Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231315/2/Gf/Rt

Linz, 18.02.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des M gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 7. Jänner 2013, Zl. S-33709/12-2, wegen zwei Übertretungen des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 7. Jänner 2013, Zl. S-33709/12-2, wurden gegen den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: insgesamt 10 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 110 Euro) verhängt, weil er am 18. August 2012 zwischen 00:25 Uhr und 00:45 Uhr in Linz einerseits mit anderen Personen am Boden gesessen sei und lautstark herumgeschrien sowie den Eingangsbereich zu einer Tankstelle blockiert habe und andererseits trotz vorausgegangener Abmahnung die einschreitenden Polizeibeamten lautstark angeschrien und dabei mit den Händen heftig gestikuliert habe.   Dadurch habe er sowohl eine Übertretung des § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 13/2012 (im Folgenden: SPG), als auch eine Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG begangen, weshalb er jeweils nach diesen Bestimmungen zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Rechtsmittelwerber angelastete deliktische Verhalten auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten und seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: mindestens 800 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten).

1.2. Gegen dieses ihm am 10. Jänner 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Jänner 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, derzeit noch Schüler zu sein und somit über kein monatliches Einkommen zu verfügen.

Daher wird beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder deren Höhe herabzusetzen.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion für Oberösterreich zu S-33709/12; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 


3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, der die öffentliche Ordnung durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt stört.

 

Nach § 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.

 

Gemäß § 82 Abs. 2 SPG schließt eine Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG eine Bestrafung wegen derselben Tat gemäß § 81 SPG aus.

 

3.2. Davon ausgehend bedeutet dies für den vorliegenden Fall zunächst, dass Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ungeachtet der Frage, ob sich dieser Tatvorwurf als inhaltlich zutreffend erweist, schon wegen der in § 82 Abs. 2 SPG normierten expliziten Subsidiaritätsklausel als rechtswidrig erscheint.

 

Dies deshalb, weil vor dem Hintergrund der seit dem Urteil vom 10. Februar 2009, 14939/03, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 4 des 7.ZPMRK unter "derselben Tat" i.S.d. § 82 Abs. 2 SPG ein substantiell gleicher Sachverhalt, insbesondere ein insgesamt eine Einheit bildendes behördliches Einschreiten zu verstehen ist (vgl. jüngst auch EGMR vom 11. Dezember 2012, 3653/05). Gerade eine derartige Konstellation lag im gegenständlichen Fall vor bzw. ergibt sich umgekehrt auch aus der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 19. August 2012, Zl. A2/48102/2012 (insbes. S. 2 und 3), keinerlei Hinweis dafür, dass der geschilderten Geschehensablauf eine solche Zäsur aufgewiesen hätte, die eine entsprechend getrennte Betrachtungsweise zulassen oder sogar gebieten würde.

 

3.3. Hinsichtlich der mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erfolgten Bestrafung wegen einer Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG wird dem gegenüber auch vom Rechtsmittelwerber selbst nichts vorgebracht, was geeignet sein könnte, die Tatbestandsmäßigkeit und Schuldhaftigkeit seines diesbezüglichen Verhaltens in Frage zu stellen.

 

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bezüglich der Strafhöhe einwendet, dass er als Schüler – entgegen der Annahme der belangten Behörde – nicht über ein monatliches Nettoeinkommen (und erst recht nicht über ein solches in Höhe von 800 Euro) verfüge, so ist ihm zu entgegnen, dass selbst dann, wenn diese Verantwortung als glaubhaft angesehen wird und davon ausgehend die von ihm empfangenen monatlichen Zuwendungen tatsächlich deutlich darunter liegen, dies noch keinen stichhaltigen Grund dafür liefert, dass ihm deshalb die Bezahlung der objektiv besehen geringen Geldstrafe in Höhe von 50 Euro  nicht zuzumuten wäre.

 

Im Übrigen könnte der Rechtsmittelwerber – sofern die Voraussetzungen des 54b Abs. 3 VStG vorliegen – bei der Erstbehörde auch eine Ratenzahlung beantragen.  

 

3.3. Aus diesen Gründen war der gegenständlichen Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, das Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Rechtsmittelwerber hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

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