Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330029/15/Lg/Ba

Linz, 12.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 7. November 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Ing. R S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J H, Mag. Dr. T H, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Vöcklabruck vom 2. Jänner 2012, Zl. Wi96-2-1-2011, wegen Übertretungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG) in Verbindung mit der Fertigpackungsverordnung (FPVO) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2. und 3. abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich des Spruchpunktes 4. wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafver­fahren eingestellt.

 

II.        Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 150 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24, 44a, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 500 Euro bzw. vier Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von je 18 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorge­worfen wurde:

 

"Sie haben als gem. § 9 Abs. 2 VStG.1991 bestellter verantwortlichter Beauftragter und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der H KG mit Sitz in S, L, diese ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für 'Fleischer (§ 94 Z 19 GewO 1994)' und 'Handels- und Handelsagentengewerbe', jeweils am Standort S, L, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes (MEG) in Verbindung mit der Fertigpackungsverordnung (FP-VO) eingehalten wurden.

 

Anlässlich der am 10.05.2011 durchgeführten Fertigpackungskontrolle bei der H KG, L, S, wurde bei der nachstehend angeführten Fertigpackung Folgendes festgestellt:

 

Probe Nr.: 1), 'H Grill-Bratwürstel', Hersteller H KG, L, S, Abfülldatum 06.05.2011, Chargennummer L X, 30.05.2011, Nennfüllmenge 240 g, Losgröße 500 Packungen, Stichprobenumfang 50 Packungen.

 

1.      Bei der Kontrolle wurden 40 Packungen unter TU1 (231,0 g; 2 Packungen zulässig) festgestellt, obwohl der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs. 1 angegebenen Grenzen überschreitet, so niedrig sein muss, dass das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht. Das heißt, dass das Los abgelehnt wird, wenn die Anzahl der fehlerhaften Fertigpackungen der ersten Stichprobe gleich der ersten Ablehnungszahl (5 Pkg.) oder größer ist.

 

2.      Bei der Kontrolle wurden 20 Packungen unter TU2 (222,0 g; 0 Packungen zulässig) festgestellt, obwohl eine Fertigpackung, deren Minusabweisung die zulässige Minusabweichung um mehr als das doppelte (< 222 g) überschreitet, nicht in den Verkehr gebracht werden darf.

 

3.      Der korrigierte Mittelwert der Füllmenge wurde mit 230,05 g festgestellt, obwohl die Füllmenge im Mittel nicht niedriger sein darf, als die Nennfüllmenge (240 g). Es wurde eine Mittelwertunterschreitung um 9,95 g festgestellt.

 

4.      Es wurde nicht für eine ordnungsgemäße betriebliche Kontrolle und die entsprechenden Aufzeichnungen Sorge getragen, obwohl der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich ist, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muss nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

 

1) § 9 Abs. 3 FPVO iVm §§ 25 Abs. 1 und 63 Abs. 1 MEG

2) § 10 Abs. 2 FPVO iVm §§ 25 Abs. 1 und 63 Abs. 1 MEG

3) § 9 Abs. 2 FPVO iVm §§ 25 Abs. 1 und 63 Abs. 1 MEG

4) § 12 Abs. 1 FPVO iVm §§ 25 Abs. 5 und 63 Abs. 1 MEG"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Gemäß § 9 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993) muss der Anteil der Fertigpackungen, deren Minusabweichung die in Abs.1 angegebenen Grenzen überschreitet, so niedrig sein, dass das Los von Fertigpackungen den in Anhang 2 festgelegten Vorschriften entspricht.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993) darf eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, nicht mit dem Zeichen nach Abs. 1 versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.

 

Gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993) darf die Füllmenge im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung - FPVO 1993) ist der Hersteller oder der Importeur dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muss nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen, haben mindestens das Erzeugnis nach Art und Nennfüllmenge, das Gewicht der Umhüllung, den Stichprobenumfang und das Ergebnis, den Zeitpunkt der Prüfung und eine Identifikation des Prüfers zu enthalten, und sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 MEG dürfen Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, dass die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.

 

Gemäß § 25 Abs. 5 MEG muss, wenn die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen wird, der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

 

Gemäß § 63 Abs. 1 MEG werden Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.900,00 Euro bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde anlässlich einer Fertig­packungskontrolle durch Organe des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde Herrn F H als persönlich haftendem Gesellschafter der H KG der Sachverhalt nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 29.07.2011 wurde ausgeführt, dass Herr Ing. R S zum verantwortlich Beauftragten der H KG bestellt worden sei. Über Aufforderung wurden von Ihnen mit Schreiben vom 17.08.2011 die entsprechenden Bestellungsunterlagen vorgelegt.

 

Deshalb wurde der Sachverhalt Herrn Ing. R S mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.08.2011 zur Kenntnis gebracht.

 

In der Stellungnahme vom 13.09.2011 führen Sie aus, dass es sich bei dem Artikel 'H Grill-Bratwürstel' um eine Ware handeln würde, die mit einer Gewichtsangabe von 240 g versehen sei. Außen wären Haltbarkeitsdatum und Auszeichnung nach der Verpackungsverordnung angebracht. Die Bratwürstel würden beim Füller gewichtsmäßig tariert. Es werde dort das Gewicht eingestellt, damit 9 Stück nach dem Kochen 240 g ergeben würden. Nach dem Abfüllen würden die Würstel auf Selchstecken gehängt, kämen in den Kochschrank oder in die Kochanlagen und würden dort gebrüht (Kerntemperatur 72 ° C); dann würden sie von den Selchstecken abgenommen, abgeschnitten, kämen in Kosten, in die Verpackungsanlage und würden dort in eine Tiefziehfolie eingelegt. In einem weiteren Schritt werde oben eine Folie angebracht und es werde die Packung rundherum verschweißt. Das Produkt laufe nicht über eine Waage, die dann automatisch auszeichnen würde, sondern es würden nach dem Verpacken die Etiketten aufgeklebt. Am Ende dieses Vorgangs würden im Rahmen der Eigenkontrolle von der Abteilungsleiterin Packungen entnommen und auf die Waage gelegt, um zu kontrollieren, dass das Endgewicht tatsächlich der Auszeichnung von 240 g entspreche. Festzuhalten sei nun, dass die Ware nicht in den Verkehr gekommen sei. Zu untersuchen wären die möglichen Ursachen: Die Ursache könne nur beim Füller eintreten. Es könne ein technischer Defekt auftreten. Es könne das Füllgut abweichend von der sonstigen Beschaffenheit zusammengesetzt sein, sodass höhere Kochverluste auftreten würden. Das Gewicht am Füller stelle ein Mitarbeiter ein. Es gäbe Vorgaben. Der Mitarbeiter bediene über einen Touchscreen den Füller, d.h. er gebe das Sollgewicht ein. Die Maschine nehme automatische die erforderlichen Einstellungen vor. Der Mitarbeiter hätte sich an die Vorgaben des Füllgewichtes zu halten. Die Gewichtskontrolle erfolge am Ende des Produktionsvorganges, indem die verpackte Ware abgewogen werde. Es werde das Protokoll vom 09.05.2011 vorgelegt. Daraus ergebe sich, dass das Gewicht am Vortag gestimmt hätte. Entscheidend sei der Ort der Probenahme: Die Probenahme sei beim Auslauf der Maschine am Ende der Verpackung, bevor die Eigenkontrolle vorgenommen hätte werden können, erfolgt. Zuvor hätte die Probenahme der Behörde stattgefunden. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei einerseits der Beschuldigte nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, andererseits wären die angeführten Rechtsvorschriften nicht verletzt, die Tatbilder nicht erfüllt worden. Die Probenahme sei nämlich bevor die Kontrolle des Betriebes eingesetzt hätte, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine Korrektur der Etiketten möglich gewesen oder man hätte die Ware nicht in den Verkehr gebracht.

 

Diese Rechtfertigung wurde dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 07.10.2011 führte Herr Ing. J aus, dass am 10.05.2011 vom Eichamt Linz in den Produktions- und Lagerräumen der Firma H KG, L, S, eine Fertigpackungskontrolle durchgeführt worden sei. Bei der Kontrolle wären Sie (QB/Fa. H) anwesend gewesen. Die Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften der Verordnung werde von der Eichbehörde stichprobenweise beim Hersteller (wenn möglich) vorgenommen. Bei der Auswahl der zu prüfenden Produkte hätte er Sie darauf hingewiesen, dass diese auch verkehrsfähig sind, d.h. dass die erforderlichen Kennzeichnungen für den Verkauf angebracht seien und dass die betriebliche Füllmengenkontrolle mit den notwendigen Aufzeichnungen durchgeführt worden sei. Gemeinsam mit Ihnen sei das Produkt 'H Grill-Bratwürstel 240g', LosNr.: L X-30.05.2011, produziert am 6.5.2011, betrieblich geprüft und aufgezeichnet am 9.5.2011, für die amtliche Fertigpackungskontrolle bestimmt worden. Das messtechnische Ergebnis und die Übertretungen der FPVO wären im Messprotokoll, Niederschrift und Sperrbescheid ersichtlich. Aus den betrieblichen Aufzeichnungen über die Füllmengenkontrolle (9.5.2011, 14:57 bis 14:58) gehe hervor, dass Toleranzgrenzen und Mittelwert eingehalten wurden. Aufgrund dieses Ergebnisses sei das Produkt Grill-Bratwürstel 240 g, L X-30.5.2011 betrieblich für den Verkauf freigegeben. In diesem Protokoll vom 9.5.2011 werde von Ihnen im Berufungsschreiben darauf hingewiesen, dass das Gewicht am Vortag gestimmt hätte. Ein Schwund (Gewichtsverlust durch Austrocknung) sei nicht gegeben, da das Produkt 'Grill-Bratwürstel' in luft- und feuchtigkeitsundurch­lässigen Packungen verpackt wären. Die Fa. H hätte auf das Rechtsmittel der Berufung gegen den Sperrbescheid verzichtet und am 10.05.2011 die Aufhebung der Verwendungssperre beantragt. Die Packungen mit 9 Stk. Würstel wären geöffnet und mit 10 Stk. Würstel neu verpackt worden. In den Aufzeichnungen der betrieblichen Füllmengenkontrolle vom 10.05.2011 werde dies bestätigt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass weder Berufung gegen den amtlichen Sperrbescheid, noch Vorstellung gegen den Mandatsbescheid (145,33 Euro) eingebracht worden wären. Diese Verwaltungsabgabe sei am 13.5.2011 einbezahlt worden. Dem Vorwurf, dass die amtliche Probenahme vor der betrieblichen Kontrolle erfolgt sei, müsse entschieden entgegen getreten werden.

 

Diese Stellungnahme wurde Ihnen nachweislich mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.10.2011 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Mit Schreiben vom 10.11.2011 führten Sie aus, dass der tatsächlicher Schaden (Wert) sehr gering sei. Die Losgröße hätte 500 Packungen betragen, die Mittelwertdifferenz (240 g minus 230,05 g) 9,95 g. Bei einem Verkaufspreis von 1,99 Euro je 240 g ergebe sich pro Kilo ein Kaufpreis von 8,2916 Euro, Für 9,95 g pro Packung ergebe sich daher eine Preisdifferenz von 0,08 Euro x 500 Packungen, ca. 40,00 Euro. Dem gegenüber hätte die einschreitende Gesellschaft bereits an Verwaltungsabgaben 246,46 Euro bezahlt. Es liege kein systematischer Fehler vor und es wäre auch kein Vorsatz gegeben. Auch ein Verschulden des Beschuldigten als verantwortlich Beauftragtem könne ausgeschlossen werden. Die Herstellung dieses Produktes sei ein arbeitsteiliger, sehr komplexer Prozess. Sämtliche Vorgaben zur Erreichung des korrekten Nettofüllgewichtes wären korrekt sowie auch die laufenden Dokumentationen gemäß § 12 Abs. 1 FPVO 1993 i.d.g.F. wären vorhanden und die Richtigkeit der Vorgaben (Gewichtskontrollen von Vortagen waren o.k.) bestätigt. Durch einen technisch unvermeidbaren Fehler sowie durch menschliches Versagen sei es möglicherweise zu dieser Abweichung bei einer Einzelcharge gekommen. Eventuell sei durch eine technische Störung der Füllmaschine eine zu große Gewichtsschwankung und dadurch Unterschreitung der Nettofüllmenge aufgetreten. Ev. sei es durch eine technische Störung bei der Erhitzung des Produktes zu einem teilweise zu starken Gewichtsverlust bei der Kochung des Produktes gekommen - somit Unterschreitung der Nettofüllmenge, sei es durch Rohmaterialschwankungen (Fleisch) zu einem teilweise schlechten Wasserbindevermögen und somit zu starken Gewichtsverlust während der verschiedenen Herstellungsprozesse gekommen. Ev. sei auch bei einem lt. Organigramm beauftragten Abteilungsleiter ein menschliches Versagen (Nichtbemerkung eines Fehler) vor - betroffen könnten die Abteilungen Kutterei, Füllerei, Selch oder Verpackung sein. Der Produktionsprozess sei komplex und es sei grundsätzlich eine einwandfreie Funktion der Kontrollmechanismen gegeben, es würde sich um eine erstmalige Abweichung bei der H KG handeln. Die bemängelte Ware sei sofort nachgebessert - die Stückzahl sei korrigiert und Packungen deutlich überfüllt worden. Dies bestätige der Schriftverkehr mit dem BEV. Es sei zu keiner Auslieferung von mangelhafter Ware an Kunden gekommen. Es sei daher niemandem ein Schaden entstanden. Die Stellungnahme des BEV vom 07.10.2011 gebe die Sachlage wieder, bloß in einem Punkt dürfte ein Missverständnis vorliegen: Wenn Sie darauf hingewiesen hätten, dass das Gewicht am Vortag gestimmt hätte, dann war damit nicht dieselbe beanstandete Charge gemeint, sondern eine Charge des Vortages. Die Kontrollen am Vortag hätten keine Abweichungen gezeigt. Dieser Sachverhalt zeige, dass bei dieser Komplexität der bestellt verantwortlich Beauftragte auch Verantwortlichkeit delegieren müsse. Die Kontrollmechanismen waren und wären wirksam. Es liege weder ein Auswahlverschulden noch ein Überwachungs­verschulden vor, auch kein Organisationsverschulden. Sie würden daher die Auffassung vertreten, dass Ihnen dieser Verstoß nicht angelastet werden könne und würden Sie beantragen, dass Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie einzustellen.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

 

Fest steht, dass am 10.05.2011 von Organen des BEV im Betrieb H KG, S, L, eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen der Fertigpackungsverordnung durchgeführt wurde.

 

Fest steht weiters, dass dabei die im Spruch angeführten Verwaltungs­übertretungen festgestellt wurden. Diese Verwaltungsübertretungen werden von Ihnen auch nicht bestritten.

 

Sie verweisen in Ihren Stellungnahmen lediglich darauf, dass das Gewicht am Vortag gestimmt hätte, dass es jedoch durch eine Vielzahl von eventuell auftretenden technischen Gebrechen zu einer Abweichung bei einer Einzelcharge hätte kommen können. Ob tatsächlich ein entsprechendes technisches Gebrechen aufgetreten war, wurde von Ihnen nicht ausgeführt.

 

In der Stellungnahme vom 13.09.2011 führten Sie an, dass die Probenahme an einer dafür ungeeigneten Stelle vorgenommen worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass von Seiten des Herrn J im Schreiben vom 07.10.2011 angeführt wird, dass die Probenahme in Absprache mit Ihnen durchgeführt wurde. Angeführt wird noch, dass von den 50 geprüften Packungen lediglich 4 Packungen über der angegebenen Nennfüllmenge von 240 g gelegen haben. Die restlichen 46 Packungen wiesen ein niedrigeres Nettogewicht auf. Bei der laufenden Nummer 40 betrug das Gewicht sogar nur 210,126 g. Dies stellt eine Abweichung von exakt 29,874 g (12,4475%) dar.

 

Zum Verschulden wird festgestellt, dass es sich bei den angelasteten Verwaltungsübertretungen um Ungehorsamsdelikte handelt, bei denen im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.1991 zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dieser Entlastungsbeweis ist nach Ansicht der Behörde nicht gelungen. Es wurde lediglich versucht, die Unterschreitung der Mindestfüllmenge auf unterschiedliche, nicht verifizierbare technische Gebrechen 'abzuwälzen'. Die von Ihnen ins Treffen geführte Preisdifferenz von 41,25 Euro für die gesamte Charge vermag Sie ebenfalls nicht von Ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien, kommt es doch bei derartigen Übertretungen nicht auf einen entstandenen Schaden an. Weiters führen Sie in der Stellungnahme vom 10.11.2011 ausdrücklich an, dass es zu den festgestellten Abweichungen gekommen ist.

 

Auch wenn die beanstandete Charge nachkorrigiert und sodann für den Verkehr freigegeben wurde ändert nichts daran, dass die nunmehr angelasteten Gewichtsabweichungen gegeben waren. Es konnte ebenso nicht nachgewiesen werden, dass die Ware nicht für den Verkehr freigegeben worden wäre, wenn die Kontrolle durch das BEV nicht stattgefunden hätte. So wurde lediglich angeführt, dass die Gewichtskontrollen vom Vortag o.k. gewesen wären. Zu einem eventuell vorhandenen Kontrollsystem, das bei derartigen Gewichtsabweichungen zum Tragen kommt, wurden Ihrerseits keine Angaben gemacht.

 

Unter Berücksichtigung aller Argumente ist die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen zweifelsfrei erwiesen sind und Sie diese sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu verantworten haben.

 

Da Sie zu Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und anfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht haben, wurde bei der Strafbemessung von folgender Schätzung ausgegangen: monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.500,00 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Zur Strafbemessung wird angeführt, dass die jeweiligen Einzelstrafen im untersten Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens von bis zu 10.900,00 Euro liegen. Diese erscheinen sowohl tat- als auch schuldangemessen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

 

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"Gegen das Straferkenntnis vom 02.01.2012, zugestellt am 05.01.2012, erhebt der Beschuldigte mit heute, am 19.01.2012, innerhalb offener Frist zur Post gegebenem Schriftsatz

 

Berufung:

 

Er ficht die Entscheidung zur Gänze an und zwar aus folgenden Gründen:

 

1.

Der Beschuldigte ist zum verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 VStG bestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er im Industriebetrieb der H KG für alle Verwaltungsübertretungen belangt werden kann. Die Erzeugung des Produkts 'H Grill-Bratwürstel' ist ein komplexer Vorgang. Das Produkt wird in einem arbeitsteiligen Prozess hergestellt. Dabei müssen Tätigkeiten an Arbeitnehmer delegiert werden. Ein Fehler bei diesen delegierten Aufgaben kann zur objektiven Verwirklichung eines Tatbildes führen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verwaltungsübertretung dem verantwortlich Beauftragten zugerechnet werden kann. Alle Verantwortlichkeiten sind in einem Organigramm geregelt. Jeder Abteilungsleiter hat eine von ihm gegengezeichnete Stellenbeschreibung.

 

Die Gewichtsunterschreitung beim Produkt 'H Grill-Bratwürstel' hat ihre Ursache mit höchster Wahrscheinlichkeit in der sogenannten Füllerei. Dort wird das Brät in die Saitlinge eingefüllt. Der automatische Füller regelt das Füllgewicht pro Stück. Im vorliegenden Fall war, wie sich aus dem vorgelegten Organigramm ergibt, Herr R O verantwortlich. Ihm oblag die Verantwortung für die einwandfreie Abwicklung der Füllprozesse. Bei der Charge, aus welcher die Probe genommen wurde, ist es offensichtlich zu einem technischen Gebrechen gekommen oder es lag menschliches Versagen bei der Einstellung des automatischen Füllers vor.

 

Nach der Stellenbeschreibung Füllerei ist der Abteilungsleiter für die Produktion und insbesondere für den Füllprozess verantwortlich. Dieser ist unter Position 01 lit. b) auf Seite 3 der Stellenbeschreibung Füllerei detailliert dargestellt. Es ist geregelt, dass nach den ersten paar Portionen und jede weitere Stunde während des Produktionsablaufes, eine Gewichtskontrolle der Portionen durchgeführt werden muss.

 

Beweis:

Organigramm Füllerei

Stellenbeschreibung Füllerei

Einvernahme des Beschuldigten

 

2.

Die Behörde führt aus, die Probenahme sei in Absprache mit dem Beschuldigten durchgeführt worden. Zu beachten ist allerdings § 17 der FPVO:

 

Bei der Prüfung der Lose nach den Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 der VO sind beanstandete Lose von der Eichbehörde so zu markieren, dass ein Inverkehrbringen nicht mehr möglich ist. Daraus kann der Umkehrschluss gezogen werden, dass zum Zeitpunkt der Prüfung noch kein Inverkehrbringen vorgelegen war. Die beanstandete Ware ist tatsächlich nicht in den Verkehr gelangt.

 

 

3.

Wie bereits ausgeführt, ist die Herstellung dieses Produkts ein arbeitsteiliger, sehr komplexer Prozess. Sämtliche Vorgaben zur Erreichung des korrekten Nettofüll­gewichts sind erfüllt worden, ebenso auch die laufenden Dokumentationen gemäß § 12 Abs.1 FPVO 1993 idgF. Die Dokumentationen sind vorhanden und bestätigen die Richtigkeit der Vorgaben. Die Gewichtskontrollen von Vortagen haben keine Beanstandung ergeben.

 

Durch einen technisch, unvermeidbaren Fehler sowie durch menschliches Versagen ist es möglicherweise zu dieser Abweichung bei einer Einzelcharge gekommen:

 

·         ev. ist durch eine technische Störung der Füllmaschine eine zu große Gewichtsschwankung und dadurch Unterschreitung der Nettofüllmenge aufgetreten

 

·         ev. ist es durch eine technische Störung bei der Erhitzung des Produktes zu einem teilweise zu starken Gewichtsverlust bei der Kochung des Produktes gekommen - somit Unterschreitung der Nettofüllmenge

 

·         ev. ist es durch Rohmaterialschwankungen (Fleisch) zu einem teilweise schlechten Wasserbindevermögen und somit zu starken Gewichtsverlust während der verschiedenen Herstellungsprozesse gekommen

 

·         ev. lag auch bei einem lt. Organigramm beauftragten Abteilungsleiter ein menschliches Versagen (Nichtbemerkung eines Fehlers) vor - betroffen könnten die Abteilungen Kutterei, Füllerei, Selch oder Verpackung sein.

 

Der Produktionsprozess ist komplex und es ist grundsätzlich eine einwandfreie Funktion der Kontrollmechanismen gegeben, es handelt sich um eine erstmalige Abweichung bei der H KG.

 

4.

Sofortige Korrektur - keine Auslieferung von mangelhafter Ware an Kunden:

 

Die bemängelte Ware wurde sofort nachgebessert - die Stückzahl wurde korrigiert und Packungen deutlich überfüllt. Dies bestätigt der Schriftverkehr mit dem BEV. Es kam zu keiner Auslieferung von mangelhafter Ware an Kunden. Es ist daher niemandem ein Schaden entstanden.

 

Dieser Sachverhalt zeigt, dass bei dieser Komplexität der bestellte verantwortlich Beauftragte auch Verantwortlichkeit delegieren muss. Die Kontrollmechanismen waren und sind wirksam. Es liegt weder ein Auswahlverschulden noch ein Überwachungsverschulden vor, auch kein Organisationsverschulden. Der Beschuldigte vertritt daher die Auffassung, dass ihm dieser Verstoß nicht angelastet werden kann.

 

5.

Schließlich darf nicht übersehen werden, dass der Schaden tatsächlich sehr gering war:

 

Die Losgröße betrug 500 Packungen, die Mittelwertdifferenz (240g minus 230,05g) 9,95g. Bei einem Verkaufspreis von € 1,99 je 240g ergibt sich pro Kilo ein Kaufpreis von € 8,2916. Für 9,95g pro Packung ergibt sich daher eine Preisdifferenz von € 0,08 x 500 Packungen, ca. € 40,— (genau 0,0825 x 500 = € 41,25 für die gesamte Charge).

 

Dem gegenüber hat die einschreitende Gesellschaft bereits an Verwaltungsabgaben € 246,46 bezahlt.

 

Der Beschuldigte stellt daher den

 

Antrag,

 

eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Verwaltungsakt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen."

 

Der Berufung beigelegt ist ein Organigramm des Unternehmens.

 

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenteile. Hinzuweisen ist im Besonderen auf folgende Teile:

 

Niederschrift über die Füllmenge von Fertigpackungen:

 

A: Ergebnis der Füllmengenkontrollen

 

Probe Nr.

1

2

3

Erzeugnis

H

H

H

 

Grill-Bratwürstel

Toast

Kalbsleberstreichwurst

Ch.Nr. /Ablaufdatum

L X

30.05.2011

L 117311136 23.05.2011

L 4161

29.06.2011

Abfülldatum:

6.5,2011

-

-

Abfüllanlage für

H, 4690

H, 4690

H, 4690

Lager / Import / Linie

Lager

Lager

Lager

Nennfüllmenge

240 g

200 g

200 g

Prüfungsart

n. zerst.

n. zerst.

n. zerst.

-Kennzeichnung

Ja

Ja

Ja

Losgröße 1

500

1000

1000

Probenumfang n

50

50

50

Mittelwert der

Füllmenge

 

225,47 g

 

225,39 g

207,93 g

korrigierter Mittelwert der Füllmenge +k.s

 

230,05 g

 

230,58 g

 

208,71 g

Standardabweichung s

9,09 g

13,70 g

2,04 g

Beanstandung gegen Mittelwert

Ja (-9,95 g)

-

-

Beanstandung gegen Toleranzgrenzen

Ja

20 Pkg.<TU1    

20 Pkg.<TU2

 

 

 

 

Prüfung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge:

 

"Eichamt:                               Linz

Prüfer:                                    J

geprüft bis:                             H

in:                                           S

erstellt am 10.5.11 um 09:02 Uhr                 geändert am 10.5.11 um 09:32 Uhr

Erzeugnis:                              Grillbratwürstel

Losgröße:                               500       Stück  geprüft:                       50 Stück

Nennfüllmenge                       240                  g

Zusatztara:                                 0                  g

TU1: 231,0 g              TU2: 222,0     g

 

 

 

Füllmengen der einzelnen Packungen in g

 

 

 

Nr

Tara

g

Brutto

g

 

Netto

g

 

001

5,430

224,690

 

219,266

 

002

5,430

224,840

 

219,416

 

003

5,430

226,250

 

220,826

 

004

5,400

226,060

 

220,636

 

005

5,460

226,160

 

220,736

 

006

5,410

224,750

 

219,326

 

007

5,390

228,840

 

223,416

 

008

5,430

233,640

 

228,216

 

009

5,420

227,580

 

222,156

 

010

5,440

225,060

 

219,636

 

011

0,000

220,230

 

214,806

 

012

0,000

235,350

 

229,926

 

013

0,000

231,070

     225,646            229,256

 

014

0,000

234,680

 

015

0,000

229,090

 

223,666

 

016

0,000

237,100

 

231,676

 

017

0,000

226,090

 

220,666

 

018

0,000

248,880

 

243,456

 

019

0,000

223,320

 

217,896

 

020

0,000

231,830

 

226,406

 

021

0,000

225,320

 

219,896

 

022

0,000

243,170

 

237,746

 

023

0,000

237,970

 

232,546

 

024

0,000

238,390

 

232,966

 

025

0,000

221,370

 

215,946

 

026

0,000

223,420

 

217,996

 

027

0,000

220,950

 

215,526

 

028

0,000

266,800

 

261,376

 

029

0,000

231,230

225,806

 

030

0,000

230,130

 

224,706

 

031

0,000

220,500

 

215,076

 

032

0,000

233,360

 

227,936

 

033

0,000

237,430

232,006

 

034

0,000

222,790

 

217,366

 

035

0,000

223,510

218,086

 

036

0,000

246,790

 

241,366

 

037

0,000

227,110

 

221,686

 

038

0,000

232,950

 

227,526

 

039

0,000

219,440

 

214,016

 

040

041

042

043

044

045

046

047

048

049

050

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

215,550

227,530

231,510

232,940

231,520

232,880

227,740

246,250

234,430

231,260

245,290

 

 

210,126

222,106

226,086

227,516

226,096

227,456

222,316

240,826

229,006

225,836

239,866

 

 

 

Taramittelwert aus             10 Messungen

xmt = 5,424g                       st = 0,020 g

Einhaltung des Mittelwertes:

Mittelwert der Stichprobe:              225,477 g

Standardabweichung (sm)                   9,098 g                             ( .503* sm = 4,576 g)

korrigierter Mittelwert der Stichprobe:                                       230,053 g

Mittelwertunterschreitung um        9,947 g

Einhaltung der Minusabweichung:

Anzahl der Packungen unter TU1: 40                           (zulässig: 2)

Anzahl der Packungen unter TU2 (*)            20                           (zulässig: 0)

[90]                                       .\DATEN\E1_3A5A3.MDF                                                                                      1.57

10.5.11                                    [*7*]                                                                                 00058.03"                               

 

Betriebliche Kontrolle Fa. H 9.5.2011:

 

"Zeitraum:       02.05.2011 00:00:00       bis      11.05.2011 23:59:59

 

Material Nummer:                71151                                                                                          T02:                                                  258,0 g

Material Name:                    H- Grillbartwürstel Speck u. Zwiebel                                     T01:                                                  249,0 g

Materialprüfplan Name;      H-.Grillbartwürstel Speck u. Zwiebel                                     Nennfüllmenge:                             240,0 g

Charge:                                  LX                                                                                                TU1:                                                 231,0 g

Login:                                     2504                                                                                            TU2:                                                 222,0 g

Maschinen Narne:               st_multivac_og1_97                                                                  Dichte:                                               0 g/ml

Waagensys. Name:             st_multivac__og1_97                                                                Tara:                                                    5,11g

                                                                                                                             Stichprobenumfang:                          15

 

Datum

Uhrzeit

Prüfungsnr.

Nettowert

Bruttowert

Tarawert

<TU1

<TU2

09.05.2011

14:57:32

1

245,3 g

250,4 g

5,1g

09.05 2011

14:57:36

2

245,2 g

250,3 g

5,1g

09.05.2011

14:57:39

3

249,8 g

254,9 g

5,1g

09.05 2011

14:57:43

4

241,0 g

246,1 g

5,1g

09.05.2011

14:57:46

5

243,3 g

248,4 g

5,1g

09.05.2011

14:57:50

6

239,7 g

244,8 g

5,1g

09.05.2011

14:57:53

7

246,4 g

251,5 g

5,1g

09 05.2011

14:57:57

8

237,8 g

242,9 g

5,1g

09.05:2011

14:58:01

9

239,4 g

244,5 g

5,1g

09.05.2011

14:58:04

10

244,0 g

249,1 g

5,1g

09.05,2011

14:58:07

11

239,1 g

244,2 g

5,1g

09.05 2011

14:58:10

12

243,6 g

248,7 g

5,1g

09.05 2Ö11

14:58:14

13

243,3 g

248,4 g

5,1g

09.05 2011

14:58:17

14

246,6 g

251,7 g

5,1g

09.05.2011

14:58:21

15

242,6 g

247,7 g

5,1g

 

Anzahl Wiegungen:                                        15    Cp:                                                         0,91

Min:                                                       237,8 g                   Cpk:                                                       0,59

Max:                                                      249,8 g                   Anzahl Wiegungen <TU1      0                             0,00 %

Mittelwert:                                             234,140 g               Anzahl Wiegungen <TU2      0                             0,00 %

Standardabw.:                                           3,299 g"

 

 

Betriebliche Kontrolle Fa. H 10.5.2011:

 

"Zeitraum:       02.05.2011 00:00:00       bis      11.05.2011 23:59:59

 

Material Nummer:                71151                                                                                          T02:                                                  258,0 g

Material Name:                    H- Grillbartwürstel Speck u. Zwiebel                                     T01:                                                  249,0 g

Materialprüfplan Name;      H-.Grillbartwürstel Speck u. Zwiebel                                     Nennfüllmenge:                             240,0 g

Charge:                                  LX                                                                                                TU1:                                                 231,0 g

Login:                                     2504                                                                                            TU2:                                                 222,0 g

Maschinen Narne:               st_mu!tivac_og1_97                                                                  Dichte:                                               0 g/ml

Waagensys. Name:             st_multivac__og1_97                                                                Tara:                                                    5,11g

                                                                                                                                       Stichprobenumfang:                                15

 

Datum

Uhrzeit

Prüfungsnr.

Nettowert

Bruttowert

Tarawert

< TU1

> TU2

10.05.2011

09:46:01

1

260,5g

265,6g

5,1g

10:05.2011

09:46:05

2

258,1g

263,2g

5,1g

10.05.2011

09:46:20

3

250,7g

255,8g

5,1g

10.05.2011

09:46:36

4

257,4g

262,5g

5,1g

10.05.2011

09:46:43

5

254,0g

259,1g

5,1g

10.05.2011

09:46:48

6

259,0g

264,1g

5,1g

 10.05.2011

09:47:03

7

249,3g

254,4g

5,1g

 10.05.2011

09:47:07

8

248,9g

 254,0g

5,1g

10.05.2011

09:47:11

9

244,4g

249,5g

5,1g

10.05.2011

09:47:16

10

  266,6g

271,7g

5,1g

10.05.2011

09:47:21

11

255,4g

260,5g

5,1g

10.05.2011

09:47:28

12

260,5g

265,6g

5,1g

10.05.2011

09:47:32

13

257,5g

262,6g

5,1g

10.05.2011

09:47:36

14

 261,2g

 266,3g

5,1g

10.05.2011

09:47:39

15

 254,3g

259,4g

5,1g

 

Anzahl Wiegungen:                                        15    Cp:                                                         0,52

Min:                                                       244,4 g                   Cpk:                                                       -0,40

Max:                                                      266,6 g                   Anzahl Wiegungen <TU1      0                            0,00 %

Mittelwert:                                             255,853 g               Anzahl Wiegungen <TU2      0                            0,00 %

Standardabw.:                                           5,747 g"

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hielt der Vertreter des Bw die Argumentation aufrecht, der Bw sei, obwohl zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, wegen unternehmensinterner Kompetenzaufteilung nicht verantwortlich. De facto falle die Angelegenheit in den Verantwortungsbereich des R O, wie aus dem Organigramm und der Stellenbeschreibung ersichtlich sei. Dies gelte für "sämtliche mögliche Fehlerquellen" aller Tatvorwürfe.

 

Weiters erklärte der Vertreter des Bw, dass "in drei Fällen die Subsumtion unbestritten ist." Gemeint waren die Tatvorwürfe 1., 3. und 4. Hinsichtlich des 2. Tatvorwurfs stellte der Vertreter des Bw in Frage, dass die Packungen in Verkehr gebracht wurden. Diesbezüglich wurde darauf hingewiesen, dass gemäß der Legaldefinition des § 24 Abs.3 MEG auch das "Vorrätighalten zum Verkauf oder sonstigen Abgabe" als "Inverkehrbringen" gilt. Im gegenständlichen Fall sei, so der Vertreter des BEV, die Kontrolle am Ende des Produktionsprozesses erfolgt, sodass ein Vorrätighalten vorgelegen sei. Dies ließ der Vertreter des Bw aus­drücklich unbestritten.

 

Den im angefochtenen Straferkenntnis mit 4. bezeichneten Tatvorwurf bestritt jedoch der Vertreter des Bw in weiterer Folge unter Hinweis auf das Schriftstück "Betriebliche Kontrolle Fa. H 9.5.2011" ausdrücklich. Der Vertreter des BEV legte in umfangreichen Ausführungen dar, auf welche Weise die amtliche Kontrolle vorgenommen werde bzw. gegenständlich worden sei und dass auch im Rahmen der betrieblichen Kontrolle auf diese Weise vorzugehen gewesen wäre, was jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Allein aus dem Umstand, dass die amtlichen Wägeergebnisse nicht mit den Aufzeichnungen des Unternehmens übereinstimmen, ergebe sich, dass die betriebliche Kontrolle nicht nach den erforderlichen Qualitätskriterien vorgenommen worden sei. Weiters erklärte der Vertreter des BEV, dass die gegenständliche Maschine "von der Füllmenge her offensichtlich sehr knapp eingestellt gewesen" sei. Bei dieser Vorgangsweise sei das Risiko des Auftretens von Fehlern wie dem gegenständ­lichen relativ groß, sodass die betrieblichen Kontrollen auf sehr strenge Weise durchzuführen gewesen wären, insbesondere etwa durch Nahme einer hohen Stichprobenzahl. "Je knapper man abfüllt, desto genauer muss das Kontrollver­fahren sein." Solche Kontrollen würden den vom Vertreter des Bw aufgeworfenen Problemen, wie "dass die Maschine, die die Füllmenge portioniert, nicht richtig gearbeitet hat", vorbeugen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Bw ist anzuführen, dass er unbestrittenermaßen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt war. Die dadurch begründete Verantwortung kann nicht durch unternehmensinterne Zuständigkeitsregelungen unterlaufen werden. Dies widerspräche sowohl dem Sinn des § 9 VStG, der diesbezüglich klare Verhältnisse schaffen will, als auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Bindung der Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung an den formalen Weg des § 9 VStG.

 

In der Sache ist festzuhalten, dass die Erfüllung der Tatvorwürfe 1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses unbestritten ist. Hinsichtlich des Punktes 2. blieb das in der Berufungsverhandlung erörterte Argument, dass das gegen­ständlich gegebene Vorrätighalten den Begriff des Inverkehrbringens erfüllt, seitens des Bw letztlich ebenfalls unbestritten.

 

Hinsichtlich des 4. Tatvorwurfs des angefochtenen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass im Spruch dem Bw lediglich der Wortlaut des § 12 Abs.1 FPVO wiederholt wurde, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes den Anforderungen des § 44a VStG nicht genügt. Da auch keine sonstige verfolgungsverjährungsfristunterbrechende Verfolgungshandlung er­sicht­­lich ist, die diesen Mangel nicht aufweist, war diesbezüglich das angefoch­tene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die unter 1., 2. und 3. vorgeworfenen Taten sind dem Bw in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde kein den Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes genügendes Kontrollsystem dargetan. Auszugehen ist daher von Fahr­lässigkeit.

 

Da auch die Strafbemessung aus den im angefochtenen Straferkenntnis ange­gebenen Gründen angemessen erscheint, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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