Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167465/2/Fra/CG

Linz, 19.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5. November 2012, VerkR96-4896-2012-STU, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG iZm § 17 Abs.3 Zustellgesetz

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.                  Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid des Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 3. September 2012, VerkR96-4896-2012, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid) durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 6. September 2012 durch Hinterlegung beim Postamt 4223 zugestellt. Der mit 23. September 2012 datierte Einspruch wurde am 25. September 2012 (dies ergibt sich aus dem Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert) der Post zur Beförderung übergeben und sohin verspätet eingebracht, da die Rechtsmittelfrist am 20. September 2012 abgelaufen ist.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

3.2.1.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier – nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 48 Abs.2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

3.2.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, muss die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung befinden.

 

Die belangte Behörde hat dem Bw mit Schreiben vom 5. Oktober 2012, VerkR96-4896-2012-STU, die wesentliche Sach- und Rechtslage bekanntgegeben. Er wurde auch ersucht der Behörde mitzuteilen, ob er innerhalb der vom 7. September 2012 bis 21. September 2012 laufenden Abholfrist von der Abgabestelle (Zustelladresse) abwesend war, wo er sich allenfalls aufgehalten habe und wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Weiters wurde er gebeten, dass, falls er die Abwesenheit von der Abgabestelle behaupten sollte, dies entsprechend glaubhaft zu machen sei.

 

In seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2012 an die belangte Behörde behauptete der Bw keine vorübergehende Ortsabwesenheit zum oa. Zeitraum. Da sohin der Bw keine die Wirksamkeit der Zustellung hindernde Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz vorbrachte, ist sohin von einer verspäteten Einspruchserhebung gegen die oa. Strafverfügung auszugehen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein der Umstand der Versäumung der Rechtsmittelfrist ist. Die Verschuldensfrage einer Partei an der Verspätung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu prüfen. Da sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben, ist sohin die beeinspruchte Strafverfügung vom 3. September 2012 in Rechtskraft erwachsen. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens inhaltlich zu entscheiden.

 

Da der nunmehr angefochtene (verfahrensrechtliche) Bescheid rechtmäßig ist, musste spruchgemäß entschieden werden. Dennoch ist seitens des Oö. Verwaltungssenates abschließend anzumerken, dass sich die Gattin des Bw im Einspruch vom 23. September 2012 als Lenkerin deklariert hat. Auch der Bw bemängelt in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2012 die Nichtdurchführung einer Lenkerhebung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1067. Er bringt vor, dass er sich als Zulassungsbesitzers des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges für eine Tat zu verantworten habe, die er nicht begangen habe.

 

Der Bw wird auf die Bestimmung des § 52a Abs.1 VStG hingewiesen, wonach von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (Oö. Landesregierung) aufgehoben oder abgeändert werden können.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z.4 VStG abgesehen werden.

 

5. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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