Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167602/4/Br/Ai

Linz, 19.02.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau Maga. X, geb. X, X, X, gegen Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 20.12.2013, Zl. S 43.227/12-3, zu Recht:

 

        

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 110/2011 – AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 u. 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Berufungswerberin der Einspruch vom 09.12.2012, gegen die Strafverfügung vom 08.11.2012, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf den Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung am 22.11.2012 und die Einspruchserhebung erst per Schreiben mit 10.12.2012.

 

 

1.1.  Dagegen wendet sich die Berufungswerberin in ihrer fristgerecht erhobenen Berufung mit folgendem Inhalt:

„Zur Begründung: Die ursprüngliche Strafverfolgung, AZ S 0043227/LZ/12/3/gegen welche sich mein Einspruch richtet, habe ich am 30.11.2012 bei der Post abgeholt. Vom 25.11.2012 bis 29.11.2012 war ich von der Abgabestelle ortsabwesend, weshalb ich die Strafverfügung erst am 30.11.2012 bei der Post abgeholt habe. Sowohl die Strafverfügung als auch der Bescheid wurden mir zu eigenen Händen (RSa, blau) zugeschickt.

 

Ein Schriftstück kann grds (?) an der Abgabenstelle hinterlegt werden, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Das hinterlegte Dokument ist dann mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Ich bin mir sicher, dass die Benachrichtigung über die Hinterlegung nicht vor dem 25.11.2012 in meinen Briefkasten eingelegt worden ist (auch wenn ich leider nicht notiert habe, wann das Schriftstück zur erstmaligen Abholung bereit hinterlegt wurde). Ich kontrolliere - soweit ich nicht von der Abgabestelle etwa wegen Urlaub abwesend bin - spätestens jeden zweiten Tag meine Post. Bis zum Abend des 24.11.2012 war jedenfalls nach meiner Erinnerung keine Hinterlegungsbenachrichtigung in meinem Postkasten. Eine solche muss während meiner Abwesenheit erfolgt sein. Ich bitte Sie deshalb mir eine Kopie des Rückscheins bzw der Hinterlegungsnachricht zukommen zu lassen und diese auch selbst dahingehend zu überprüfen. Spätestens dann müssen auch Sie zu der Feststellung kommen, dass die Hinterlegung erst während meiner Abwesenheit erfolgt ist und die Sendung deshalb erst mit dem Folgetag meiner Rückkehr als zugestellt gilt -das ist der 30.11.2012. An diesem Tag habe ich das Schriftstück auch tatsächlich bei der Post behoben. Die Erhebung eines Rechtsmittels war damit bis zum 14.12.2012 möglich. Meinen Einspruch habe ich am 10.12.2012 eingeschrieben bei der Post aufgegeben. Die Rechtsmittelfrist war damit jedenfalls gewahrt. Gerade auch weil Ihr jetziger Bescheid am 20.12.2012 ausgefertigt wurde und mir erst am 8.1.2012 (also fast drei Wochen später) zugestellt wurde, glaube ich mich nicht zu irren, dass die Hiterlegungsmitteilung über die Strafverfügung erst während meiner Abwesenheit erfolgt sein muss.

Auch möchte ich anmerken, dass es nicht wie im Bescheid angeführt auf das Einlangungsdatum, sondern auf jenen Zeitpunkt, in dem das Rechtsmittel bei der Post (Poststempel) aufgegeben wurde - auch wenn dies in meinem Fall keinen Unterschied macht, weil beide Zeitpunkte auf den 10.12.2012 fallen. Im Übrigen halte ich meinen Einspruch vollinhaltlich aufrecht. Vielen lieben Dank für Ihre Bemühungen!“

 

1.2. Damit wird jedoch weder einen Zustellmangel noch einen später einsetzender Fristenlauf aufgezeigt. 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage hervorgeht, konnte in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör, welchem von h. im Sinne des Ersuchens der Berufungswerberin an die Behörde erster Instanz der Rückschein beigeschlossen wurde,  eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

 

3. Sachverhalt:

Aus der Aktenlage lässt sich die am 22.11.2012 erfolgte Hinterlegung der Strafverfügung schlüssig nachvollziehen. Der Zusteller vermerkte am Rückschein, über den Zustellversuch einen Verständigungszettel an der Abgabestelle zurückgelassen zu haben. Diesen hat die Berufungswerberin dort offenbar auch vorgefunden. Das diese Verständigung nicht gleichzeitig mit dem Zustellversuch erfolgte wäre entbehrt einer logischen Grundlage. Warum sollte der Zusteller etwa erst Tage nach dem Zustellversuch den Verständigungszettel ausfüllen und diesen in das Postfach einlegen. Diese Behauptung blieb letztlich von der Berufungswerberin ebenso unbelegt wie der Umstand einer nicht bloß berufs- oder studienbedingten Abwesenheit von der Abgabestelle. Hätte letztlich der Zusteller Grund zur Annahme, einer nicht bloß tagsüber bedingten Ortsabwesenheit gehabt, hätte er das Schriftstück wohl nicht hinterlegt, sondern mit dem entsprechenden Hinweis an die Behörde rückgeleitet. Es ergibt sich in diesem Verfahren jedenfalls keinen sachlichen Anhaltspunkt einer Fehlleistung seitens des Zustellorgans.

Schließlich wird selbst mit der Beantwortung des h. Schreibens (Parteiengehör) vom 12.2.2013 von der Berufungswerberin keine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle  anlässlich des Zustellversuches der Strafverfügung am 22.11.2012  aufgezeigt.  In ihrer Mitteilung vom 14.2.2013 gibt sie im Ergebnis bekannt, zur fraglichen Zeit bei ihrem Vater zu Besuch gewesen sei, weil es diesem aus  hier nicht anzuführenden Gründen damals nicht gut gegangen sei. Weil sie im gegenständlichen Zeitraum noch nicht (Vollzeit) gearbeitet habe, habe sie zeitlich die Möglichkeit gehabt ihren Vater mit ihrer Anwesenheit zu unterstützen. Für diesen Besuch habe sie wohl keine Nachweise wie Hotelrechnungen oder dergleichen. Als Beweisanbot könne sie den Vater, X, wohnhaft in X, X bei X, benennen, dessen Fernsprechnummer angeführt wurde. Die Berufungswerberin erklärt jedoch nicht dezidiert während dieses Zeitraumes – vom 22. bis 30.11.2012 -  nicht an die Abgabestelle zurückgekehrt zu sein.

Die Berufungswerberin zeigt damit aber nicht auf, was einer fristgerechten Erhebung des Einspruches bis zum 6.12.2012 entgegen gestanden wäre, wenn sie doch laut ihren eigenen Angaben im Einspruch das Schriftstück bereits am 30.11.2012 bei der Post behoben hatte.

Was der fristgerechten Einspruchserhebung innerhalb der dazu verbleibenden sechs Tage entgegen gestanden wäre wird auch in der Mitteilung vom 14.2.2013 nicht aufgezeigt.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 1996, Anm 11 zu § 49 VStG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 217, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

 

4.1. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung gemäß dem im Akt befindlichen Rückschein  am 22.11.2012 durch Hinterlegung zugestellt. Offenbar wurde die Sendung auch binnen der Hinterlegungsfrist auch noch behoben. Die Berufungsfrist begann demnach mit dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen und endete – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt - mit Ablauf des 6.12.2012. Tatsächlich wurde der Einspruch erst am 10.12.2012 der Post zur Beförderung übergeben und lange am 12.12.2012 bei der Behörde erster Instanz ein.

 

§ 17 ZustellG lautet:

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

 

 

 

 4.3. Eine bloß vorübergehende Abwesenheit macht die Zustellung durch Hinterlegung nicht unzulässig (s. insb. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80).

War die Adressantin nur berufsbedingt tagsüber ortsabwesend, indem sie ihren Vater betreute – so wie dies die Berufungswerberin selbst angibt und wie es wohl die Regel bei derartigen Zustellvorgängen darstellt - liegt keine Ortsabwesenheit im Sinne der obzitierten Bestimmung vor (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0130).

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch die Frage eines diesbezüglichen Verschuldens der Partei (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des öst. Verfahrensverfahrens6, zu § 49 S 1601, mit Hinweis auf VwGH 11.7.1988, 88/10/0113).

Es ist ferner auch nicht erforderlich, dass der Empfängerin/dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die "volle Frist" für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen müsste. Dabei muss die Empfängerin an der erst später möglichen Behebung auch kein Verschulden treffen (siehe die bei Hauer/Leukauf a.a.O., 1256, unter E. 29 und E. 30 wiedergegebenen Nachweise aus der Rechtsprechung, insb. in VwGH 24.03.1998, 94/05/0242). Ein allfälliger Rechtsirrtum (hier über den Zeitpunkt des beginnenden Fristenlaufes bzw. der bewirkten Zustellung) berührt die Rechtswirksamkeit der Zustellung ebenfalls nicht.

 

 

5. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

Wenn die Berufungswerberin in ihrer Antwort auf das h. Parteiengehör darin im Ergebnis das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung zu rügen scheint, ist dazu anzumerken, dass Zwischenerledigungen einer Rechtsmittelbelehrung nicht bedürfen.

Da demnach der mit der Strafverfügung erhobene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Berufungsbehörde ein Eingehen in die Sache verwehrt.

 

Wenngleich es auf sich bewenden bleiben muss, wird in der Sache dennoch bemerkt, dass selbst der Einspruch ganz und gar nicht erkennen lässt, dass diesem Erfolg zuzuerkennen gewesen wäre, zumal die Berufungswerberin darin den zur Entfernung ihres Fahrzeuges führenden Regelverstoß in umfassender Fallschilderung letztlich „schlicht und ergreifend mit einem Vergessen“ begründet. Dies ist wohl menschlich nachvollziehbar, und wurde offenbar auch bei der Festlegung der Geldstrafe mit nur 36 Euro auch berücksichtigt, wobei die die Fahrzeugentfernung bedingende  potenzielle Verkehrsbehinderung (ein Fahrzeug war lt. Abschleppbericht am Vorbeifahren gehindert) und die damit einher gegangene Schädigung gesetzlich geschützter Interessen durchaus als beträchtlich einzustufen ist .

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

                        

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum