Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167546/3/Kof/CG

Linz, 13.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. 19x, xstraße x, x, vertreten durch Herrn
Rechtsanwalt x, x, x, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Jänner 2013, VerkR96-66796-2012, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 800,00 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.a StVO, in der zur Tatzeit (= 18.11.2012) geltenden Fassung,

  BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 50/2012

§§ 20, 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-                    Geldstrafe .................................................................... 800,00 Euro

-                    Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .............................. 80,00 Euro

                                                                                                                   880,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt .................................................. 7 Tage.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 18.11.2012 um 05.33 Uhr im Stadtgebiet von x vor dem Haus P. das Kraftfahrzeug, PKW, Kz. LL-….. in Betrieb genommen, wobei Sie
sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden

(Alkoholisierungsgrad: 0,89 mg/l).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,                                                  gemäß

Euro                                       Ersatzfreiheitsstrafe von

1600,00                                         14 Tagen                                                                               § 99 Abs. 1 lit a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

160,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ………… 1.760,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.01.2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 12.02.2013 die Berufung betreffen den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

 

 

 

 

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO beträgt die Mindest-Geldstrafe 1.600,00 Euro und die Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen.

 

Der bislang unbescholtene Bw hat – in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,89 mg/l) – zur Tatzeit und am Tatort den "verfahrensgegenständlichen PKW" nicht gelenkt, sondern „nur“ in Betrieb genommen, um die Heizung einzuschalten.

Der Bw befand sich dabei nicht auf dem Lenkersitz, sondern auf dem Beifahrersitz.

 

Da der Bw bislang unbescholten war und den PKW nicht gelenkt, sondern – vom Beifahrersitz aus – nur in Betrieb genommen hat, würde die Verhängung der Mindeststrafe eine "unangemessene Härte" darstellen;

VfGH vom 27.09.2002, G 45/02 ua. = VfSlg 16633

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Geldstrafe auf 800 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren für dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Josef Kofler

 

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