Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167623/2/Kof/CG

Linz, 20.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. 19x, x, x, x, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. November 2012, VerkR96-4756-2012, wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde K., Autobahn A8 bei km 24.900;

Tatzeit:  05.03.2012, 09.35 Uhr

Fahrzeuge:  Kennzeichen FRG-….., LKW, Marke, Type, Farbe;

                   Kennzeichen FRG-….., Anhänger, Farbe;

 

 

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt
nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften
des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass eine Bewilligung gemäß
§ 101 Abs. 5 KFG nicht vorhanden war, obwohl Transporte, bei denen die im
§ 101 Abs. 1 lit. a bis c KFG angeführten oder die gemäß § 101 Abs. 6 KFG festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt,
nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich
der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.5 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,                                 Gemäß                                                        Ersatzfreiheitsstrafe                                      

365 Euro                                    73 Stunden                                                                   § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ……………  401,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 09. Jänner 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Strafbescheides – unter anderem –  zu enthalten: die konkret umschriebene Tat, sodass der Betreffende in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E14 und  E15 zu § 44a VStG (Seite 755 ff.) zitierte umfangreiche Judikatur uva.

 

Gemäß der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sowie der Anzeige besteht der Verdacht, dass der Bw beim "verfahrengegenständlichen Transport" einen Traktor mit einer Breite von 2,83 m befördert und dadurch
die höchst zulässige Breite von 2,55 m (§ 4 Abs.6 Z2 KFG) überschritten hat.

 

 

 

 

Die Überschreitung der höchst zulässigen Breite ist ein wesentliches Tatbestandmerkmal, welches im Spruch eines Strafbescheides – und somit auch in einer Verfolgungshandlung nach §§ 31 und 32 VStG – enthalten sein muss;

VwGH vom 04.07.1997, 97/03/0030; vom 30.05.1997, 97/02/0042;

die in Walter-Thienel, aaO, E146 zu § 44a VStG (Seite 782) zitierte Judikatur.

 

Das wesentliche Tatbestandsmerkmal "Überschreitung der höchst zulässigen Breite" ist in sämtlichen Verfolgungshandlungen

·     Strafverfügung vom 05. April 2012, VerkR96-4756-2012,

·     Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Mai 2012, gleiche GZ und

·     erstinstanzliches Straferkenntnis – welches bereits außerhalb der

     sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung ergangen ist

nicht enthalten.

 

Mittlerweile ist iSd § 31 Abs.1 und Abs.2 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten und der UVS dadurch nicht (mehr) berechtigt, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entsprechend zu ergänzen.

 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen

-         auszusprechen,

     dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat

       und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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