Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167613/2/Bi/CG

Linz, 15.02.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, x, x, vom 11. Februar 2013 (Eingangsstempel der Erstinstanz) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­frau von Rohrbach vom 4. Februar 2013, VerkR96-102-2013-Hof, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.1 iVm 4 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10 Euro (9 Stunden EFS) verhängt, weil er am 7. Jänner 2013,9.15 Uhr, in der Gemeinde U., OG L., offentliche xstraße (ohne Namen) vor der Einmündung in den Güterweg E. vor dem Haus x, x, x, als Lenker der Zugmaschine x, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt habe, dass die verwendete Zugmaschine den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, da festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug vermeidbar vorspringende Teile oder Kanten vorhanden gewesen seien, die entweder durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt oder entsprechend gekennzeichnet sein hätten müssen und die bei einem Verkehrsunfall schwere körperliche Verletzungen erwarten hätten lassen. Es seien die Spitzen des am Heck montierten Rundballenspießes nicht abgedeckt gewesen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 1 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe weder seinen Traktor auf der xstraße noch auf dem Güterweg E. gefahren. Wenn Beweis oder Fotos zeigen würden dass er mit dem Traktor mit Spießer auf der xstraße oder xstraße gefahren sei, werde er die 11 Euro bezahlen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bruder des Bw, x x (BP), am 10. Jänner 2013 Privatanzeige bei der PI U. erstattet hat, wobei er gegenüber GI N. angab, der Bw habe am 7. Jänner 2013 um 9.15 Uhr seinen Traktor – die Zugmaschine x auf dem öffentlichen xweg vor der Einmündung in den Güterweg E. gelenkt, wobei die am Heck angebrachten Siloballenspieße nicht abgedeckt gewesen seien. Er habe auch ein Foto gemacht.

Das Foto im Akt zeigt das Heck eines Traktors mit nicht abgedeckten Siloballen­spießen am Rande einer Schotterfläche, auf der Reifenspuren in eine Wiese hinein zu sehen sind.

Bereits in der Anzeige hat GI N. vermerkt, dass die Brüder P zerstritten seien und in erster Linie BP versuche, seinem Bruder "etwas anzuhängen und die Behörde mit hineinzuziehen".

 

Der Bw hat im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15. Jänner 2013 nach Akteneinsicht geltend gemacht, er sei nicht auf einer "öffentlichen Straße" gefahren sondern auf der dort befindlichen Wiese bzw Pachtfläche und habe wetterbedingt umgefallene Tafeln aufgestellt. Dann sei er über die Wiese zu seinem Anwesen gefahren.

BP gab am 24. Jänner 2013 vor der Erstinstanz zeugenschaftlich vernommen an, er habe gesehen, dass sein Bruder zur genannten Zeit mit nicht abdeckten Spießen auf der Schotterstraße an seinem Anwesen vorbei gefahren sei. An der Stelle, wo er da Foto aufgenommen habe, sei der Traktor gestanden, weil sein Bruder Tafeln aufgestellt habe. Er habe sich bei der Gemeinde erkundigt, ob sein Bruder das dürfe, worauf ihn gesagt worden sei, er dürfe zwar Tafeln aufstellen mit dem Wortlaut "Schnee ablagern verboten", müsse das aber trotzdem dulden; das Grundstück gehöre ihm nicht, er bewirtschafte es nur. BP legte mit E-Mail vom 28. Jänner 2013 weitere Fotos – allerdings verschneiter Flächen – vor, die die behauptete Fahrlinie des Bw widerlegen sollten.

Der Bw hat sich damit verantwortet, er sei über die Wiese gefahren und habe nur den Güterweg R. überquert.

 

In rechtlicher Hinsicht ist aus der Sicht des UVS schon aufgrund des schon bei der PI U. bekannten Zwists zwischen den beiden Brüdern nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit die Glaubwürdigkeit des Privatanzeigers anzunehmen. Objektive Beweis für den vom eigenen Bruder des Bw stammenden Tatvorwurf vermag der UVS nicht zu erkennen. Ein Überqueren des Güterwegs R. wurde ihm nicht vorgeworfen, sodass im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskosten fallen dabei naturgemäß nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Privatanzeige vom Bruder – keine objektiven Beweise  à Einstellung

 

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