Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310409/9/Kü/Sta

Linz, 23.08.2011

 

 

 

Berichtigungsbescheid

 

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (Mitglied: Mag. Thomas Kühberger) wird Spruchpunkt II. des Erkenntnisses vom 2. August 2011, VwSen-310409/6/Kü/Ba/Sta, wie folgt berichtigt:

 

 

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstinstanz reduziert sich auf 174 Euro (4 x 36 Euro und 3 x 10 Euro). Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber einen Beitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 348 Euro (4 x 72 Euro und 3 x 20 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24  Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 2. August 2011, VwSen-310409/6/Kü/Ba/Sta, wurde der Berufung des Herrn X X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 27. Juli 2010, UR96-19-2010, teilweise Folge gegeben. In sieben Spruchpunkten wurde allerdings das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren I. Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen.

 

In der oben genannten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates wurden 4 Spruchpunkte des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt, in welchen jeweils die Mindestgeldstrafe von 360 Euro verhängt wurde. In den übrigen 3 Spruchpunkten wurden Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. ElWOG bestätigt, in denen eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt wurde.

 

Im Sinne des § 64 Abs.2 VStG waren daher entsprechende Berichtigungen der vorgeschriebenen Verfahrenskosten vorzunehmen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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