Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401265/2/MB/Eg

Linz, 22.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des X alias X alias X alias X, geboren am X, StA von Algerien, in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum X (PAZ) durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über die Dauer von vier Monaten und vier Wochen hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt des 22. Februar 2013 verhältnismäßig ist.

 

 

سوف يتضح أن الشروط الحاسمة لمد فترة السجن تحت الترحيل أكثر من أربعة أشهر متواجدة، وعلى هذا يعتبر أن البقاء على الحبس لوقت الـ 22/2/2013 مناسبا.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 80 Abs. 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012).

 

الأساس القانونى:

§ 80 Abs. 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012).

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck (im Folgenden: Behörde) vom 21. September 2012, GZ.: Sich40-3068-2012, wurde über den Fremden die Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG i.d.F. BGBl. I 112/2011 iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde vom Bf persönlich am 21. September 2012 übernommen, er verweigerte jedoch die Unterschrift betreffend die Übernahme ohne Angabe von Gründen.

 

Im Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde ua. wie folgt aus:

"Gemäß § 76 Abs. 2 Zi.3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung

• des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG)

• der Abschiebung (§ 46 FPG)

angeordnet.

 

Begründung

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG 2005 kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gemäß Ziffer 3 gegen ihn vor Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bereits erlassen worden ist.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG 2005 kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2, oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Ziffer 1 bis Ziffer 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu Entscheidung des Asylgerichtshofs aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus :

Ihr illegaler Aufenthalt wurde erstmals in Folge Ihrer Asylantragstellung am 27.08.2011 in der Erstaufnahmestelle Ost bekannt. Hierbei gaben Sie sich mit der Identität X, geb. X in Bejaia, StA. v. Algerien, aus. Im Rahmen Ihres internationalen Schutzbegehrens führten Sie gegenüber dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Ihre Familie würde sich im Herkunftsland aufhalten. In Europa seien Sie völlig alleinstehend und hätten weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten Bezugspunkte. Im Weiteren seien Sie völlig mittellos und würden Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Staatliche Unterstützung würden Sie beantragen, worauf Ihnen zunächst eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle Ost zugewiesen wurde. Dokumente welche die von Ihnen angeführte Identität bestätigen, oder zumindest glaubhaft belegen würde, brachten Sie nicht zur Vorlage. Weswegen die von Ihnen angeführte Identität als nicht gesichert gilt. Asylrelevante Fluchtgründe brachten Sie ofenkundig im Asylverfahren nicht vor. Denn mit Bescheid des Bundesasylamtes Erstaufnahmestelle Ost vom 01.09.2011 wurde Ihr internationales Schutzbegehren mangels vorliegender Fluchtgründe gem. §3 AsylG 2005 abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien gem. §8 AsylG 2005 festgestellt und Sie gem. §10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.

 

Am 08.09.2011 wurden Sie in Vösendorf straffällig, hierbei begingen Sie einen gewerbsmäßigen Diebstahl von mehreren Kleidungsstücken.

 

Am 09.09.2011 brachten Sie noch Beschwerde an den Asylgerichtshof ein, unmittelbar darauf entzogen Sie sich dem Verfahren und den Behörden in Österreich, tauchten in die Anonymität ab, weswegen Sie mit Wirkung vom 15.09.2011 von Amtes wegen in der Erstaufnahmestelle Ost polizeilich abgemeldet werden mussten.

 

Am 15.10.2011 wurden Sie erneut wegen Diebstahls straffällig. Hierbei musste auch in Wr. Neustadt festgestellt werden, dass Sie im Verdacht des Vergehens nach dem Suchmittelgesetz stehen. Eine Strafanzeige seitens der Staatsanwaltschaft Wr. Neustadt erfolgte auf freiem Fuß.

 

In weitere Folge tauchten Sie abermals in die Anonymität ab und entzogen sich auch der Justitz. Weswegen Sie am 26.11.2011 im Auftrag des Landesgerichts Wr. Neustadt zur Fahndung ausgeschrieben werden mussten.

 

Am 05.01.2012 musste der Asylgerichtshof Ihre Beschwerdeverfahren gem. §24 AsylG einstellen, nachdem Sie sich dem Verfahren entzogen haben, und keinen Aufenthaltsort den Asyl- und Fremdenbehörden bekannt gegeben haben.

 

Mit der Einstellung ihres Beschwerdeverfahrens wurde das durch die Beschwerde erteilte vorübergehende Aufenthaltsrecht widerrufen.

 

Am 23.02.2012 erteilte die Republik Österreich die Zustimmung zur Dublinrückübernahme an die Schweiz. Dadurch wurde bekannt, dass Sie illegal in die Schweiz ausreisten, und auch dort ein weiteres internationales Schutzbegehren deklarierten. Die Schweiz konnte Sie jedoch nicht überstellen, zumal Sie ebenso in der Schweiz in die Anonymität abtauchten. Daraufhin reisten Sie illegal von der Schweiz nach Luxemburg und stellten auch dort ein weiteres Asylbegehren. Am 26.03.2012 stimmte Österreich Ihrer Rückübernahme gem. dem Dublinabkommen zu.

 

Am 10.04.2012 konnten Sie von Luxemburg nach Österreich erfolgreich rücküberstellt werden. Worauf das Landesgericht Wr. Neustadt Ihre Untersuchungshaft in der Justizanstalt Wr. Neustadt anordnete und Ihre Fahndung widerrufen wurde. Gleichgehend konnte durch Ihre Festnahme Ihr Beschwerdeverfahren seitens des Asylgerichtshofs auch wieder fortgeführt werden.

 

Mit Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 16.05.2012 wurden Sie mit Wirkung vom 22.05.2012 wegen des Vergehens nach §§127, 130 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rk. verurteilt. Gleichzeitig wurde Ihre Untersuchungshaft aufgehoben.

 

Mit der Aufhebung Ihrer Untersuchungshaft tauchten Sie wiederum in die Anonymität ab, an Ihrem Beschwerdeverfahren hatten Sie wohl gegenüber dem Asylgerichtshof kein Interesse.

 

Daraufhin reisten Sie, wie nunmehr bekannt illegal nach Deutschland und brachten auch dort ein weiteres internationales Schutzbegehren ein.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.07.2012 wurde Ihre Beschwerde abgewiesen und die rechtskräftige Ausweisung aus dem Bundesgebiet festgestellt.

 

Am 13.07.2012 erteilte die Bundesrepublik Österreich die Zustimmung zur Dublinrückübernahme an Deutschland.

 

Hierbei wurde auch im Weiteren bekannt, dass Sie sich in den bislang durch Sie illegal aufgesuchten Mitgliedstaaten mit den eingangs angeführten, vollkommen anders lautenden Personalien ausgegeben haben.

 

Am 17.07.2012 teilte die Bundesrepublik Deutschland mit, dass die Dublinrücküberstellung nicht vollzogen werden könne, zumal Sie ebenso in Deutschland sich den Behörden entzogen haben und in die Anonymität abgetaucht sind.

 

Am 19.09.2012 wurden Sie durch die AGM Innsbruck im Rahmen einer Fremdenkontrolle im Reisezug 5223 in Grieß am Brenner bei der illegalen Einreise von Italien betreten. Sofort deklarieren Sie in weiters internationales Schutzbegehren gegenüber der Landespolizeidirektion Innsbruck. Hierbei gaben Sie sich mit der Abweichenden Identität X, geb. X, StA. v. Algerien aus. Weiters führten Sie gegenüber einem Dolmetscher der Sprache Arabisch in der niederschriftlichen Erstbefragung an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Sie hätten weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten Bezugspunkte und seien vollkommen alleinstehend in der europäischen Union. Sie würden über absolut keine Barmittel verfügen. Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet könnten Sie nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Sie würden nicht im Besitz von Reisedokumente oder andersartigen Dokumente oder Unterlagen sein, Ihre Identität könnten Sie nicht nachweisen Als Grund der Einreise nach Österreich führten Sie an, auf der Durchreise nach Frankreich zu sein. In Frankreich/Toulouse würde Ihr Onkel wohnen. Ihr Onkel würde Sie zur Arbeit in Frankreich brauchen. Auf dem Weg dorthin seien Sie in Italien beim illegalen Aufenthalt betreten und für drei Monate inhaftiert worden. Daraufhin hätten Sie Italien nach Österreich verlassen. Nunmehr würden Sie einen weiteren Asylantrag stellen, nachdem Ihr Erstantrag negativ entschieden worden sei. Bis Dato hätten Sie aber nicht gewusst, dass Ihr Asylerstverfahren in Österreich bereits rechtskräftig negativ entschieden sei. In Ihr Heimatland Algerien könnten Sie unter absolut keine Umstände zurück. Dort seien Sie einer Verfolgung ausgesetzt. Die Fluchtgründe seien mit jenen ident, welche Sie bereits im ersten Asylverfahren angeführt hätten.

 

Vorliegenden Sachverhaltes der bestehenden Ausweisung und der nunmehrigen Einreise von Italien wurde seitens der BH Innsbruck Land am 19.09.2012 über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Dublinverfahrens nach Italien verhängt.

 

Um der drohenden Haft und einer drohenden Abschiebung zu entgehen, traten Sie im polizeilichen Anhaltezentrum der Landespolizeidirektion X am 20.09.2012 in den Hungerstreik. Am gleichen Tag teilte das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West der BH Innsbruck Land mit, dass beabsichtigt sei Ihr Folgeverfahren zurückzuweisen, bzw. allfällig den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

 

Nachdem kein weiteres Dublinverfahren nach Italien geführt werde, beauftragte fälschlicher Weise die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land Ihre Vorführung in die Erstaufnahmestelle West am 21.09.2012 und hob mit erfolgter Vorführung um 12:00 Uhr die Schubhaft auf.

 

Mit vorliegenden Sachverhalt, und nunmehr im Rahmen der Vorführung in die Erstaufnahmestelle West, im Bezirk Vöcklabruck aufhältig, war die fremdenpolizeiliche Außenstelle der BH Vöcklabruck genötigt Ihre neuerliche Festnahme zum Zweck der Verhängung der Schubhaft auszusprechen. Hierbei musste seitens der Polizeiinspektion X festgestellt werden, dass Sie abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von 11,30 Euro vollkommen mittellos sind.

 

Allerdings sind Sie im Besitz eines Mobiltelefons, wessen zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft vorerst sichergestellt werden konnte. Auch ist hervorzuheben, dass Sie bereits straffällig wurden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt wurden. Es wird daher eine Einleitung eines Verfahrens der Erlassung eines Rückkehrverbotes zu prüfen sein. Im Weiteren scheint die Klärung Ihrer Identität aussichtsvoll, Interpolanfragen an Algerien, Marokko und Tunesien verliefen in der Vergangenheit vielfach positiv. Sie wurden bereits im Bundesgebiet straffällig, wessen man meist nicht erst durch eine illegale Einreise in die Europäische Union wird. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie ebenso bereits im Herkunftsstaat strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und daher die Wahrscheinlichkeit einer Identitätsklärung in Prüfung Ihrer Fingerabdrücke über Interpol sehr hoch ist.

 

Auch konnten im Rahmen Ihrer Festnahme zahlreiche Kontaktdaten sichergestellt werden, die zur Identitätsfindung ebenso mit hoher Wahrscheinlichkeit führen können. Es kann daher im Fall einer in kurzer Zeit folgenden Aufhebung des Abschiebeschutzes oder im Fall einer durchsetzbaren Zurückweisung Ihrer Folgeantragstellung davon ausgegangen werden, dass Ihre Abschiebung auch faktisch umsetzbar ist.

 

Nachdem aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet bzw. aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Schengengebiet zu befürchten ist, dass Sie sich - auf freiem Fuß belassen - vor allem, nachdem Ihnen bereits in der Erstbefragung bereits mitgeteilt wurde, dass ein Asylantrag in Österreich nur einmal geprüft werde, Sie dagegen bereits mit einem Eintritt in den Hungerstreik agierten, und Ihnen nunmehr auch die Sicherstellung Ihrer Kontaktdaten im Mobiltelefon bekannt ist, dem weiteren Zugriff der Behörde abermals entziehen werden, ist zur Sicherung Ihrer Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Familiäre Bindungen welche Sie in Österreich unterstützen könnten, deklarierten Sie nicht. Sie hätten keinerlei Bekannte und auch nicht ausreichende Barmittel um Ihren Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können.

 

Von der Erlassung eines gelinderen Mittels musste zwingend Abstand genommen werden, da Sie in keinster Weise gewillt sind die gesetzlichen Bestimmungen besonders die Bestimmungen des Fremdenrechtes und Grenzkontrollgesetzes Ihres Gastlandes zu respektieren - Sie überschritten mehrmals illegal die Grenzen des österreichischen Bundesgebietes sowie die Grenzen der Europäischen Union und des Schengengebietes. Sie machten mehrfach falsche Angaben hinsichtlich Ihrer Identität gegenüber Asyl- und Fremdenbehörden in der europäischen Union, unterdrückten bewusst Dokumente und Unterlagen um Ihre Identität, Reise, Angaben und Herkunft zu verschleiern, Vernichten vor allem auch Unterlagen der Mitgliedstaaten (Sie führten so auch keinerlei Unterlagen von Österreich, von Deutschland, der Schweiz, Italien und Luxemburg bei sich, wessen Sie allerdings im Rahmen Ihrer illegalen Einreise, illegalen Aufenthaltes und Asylantragstellungen erhalten haben müssen), versuchten sich fortlaufend dem Verfahren zu entziehen, zeigen kein wahrheitliches Interesse an der Prüfung Ihres eigens gestellten Internationalen Schutzbegehrens, nutzen offensichtlich Asylantragstellungen erst dann missbräuchlich, sobald Sie beim illegalen Aufenthalt oder Einreise betreten werden, versuchen dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen, erwirtschaften sich Ihren Unterhalt offensichtlich durch Begehen strafbarer Handlungen (gewerbsmäßige Diebstähle), und sind jedenfalls keinesfalls gewillt der Ausreiseverpflichtung aus der europäischen Union nachzukommen. Es kann daher nur von einer erhöhten Fluchtgefahr gesprochen werden.

 

Mit Ihrem Verhalten geben Sie eindeutig zu erkennen, dass Sie in keinster Weise Interesse an der Einhaltung der in Österreich geltenden Bestimmungen haben, und eine Abschiebung mit nur allen denkbaren Mittel zu verhindern versuchen, wodurch aufgrund der angeführten Gründen nur von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen werden muss.

 

Sie sind zudem alleinstehend und an keine Familie und somit auch an keine Örtlichkeit in Österreich gebunden. Sie sind demnach flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben somit auch keine familiären oder sozialen Verpflichtungen. Sie haben kein geregeltes Einkommen, gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach, haben keinen ordentlichen Wohnsitz, verfügen über keine nennenswerte Barmittel, und sind unter keinen Umständen in Österreich integriert. Halten Sie sich auch erst seit knapp einem Jahr illegalen und unsteten Aufenthaltes im Bundesgebiet mit zwischenzeitlich mehrfachen illegalen Grenzübertritten in benachbarte Mitgliedstaaten in ständiger illegaler Ein- und Durchreise illegal auf. Demnach kann nach genauester Abwägung Ihre Ausweisung sowie Ihre Abschiebung nur mit einer Verhängung der Schubhaft gesichert werden, weshalb von der Anwendung eines gelinderen Mittels Abstand genommen werden musste.

 

Diese Tatsachen rechtfertigen im Übrigen eine Ermessensentscheidung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.

 

Ihre praktizierte Handlungsweise zeigt unverändert über einen längeren Zeitraum hinweg beispiellos Ihre starke Neigung zu illegaler, unautorisierter und strafrechtlicher Handlungsweisen. Die Deklaration einer internationalen Schutzsuche verwenden Sie offenkundig lediglich dazu, um drohender Festnahmen und einer Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes zu entgehen. Diese Handlungsweise ist nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde als klassischer "Asylantragstourismus (Wortformulierung Asylantragstourismus siehe Erkenntnis VwGH 2007/19/0730 vom 16.04.2009)" zu betrachten, welcher völlig abseits den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention steht und welchem mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten ist um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes zu befürchten ist, dass Sie sich - auf freiem Fuß belassen - dem weiteren Zugriff der Behörde abermals unverzüglich - und ohne eine drohende Beendigung Ihres Asylverfahrens, Klärung Ihrer Identität und Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes zuzuwarten - entziehen werden, ist zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG, sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Sowohl Ihre ständige Verhaltensweise entgegen sämtlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch Ihr besonderes geschildertes Verhalten im bzw in den Asylverfahren als auch Ihrer zahlreichen Verstöße gegen das Strafgesetzbuch zeigt unmissverständlich auf, dass weder gewillt sind die Rechtsordnung Ihrer Gastländer einzuhalten, geschweige einer Beendigung Ihres illegalen Aufenthaltes unter keinen Umständen von Ihnen in Betracht gezogen wird. Von der bescheiderlassenden Behörde ist unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem sehr akuter Sicherungsbedarf zu Ihrer Person zu bejahen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie - nach einem Abtauchen in der Anonymität - dem österreichischen Staat finanziell weiters zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies wiederum auf illegale Art und Weise bewerkstelligen und abermals straffällig werden.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchführbaren Ausweisung sowie zur Sicherung der Erlassung eines Rückkehrverbotes sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels in Anbetracht der geschilderten Tatsachen, nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel - nämlich Ihre behördliche Abschiebung aus Österreich in den Herkunftsstaat - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels zwingend Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen."

 

1.2. Gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Fremde keine Beschwerde.

 

2. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2013 teilte die Behörde mit, dass sich der Fremde "im Zeitraum von 21.09.2012 bis laufend im Stande der Schubhaft zur Verfügung der BH Vöcklabruck" befinde und übermittelte per E-Mail Teile des Fremdenaktes in Kopie zum Zwecke der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft im Sinne des § 80 Abs. 7 FPG.

 

Nach Bezugnahme auf den bisherigen aktenkundigen Verfahrensgang und tabellarischer Auflistung desselben, führte die Behörde wie folgt aus:

"Die Identität des Fremden ist nicht gesichert, an der Klärung und Feststellung dieser wirkt der Fremden nicht mit. Der Fremde widerspricht sich in den Angaben der Existenz und Vorlagemöglichkeit von Dokumente, eine Geburtsurkunde würde der Fremde zwar in Algerien verfügen, könnte diese aber entgegen seiner ehemaligen Zusicherungen an des Bundesasylamt nicht mehr vorlegen, weil er keinen Kontakt mehr in sein Herkunftsland habe. Aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons konnte dazu hingegen festgestellt werden, dass der Genannte entgegen seiner Angaben nach wie vor Kontakte nach Algerien hat.

 

Mit Wirkung vom 25.10.2012 wurde in Prüfung des Asylgerichtshofs im vorliegenden Folge-Asyl-Verfahren zu AIS: 12 13.022 der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Ab dieser vorhergegangenen erstinstanzlichen Aufhebung des Abschiebeschutzes sind Behörden gem. AsylG 2005 im Bundesgebiet berechtigt, mit Behörden im Herkunftsstaat des Fremden in Kontakt zu treten. Der Fremde trat mehrmals, und das nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union strafrechtlich in Erscheinung. Nachdem im Regelfall Migranten nicht erst ab dessen Aufenthalt in Europa straffällig werden, sondern straffällige Neigungen in höchsten Wahrscheinlichkeiten schon vor illegaler Einreise nach Österreich vorhanden sind, geht die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck berechtigt davon aus, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit erkennungsdienstliche Daten, und somit eine gesicherte Identität in der vermutlichen Herkunftsregion des Fremden, sprich Algerien, Tunesien, Marokko, vorliegen. Weswegen die BH Vöcklabruck zur Klärung der Identität eine Interpolanfrage an die genannten Staaten sowie eine Anfrage gemäß dem Prümer Abkommen mit Schriftsatz vom 23.10.2012 einleitete. Die Ergebnisse aus jenen nordafrikanischen Staaten an welchen der Fremde anhand seiner Sprache und Ausdrucksweise zuzuordnen ist, sind gegenwärtig noch ausständig. Eine entsprechende Urgenz wurde über das Bundeskriminalamt bereits an die angefragten Interpol, gerichtet.

Die BH Vöcklabruck geht nicht davon aus, dass eine der vorgebrachten Identitäten der tatsächlichen Identität entspricht. Auszugehen ist aber davon, dass der Fremde in den angefragten Staaten bekannt ist. Diesfalls wäre auch eine Außerlandesbringung des Fremden in dessen Herkunftsstaat ab Bekanntgabe der Interpol seines Herkunftsstaates innerhalb von kurzer Zeit möglich. Die BH Vöcklabruck geht daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls davon aus, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Beendigung des illegalen Aufenthaltes mit einer begleiteten Abschiebung des Fremden in dessen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft erreicht werden kann, weswegen mit gegenständlicher Aktenvorlage auch die Feststellung der weiteren Zulässigkeit der Anhaltung gem. § 80 Abs. 7 beantragt wird."

 

Daraufhin hat der Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2013 zu GZ: VwSen401252/2/MB/JO festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über die Dauer von vier Monaten hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt des 22. Jänner 2013 verhältnismäßig ist.

 

2.1. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 teilte die Behörde mit, dass sich der Fremde weiterhin in Schubhaft – nunmehr seit 16. Jänner 2013 im PAZ X – befindet und übermittelte per E-Mail Teile des Fremdenaktes in Kopie zum Zwecke der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft im Sinne des § 80 Abs. 7 FPG.

 

Zunächst listet die belangte Behörde tabellarisch den Verfahrensgang auf. Wobei im Wesentlichen seit der vorgenannten Entscheidung nachfolgendes angeführt wird:

 

In weiterer Folge führt die belangten Behörde wie folgt aus:

"Die Identität des Fremden ist nicht gesichert, an der Klärung und Feststellung dieser wirkt der Fremden nicht mit. Der Fremde widerspricht sich in den Angaben der Existenz und Vorlagemöglichkeit von Dokumente, eine Geburtsurkunde würde der Fremde zwar in Algerien verfügen, könnte diese aber entgegen seiner ehemaligen Zusicherungen an des Bundesasylamt nicht mehr vorlegen, weil er keinen Kontakt mehr in sein Herkunftsland habe. Aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons konnte dazu hingegen festgestellt werden, dass der Genannte entgegen seiner Angaben nach wie vor Kontakte nach Algerien hat. Mit Wirkung vom 25.10.2012 wurde in Prüfung des Asylgerichtshofs im vorliegenden Folge-Asyl-Verfahren zu AIS: 12 13.022 der faktische Abschiebeschutz gem. §12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Ab dieser vorhergegangenen erstinstanzlichen Aufhebung des Abschiebeschutzes sind Behörden gem. AsylG 2005 im Bundesgebiet berechtigt, mit Behörden im Herkunftsstaat des Fremden in Kontakt zu treten. Der Fremde trat mehrmals, und das nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union strafrechtlich in Erscheinung. Nachdem im Regelfall Migranten nicht erst ab dessen Aufenthalt in Europa straffällig werden, sondern straffällige Neigungen in höchsten Wahrscheinlichkeiten schon vor illegaler Einreise nach Österreich vorhanden sind, geht die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck berechtigt davon aus, dass mit höchster Wahrscheinlichkeit erkennungsdienstliche Daten, und somit eine gesicherte Identität in der vermutlichen Herkunftsregion des Fremden, sprich Algerien, Tunesien, Marokko, vorliegen. Weswegen die BH Vöcklabruck zur Klärung der Identität eine Interpolanfrage an die genannten Staaten sowie eine Anfrage gemäß dem Prümer Abkommen mit Schriftsatz vom 23.10.2012 einleitete. Die Ergebnisse aus jenen nordafrikanischen Staaten an welchen der Fremde anhand seiner Sprache und Ausdrucksweise zuzuordnen ist, sind gegenwärtig noch ausständig. Eine entsprechende Urgenz wurde über das Bundeskriminalamt bereits an die angefragten Interpol. gerichtet. Die BH Vöcklabruck geht nicht davon aus, dass eine der vorgebrachten Identitäten der tatsächlichen Identität entspricht. Hinblickend der negativen Antwort aus Algerien (IP Algier) und der Tatsache, dass der Fremde mit keiner Person in Marokko, sondern mit Personen welche sich in Algerien und in Tunesien aufhalten in Kontakt steht, wird davon ausgegangen dass es sich bei vorliegenden Fremden um einen Staatsangehörigen von Tunesien handelt.

 

Die Staatsangehörigkeit Algerien, unter welcher sich der Fremde vorwiegend ausgegeben hat, dürfte jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen. Andernfalls wäre eine Interpolprüfung in Algerien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht negativ verlaufen.

 

Nachdem sich der Fremde bewusst unter falschen Personalien mehrfach in der europäischen Union ausgegeben hat, dabei die Nationalitäten und Geburtsorte in Marokko und Algerien nannte, ist mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Fremde von keinem der genannten Länder abstammt oder angehört. Auch aus Gründen dessen spricht vielfaches dafür, dass es sich um einen tunesischen Staatsbürger handelt. Angesichts dessen dürfte dies auch der Grund dafür sein, dass der Fremde eine Übermittlung der Geburtsurkunde (zumindest in Kopie) verweigert, womit aufkommen würde, dass er sich gegenüber den Behörden wiederum unter falschen Personalien und falscher Herkunft ausgegeben habe, und damit vor allem ein stichhaltiger Anhaltspunkt vorliegen würde, dass der Fremde tatsächlich aus Tunesien stammt.

 

Nachdem von Tunesien trotz zahlreicher Urgenzen noch keine Antwort vorliegt, und aus genannten Tatsachen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Fremde aus Tunesien herkommt, wird eine Ermittlung durch Verbindungsbeamte in Tunesien angestrebt. Auch wenn bislang wegen des hohen Kostenaufwands von derartigen Erhebungen durch Verbindungsbeamte und Vertrauensanwälte Abstand genommen wurde, so scheint nach gegenwärtiger Eingrenzung der in Betracht kommenden Länder, nämlich mit höchster Wahrscheinlichkeit Tunesien, ein derartiger Kostenaufwand als vertretbar.

 

Ein Ersuchen um Erhebung und  Bekanntgabe von Kontaktpersonen in Tunesien wurde an das BM.I, Abteilung II/2/b gerichtet.

 

Auszugehen ist davon, dass der Fremde in den angefragten Staaten bekannt ist, wobei mit höherer Wahrscheinlichkeit aus genannten Gründen Tunesien zutreffen dürfte. Diesfalls wäre auch eine Außerlandesbringung des Fremden in dessen Herkunftsstaat ab Bekanntgabe der Interpol des Herkunftsstaates oder dem Ergebnis der Ermittlungen von Verbindungsbeamte und Vertrauensanwälte innerhalb von kurzer Zeit möglich.

 

Die BH Vöcklabruck geht daher im gegenständlichen Verfahren jedenfalls davon aus, dass der Zweck der Schubhaft, nämlich die Beendigung des illegalen Aufenthaltes mit einer begleiteten Abschiebung des Fremden in dessen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Anhaltung in Schubhaft erreicht werden kann, weswegen mit gegenständlicher Aktenvorlage auch die Feststellung der weiteren Zulässigkeit der Anhaltung gem. §80 Abs. 7 beantragt wird."

 

2.2. Zudem teilte die Behörde mit Schreiben vom 21. Februar 2012 mit, dass die angestrebte Information durch Interpol Tunis bzw. Rabat noch nicht eingetroffen sei. Die Behörde strebe nunmehr ein Verfahren über Vertrauensanwälte in Tunesien an. Bei diesem Verfahren sei die Verfügbarkeit des Fremden notwendig.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Akten.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 2. und 2.1. diese Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen und unstrittigen Sachverhalt aus.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 80 Abs. 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, wenn der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

4.2. Nach § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer den Fällen der Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG kann, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann oder darf,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staats nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als 6 Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesem Fall darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als 6 Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrecht erhalten werden.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf Internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von 10 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 1a FPG dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.

 

Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.     gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.     gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.     gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4.     auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf Internationalen Schutz, so kann gemäß § 76 Abs. 6 FPG diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten. 

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

4.3. Die Schubhaftverhängung der Erstbehörde erfolgte zu Recht und sind daher die ursprüngliche und die weitere Anhaltung rechtskonform.

 

4.3.1. In der Person des Fremden ist konkret zu erkennen, dass die Verhängung der Schubhaft sowohl dem Grunde nach gegeben war, als auch die Notwendigkeit wie Verhältnismäßigkeit vorliegt.

 

Der Fremde hat gegen sich eine rechtskräftige Ausweisung mit 12. Juli 2012 gelten zu lassen und hat am 19. September 2012 einen Asylfolgeantrag eingebracht. Diesbezüglich wurde mit 25. Oktober 2012 gem. § 12a Abs. 2 FPG vom AGH der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Die Schubhaftverhängung war daher zu Recht nach § 76 Abs. 2 Z 3 FPG erfolgt und ist nunmehr auf § 76 Abs. 2a Z 5 FPG zu stützen.

 

Zu Recht ist die Erstbehörde auch von einem konkreten Sicherungsbedarf ausgegangen und hat diesen umfassend dargelegt. Der Fremde hat in den einzelnen Verfahren nur bedingt mitgewirkt, notwendige Verfahrensschritte der belangten Behörde durch mehrmals geänderte Angaben zu seiner Person und Abtauchens in die Anonymität erschwert bzw. behindert und sich nur während jener Zeiten in den Betreuungseinrichtungen aufgehalten, in denen er keine unmittelbare Gefahr einer Außerlandesbringung sah.

 

Der Fremde zeigt keinerlei Interesse an den von ihm jeweils in Gang gebrachten Verfahren und ist nicht gewillt sich an die für ihn geltenden asyl- oder fremdenrechtlichen Normen zu halten. Selbst strafrechtliche Verbotsnormen stellen keine Hemmschwelle dar. Er zeigt deutlich, dass er bei nach seiner subjektiven Einschätzung, negativer Aussicht oder negativem Stand des Verfahrens, sich letzteren kontinuierlich entzieht. So entzog sich der Fremde unmittelbar nach seiner Beschwerde an den AGH am 9. September 2011 dem Verfahren indem er in die Anonymität abtauchte. Am 26. November 2011 entzog der Fremde sich wiederum einem gegen ihn geführten strafgerichtlichem Verfahren, sodass er zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Alleine durch Dublinanfragen (Zustimmung Österreich am 23. Februar 2012) wurde bekannt, dass der Fremde innerhalb kurzer Zeit und selbstständig illegal in die Schweiz ausreiste und einen Asylantrag stellte. Die Dublinrückführung vereitelte der Fremde wiederum indem er untertauchte und nach Luxemburg illegal verreiste. Wiederum eine Dublinanfrage ergab den Aufenthalt. In Österreich angekommen wurde das Strafverfahren fortgeführt und der Fremde in U-Haft verbracht. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens tauchte der Fremde wiederum unmittelbar nach Entlassung aus der U-Haft in die Anonymität ab. Aufgrund einer Dublinanfrage von Deutschland (Zustimmung Österreich am 13. Juli 2012) wurde nachfolgend bekannt, dass der Fremde sich nunmehr in Deutschland befindet, eine Rückführung jedoch nicht möglich ist, da der Fremde sich auch den deutschen Behörden entzogen hat. Am 19. September 2012 wurde der Fremde im Zug 5223 in Grieß am Brenner bei der illegalen Einreise aus Italien von der AGM Innsbruck aufgegriffen. Hierbei stellte der Fremde einen Asylfolgeantrag mit einer abweichender Identität und Angabe einer Bezugsperson in Frankreich (Onkel in Toulouse).

 

Hieraus folgt ein Verhaltensmuster, welches ergibt, dass der Fremde mit gesicherter Wahrscheinlichkeit bei Entlassung aus der Schubhaft in die Anonymität untertauchen wird und so die gegen ihn geltende Ausweisung nicht effektuiert werden kann. Dies spricht auch gegen die Verhängung eines gelinderen Mittels dem Grunde nach.

 

Auch die vom Fremden angegebene Kontaktperson in Toulouse (Onkel) vermag dieses Ergebnis nicht zu verändern. Der Fremde gibt an, dass er von seinem Onkel finanziell unterstützt werde und vermeint, dass dieser sofort mit Geld bereit stehen würde, wenn er ihn rufe. Einerseits wurde dieser Onkel vom Fremden erst im Rahmen der Erstbefragung zu seinem Folgeantrag erwähnt und erscheint dies befremdlich, da auch im Erstverfahren dahingehend konkrete Fragen gestellt wurden. Andererseits gibt auch der Fremde selbst keine näheren Information über diesen "Onkel" preis. Insofern kann dieser Konnex als nicht nachhaltig und die Interessensabwägung umkehrend angesehen werden.

 

4.3.2. Auch während der weiteren Anhaltung behält der Fremde sein oben dargestelltes Verhalten dem Grunde nach bei. Er schafft weder die in der Erstbefragung im (ersten) Asylverfahren angeführte Geburtsurkunde bei, noch wirkt er sonst an der Ermittlung seiner Personalien mit. Die nicht vorhandene Möglichkeit der Beischaffung begründet der Fremde damit, dass er keinerlei Kontakt mehr nach Algerien habe. Dies erweist sich vor dem Hintergrund der eigenen Aussagen des Fremden im Asylfolgeantragsverfahren als nicht der Wahrheit entsprechend. Grundlegend gibt der Fremde zu seiner "Flucht" an, dass er in Algerien eine Firma gegründet habe und von einer Bank einen erheblichen Geldbetrag als Darlehen geliehen habe. Schon aus diesem Grund kann die mangelnde Existenz "jeglichen" Kontaktes nach Algerien bezweifelt werden, denn wer die Fähigkeiten besitzt eine Unternehmung zu starten, der hat zweifelsohne auch die Fähigkeit Kontakt zu Familie, Verwandtschaft, Freunden, Bekannten oder Geschäftskontakte zur Beischaffung der notwendigen Urkunde herzustellen. Zudem zeigte eine Auswertung des vom Fremden sichergestellten Mobiltelefons, dass darin Kontaktdaten u.a. nach Algerien vorhanden sind. Zudem stellte sich heraus, dass auch die weiteren Ermittlungen der Behörde zur Staatsangehörigkeit von Algerien ohne Erfolg blieben, der Fremde aber weiteren Telefonkontakt zusätzlich zu Tunesien hält.

 

Auch versuchte der Fremde es mehrmals durch Hungerstreik sich aus der Schubhaft freizupressen.

 

4.3.3. Entsprechend § 80 Abs. 6 FPG hat die Behörde gesetzeskonform die vorgesehenen amtswegigen Haftprüfungen vorgenommen.

 

4.4. Der Oö. Verwaltungssenat teilt die Ansicht der Behörde, dass die vier Monate überschreitende Dauer der Schubhaft im vorliegenden Fall nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.

 

Wie bereits unter den Punkten 4.3.1 und 4.3.2. ausgeführt, ist nach wie vor ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben und kommt aufgrund des Verhaltens des Fremden ein gelinderes Mittel nicht in Betracht. Der Fremde hat sich nach Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens (1. Asylantrag) den fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen entzogen. Hinzutritt, dass der Fremde dieses Verhalten auch in Ansehung der Dublinverfahren in der Schweiz und in Deutschland mehrmals wiederholt hat und er letztlich nur durch den Aufgriff der AGM Innsbruck bei seiner Einreise aus Italien den österreichischen Behörden zur Kenntnis gekommen ist. Im Zuge der Folgeantragstellung ergab sich, dass der Fremde im Ausland jeweils unter anderen Identitäten firmierte und jegliche Mitwirkung unterlassen wird. Auch spitzte sich das Verhalten des Fremden zu, indem er zweifach versuchte sich aus der bestehenden Schubhaft freizupressen. Das bisherige Verhalten des Fremden zeigt nun eindeutig auf, dass er fremdenpolizeiliche Maßnahmen mit aller ihm zur Verfügung stehenden Macht ver- bzw. behindert, um die Außerlandesschaffung nach Algerien hintanzuhalten.

 

Wie bisher können auch keine gelinderen Mittel in gleicher Weise zur Zielerreichung zum Tragen kommen. Der Fremde könnte wiederum jederzeit in die Illegalität abtauchen, zumal er auch keinerlei familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen in Österreich hat.

 

Die Fremdenpolizeibehörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach wie vor Grund für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft besteht, zumal die Erlangung eines Heimreisezertifikates weiterhin intensiv gearbeitet wird. Zudem wurden mit der Auslesung des Mobiltelefons wichtige Anhaltspunkte für die Identität des Fremden gefunden. Gepaart mit der Verurteilung des Bf und der Annahme, dass dieser auch in anderen Ländern straffällig geworden sein könnte und so die Identität des Fremden durch den Abgleich dieser Daten nachhaltig bestätigt werden kann, ist davon auszugehen, dass die für die Abschiebung notwendigen Daten und Dokumente in absehbarer Zeit gefunden bzw. beigeschafft werden können (Anfrage Prümer Abkommen und Interpol am 23. Oktober 2012, Antwort Deutschland, Urgenz BKA zur Anfrage Interpol Algier, Rabat und Tunis am 11. Jänner 2013). Zusätzlich dazu ergibt sich, dass mit 15. Jänner 2013 ein erstes Ergebnis der Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde ersichtlich ist. Das BKA gibt die negative Antwort von Algier bekannt. Ebenso wird bekannt gegeben, dass von Interpol Rabat noch keine Antwort vorliegt. Gleiches gilt für IP Tunis. Am 15. Februar 2013 urgierte die Behörde erneut und führt aus, dass aufgrund der Ablehnung von Algier eine Staatsangehörigkeit von Tunesien mit erhöhter Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Daher wird von der Behörde auch ein Ersuchen um Bekanntgabe eines Verbindungsbeamten in diesem Land herangetragen. Zum einen hat der Fremde – wie sich auch der Telefonauswertung ergab – vermehrt Kontakt mit Personen aus dem Land Algerien wie auch Tunesien aufgenommen. Da nun Algerien als Zielland ausscheidet, konzentrieren sich die Ermittlungen auf Tunesien. Diese Ermittlungen werden von der Behörde vehement und stetig fortgeführt. So bekam die Behörde mit 21. Februar 2012 die Benachrichtigung über die weitere Vorgehensweise betreffend die Vertrauensanwälte der österreichischen Botschaft in Tunis samt deren Kontaktdaten. Da darüber hinausgehende Kontaktaufnahmen mit anderen Ländern seitens des Fremden nicht stattgefunden haben, ist aus dieser Sicht des Verwaltungssenates die zuvor erwähnte Wahrscheinlichkeit der Ermittlung der Identität des Fremden anzunehmen und auch die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Abschiebung zeitnahe erreichbar.

 

Ausschließlich durch das unkooperative Verhalten des Fremden war der Behörde bisher die Identitätsfeststellung nicht möglich. Bedingt durch die Hinhaltetaktik und die falschen Personaldaten konnte die Behörde bis dato das erforderliche Heimreisedokument nicht erlangen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es auf Grund fremdenpolizeilicher Versäumnisse zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre. Der Fremde hat durch sein bisheriges Gesamtverhalten hinreichend dokumentiert, dass er sich um Einreise- und Aufenthaltsvorschriften ebenso wenig wie um sonstige Rechtsvorschriften seines Gastlandes kümmert. Für den Fall seiner Freilassung wäre geradezu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in die Illegalität abtauchen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei entziehen würde.

 

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch gemäß § 80 Abs 4 FPG die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt vorliegen.

 

Die weitere Anhaltung zum Zwecke Ermittlung der Identität und der Erlangung eines Heimreisedokumentes und der Sicherung der Abschiebung erscheint auch verhältnismäßig und dem unkooperativen Verhalten des Fremden angemessen. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, dass der Erfolg der Bemühungen der Erstbehörde in naher Zukunft ausgeschlossen ist.

 

Der Eingriff in das Recht des Fremden auf persönliche Freiheit ist auch weiterhin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher als verhältnismäßig festzustellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

تعليمــات قانونيــة

 

لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.

 

 

ملحوظــة

 

يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.

 

 

 

 

Markus Brandstetter

 

 

 

 

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