Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523359/7/Br/Ai

Linz, 22.01.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, geb. X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 20.12.2012, Zl.: VerkR21-795-2011, wegen Entzug der Lenkberechtigung, zu Recht:

 

 

a.      Die Berufung wird darin statt gegeben, als  der Bescheid in dessen Punkt 4. (das Lenkverbot von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung) behoben wird;

b.      im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Entzug bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ausgesprochen gilt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010; §§ 7 Abs.7Z13,  24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz folgendes ausgesprochen:

1)      Gemäß § 24 Absatz 4 letzter Satz Führerscheingesetz 1997 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997, wird Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse B (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 15.2.2012 unter Zahl: 12/092823) entzogen, weil Sie der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8.10.2012 ergangenen Aufforderung, sich binnen 6 Wochen ab Zustellung des Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes OÖ. vom 31.10.2012 (8.11.2012) zum Zwecke der Beurteilung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und hiefür die zur Untersuchung und Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche "fachärztliche Stellungnahme aus dem Fachgebiet der Psychiatrie" zu erbringen, nicht nachgekommen sind.

2)      Gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG 1997 wird ausgesprochen, dass Ihre Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen wird.

3)      Gemäß § 24 Absatz 1 zweiter Satz Führerscheingesetz 1997 ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung unzulässig.

4)      Gemäß § 32 Absatz 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 wird Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung, verboten.

5)      Gemäß § 30 Absatz 1 Führerscheingesetz 1997 wird Ihnen das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung (nur Nicht-EWR-Staat) auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

6)      Die Entziehung der Lenkberechtigung gilt ab der Zustellung dieses Bescheides.

7)      Gemäß § 29 Abs.3 FSG 1997 ist der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abzuliefern.

8)      Die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid allenfalls einzubringenden Berufung wird gemäß § 64 Abs.2 AVG 1991 ausgeschlossen.

 

 

 

1.1. Begründend wurde folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 Führerscheingesetz darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 Führerscheingesetz 1997).

 

Gemäß § 24 Absatz 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Absatz 4 1. Satz Führerscheingesetz 1997 ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen.

 

Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung gemäß § 24 Absatz 4 letzter Satz Führerscheingesetz 1997 bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Absatz 4 letzter Satz Führerscheingesetz 1997 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Die Entziehung der Lenkberechtigung gilt bis zur Befolgung der Anordnung.

 

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A,B oder F ist gemäß § 24 Absatz 1 zweiter Satz Führerscheingesetz 1997 auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

 

Gemäß § 30 Absatz 1 Führerscheingesetz 1997 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Absatz 1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG 1997 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Absatz 3 und 4, 25, 26 und 29 sowie 30a und 30b FSG 1997 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.“

 

 

 

2. Mit ihrer im Ergebnis die Sachlage bloß lapidar in Frage stellenden fristgerechten Berufungsausführungen tritt die Berufungswerberin den von der Behörde erster Instanz getätigten Sach- u. Rechtsbeurteilung in deren Substanz nicht entgegen.

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte demnach abermals in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör sowie der inhaltlich gesichert geltende Faktenlage unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich – wie bereits auch in den h. Vorverfahren VwSen-523030/2/Br/Th v. 16. Dezember 2011, VwSen-523303/2/Br/Th und mit Blick auf die rechtskräftige Bescheidauflage v. 15.2.2012 (Code 104) - der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Wie aus den oben zitierten Verfahrensakten hervorgeht, besteht bei  Berufungswerberin  laut FA Gutachten Dr. X eine paranoide Schizophrenie. Eine entsprechende Behandlung wurde von ihr damals abgelehnt, wobei  das Gespräch mit ihr als sehr mühsam beschrieben wurde und eine teilweise Realitätsverkennung, sowie eine reduzierte Kritikfähigkeit festgestellt wurde. Diese Diagnose findet sich in einem im Akt erliegenden neurologisch psychiatrischen Stellungnahme des  Dr. X  v. 29.12.2011 und wird zuletzt im amtsärztlichen Gutachten vom 2.2.2012 von Dr. X geteilt.  Der Amtsarzt regte damals bei der Behörde erster Instanz eine weitere Veranlassung an. In einem Aktenvermerk vom 2.2.2012 wird die Einschätzung einer Vorsprache der Berufungswerberin beim zuständigen Referenten der Bezirkshauptmannschaft verwiesen und entsprechend dokumentiert. Im Rahmen einer Niederschrift mit der Berufungswerberin wurde schließlich am 15.2.2012 der Berufungswerberin die Lenkberechtigung mit der Auflage des Code 104 befristet bis zum 2.2.2013 erteilt.

Diese Auflagen blieben vorerst offenbar unbekämpft, wurden aber in der Folge offenbar nicht eingehalten, sodass letztlich dem darauf ergangenen Aufforderungsbescheid mit h. Erk. vom 31.10.2012, VwSen-523303/2/Br/Th ein Erfolg versagt werden musste.

 

 

 

4.1. Die Berufungswerberin kam schließlich abermals der Auflagenverpflichtung abermals nicht nach, sodass letztlich mit dem hier bekämpften Bescheid nicht nur die Lenkberechtigung entzogen, sondern zusätzlich auch ein Fahrverbot erlassen wurde. Betreffend das Fahrverbot findet sich jedoch weder im Aufforderungsbescheid vom 8.10.2012, noch im h. Erkenntnis mit dem der Aufforderungsbescheid bestätigt wurde, ein Hinweis auf eine gesundheitliche Nichteignung auch zum Lenken von nicht von der Lenkberechtigung B umfassten Kraftfahrzeugen.

 

 

4.2. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde die Berufungswerberin mit h. Schreiben vom 14.1.2013 auf die Sach- u. Rechtslage hingewiesen, wonach einem Gutachten – hier dem die Auflagen fachlich begründenden ärztlichen Fachmeinungen – auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden müsste. Ebenfalls wurde auf die Rechtsfolgen einer weiteren Nichtbefolgung der Auflagen bzw. das Fristende der Lenkberechtigung verwiesen. Dies wurde auch noch durch ein mit der Berufungswerberin geführtes Telefonat klarzustellen versucht (AV v. 14.1.2013).

Die Berufungswerberin vertrat im Ergebnis abermals die Auffassung von Fehlgutachten und verwies unter Anderem auf einen mit dieser Sache betrauten Rechtsanwalt. Eine Kontaktaufnahme mit diesem Rechtsvertreter führte jedoch zum Ergebnis, dass ein Vertretungsverhältnis mit der Berufungswerberin nicht besteht (Email vom 17.1.2013 Subzahl 5).

Schließlich erklärt die Berufungswerberin in ihrem am 21.1.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat  einlangenden Schreiben, dass ein Gutachten eines Dr. X nicht der Wahrheit entspreche und sie das Gutachten und die Vorwürfe gegen sie zurückweise. Angeschlossen wurde dieser Mitteilung eine Kopie eines undatierten und als Gegendarstellung bezeichnetes Schreiben betreffend „Herrn Dr. X betreffend dessen Gutachten vom 18.8.2011.“ An wenn dieses Schreiben gerichtet war geht daraus nicht hervor.  Dieses Gutachten findet sich jedoch nicht im Akt, wohl aber der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 18.11.2011 darauf Bezug nahm (zum bereits im Jahr 2011 im Ergebnis inhaltsgleichen Verfahren). Dieses Gutachten wurde vermutlich, wie bereits im h. Erk. VwSen-523030/2/Br/Th, v 16.12.2011 festgestellt wurde, im Rahmen des gegen die Berufungswerberin geführten gerichtlichen Verfahrens eingeholt.

Mit den darin getätigten und kaum nachvollziehbaren Darstellungen vermag sie jedenfalls der gegenständlichen Faktenlage im Hinblick auf die rechtskräftig festgestellten Auflagen und letztlich die in Kürze ablaufende Gültigkeit der Lenkberechtigung nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten.

 

Die Berufungswerberin scheint nachhaltig die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen. Damit zeigt sie keine wie immer geartete Rechtswidrigkeit des Entzugsbescheides auf.

Dies trifft jedoch nicht auf den Ausspruch eines Lenkverbotes zu, weil dieses bislang überhaupt in keinem Verfahren und Gutachten verfahrensgegenständlich war. Die Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B besagt nicht automatisch, dass damit auch ein Lenkverbot von jeglichen Kraftfahrzeugen ausgesprochen werden müsste. Das auch hierfür die gesundheitliche Eignung nicht gegeben wäre ist durch kein Gutachten gedeckt.  

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

     § 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt

werden, die:

     ...

     3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken

(§§ 8 und 9),

     ...

Gesundheitliche Eignung

    Nach § 8 Abs.1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

     (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere

Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

     (3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

     1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten 'geeignet' für diese Klassen zu lauten;

     2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen

erforderlich sind;

     3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten 'beschränkt geeignet' zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

     4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten.

     (4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

     ...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

     § 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     ...

     (2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.

     ...

     (4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

     ...

Dauer der Entziehung

     § 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 ...

     (2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

     ...

Nach § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit (auch) das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

     1. ausdrücklich zu verbieten,

     ..."

 

5.1. Wie etwa der Verwaltungsgerichtshof  in seinen Erkenntnissen vom 23.5.2006, 2004/11/0230 und 20.4.2004, 2004/11/0015, bereits klargestellt hat, setzt die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 FSG letzter Satz FSG die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus und vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist lediglich zu prüfen ist, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und - nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist - bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides befolgt wurde oder nicht. Die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides ist  im Entziehungsverfahren nicht mehr  zu prüfen. Daraus folgt, dass die Beschwerdeausführungen, welche die Zulässigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Aufforderungsbescheides bekämpfen, ins Leere gehen.

     Die Beschwerdeführerin bringt auch hier nicht vor, dass sich etwa der angeordneten bzw. geforderten Untersuchung bereits unterzogen hätte. Sie stützt sich vielmehr bloß lapidar darauf, dass dies Grundlage für eine Untersuchung fehle;

 

 

5.2. Anders verhält es sich jedoch mit dem von der belangten Behörde gleichzeitig auch verfügten Lenkverbot:

     Das FSG differenziert hinsichtlich der für die Erteilung einer Lenkberechtigung notwendigen gesundheitlichen Eignung nach dem Umfang der jeweiligen Lenkberechtigung. So hat nach § 8 Abs.1 FSG das ärztliche Gutachten auszusprechen, "für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist", § 8 Abs.3 FSG ermöglicht die Beurteilung mit "bedingt geeignet" bzw. "beschränkt geeignet", falls der oder die Betreffende nur unter Einschränkungen bzw. nur hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Abs.1 Z 24 KFG 1967 geeignet ist. Nach § 24 Abs.2 FSG kann die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt.

     § 32 Abs.1 FSG verlangt als Voraussetzung für die Erlassung eines Lenkverbotes, dass der Betreffende nicht verkehrszuverlässig oder "nicht gesundheitlich geeignet ist, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken". Nun ist zwar die Nichteignung infolge Verkehrsunzuverlässigkeit, was das Lenken der in § 32 FSG genannten Kraftfahrzeuge anlangt, nicht anders zu beurteilen als in Bezug auf andere Kraftfahrzeuge (ebenso VwGH 23.5.2006, 2004/11/0230 mit Hinweis auf VwGH v. 21. Oktober 2004, Zl. 2002/11/0166).

Vielmehr kann die gesundheitliche Eignung zum Lenken der in § 32 FSG genannten Fahrzeuge auch anders beurteilt werden als die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 (Hinweis auf VwGH v. 24.1.2006, Zlen. 2004/11/0125 und 2004/11/0149).

Das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 oder 2 impliziert daher nicht, dass auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken der in § 32 FSG genannten Fahrzeuge fehlt. Allfällige Feststellungen über das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 oder Gruppe 2 bieten daher noch nicht ohne weiteres eine per se taugliche Grundlage, dem Betreffenden auch das Lenken der in § 32 FSG genannten Fahrzeuge zu verbieten.

     Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Erlassung eines Lenkverbotes "unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4 ..." zu erfolgen.

     Die belangte Behörde hat in dem in Rechtskraft erwachsenen Aufforderungsbescheid vom 8.10.2012 ausdrücklich nur die Entziehung der Lenkberechtigung (die Beschwerdeführerin verfügte damals über die Lenkberechtigung für die Klasse B) angedroht (Bei Nichterfüllung dieser Forderung muss Ihnen die Lenkberechtigung entzogen werden). Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sich die Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nur auf das Lenken von Kraftfahrzeugen jener Klasse, für die die Beschwerdeführerin eine Lenkberechtigung besaß (Klasse B), beziehen.

     Es fehlt sohin an einem Aufforderungsbescheid, der ein - einer Formalentziehung nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG vergleichbares - "Formallenkverbot" tragen könnte.

Der Ausspruch des Verbotes zum Lenken auch von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen war demnach zu beheben.

 

 

6. Abschließend wird abermals darauf hingewiesen, dass hier die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingend  geboten schien, zumal  angesichts der an sich nur noch auf kurze Zeit befristeten Lenkberechtigung eine Gefahr in Verzug weder ob der Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit noch der in Kürze zu vermutenden fehlenden gesundheitlichen Eignung nicht wirklich nachvollziehbar scheint. Insbesondere könnte dadurch das Rechtsmittelverfahren im Einzelfall zur substanzlosen Hülse degradiert werden, wobei sich hier auf Grund der Befristung bis 15.2.2013 dieses aufwändige Entzugsverfahren erübrigt hätte.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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