Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523370/7/Br/Ai

Linz, 13.02.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 21.12.2012, Zl. VerkR21-472-2012, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird statt gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2011; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem oben bezeichneten Bescheid als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung I. Instanz die Berufungswerber  aufgefordert, sich innerhalb von vier Wochen  ab Zustellung des (angefochtenen) Bescheides zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und zur amtsärztlichen Untersuchung  -Kontrolluntersuchung – den HbA1C-Wert zum Zwecke der Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Gestützt wurde der Spruch auf § 24 Absatz 4 iVm § 8 Führerscheingesetz 1997.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

" gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben ist, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gem. § 24 Abs.4 des zit. Gesetzes ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Am 03.04.2012 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse A, B, C und F zeitlich befristet bis 21.03.2014 und mit der Auflage erteilt, alle 6 Monate bei der Behörde einen Kontrollbefund  - bezüglich des HbA1C-Wertes vorzulegen. Laut Mitteilung des Sanitätsdienstes vom 18.12.2012 sind Sie dieser Verpflichtung seit September 2012 trotz schriftlicher Erinnerung mit Terminsetzung bis 30.11.2012 nicht mehr nachgekommen. Sie können somit die gesundheitliche Eignung, unter deren Annahme Ihnen die Lenkberechtigung erteilt wurde, nicht nachweisen.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und eine amtsärztliche Untersuchung über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Beibringung der Befunde anzuordnen."

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerber  mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung entgegen und führt darin inhaltlich aus:

Ihr Verdacht der mangelten gesundheitlichen Eignung ist unbegründet.

Ich war im März 2012 bei der amtsärztlichen Untersuchung und habe Befunde vorgelegt aus welchen sehr deutlich hervorgehen müsste, das zumindest für die nächsten 2 Jahre keine gesundheitliche Bedenken vorliegen.

Aus den Befunden ist auch zu ersehen das ich mein Diabetesproblem sehr ernst nehme. Die amtsärztliche Untersuchung beschränkte sich im wesentlichen auf die Mitteilung das ich halbjährlich meinen HbA1C Wert vorzulegen habe.

Ich habe Hypoglykämie bei meiner Mutter kennen und damit umzugehen gelernt. Ich kann des Eides Statt erklären das bei mir Unterzucker noch nie vorgekommen ist und keine Hypoglykämie aufgetreten ist.

Ich spritze kein Insulin, nehme keine Tabeletten Diamicron nehme nur bei Bedarf 1 Tablette Eucreas

Ich messe täglich meinen Blutzucker, und es liegen keine anderen Komplikationen der Zuckerkrankheit vor.

Ich bin beruflich schon Millionen km mit LKW und PKW gefahren, ohne verhaltensauffällig zu werden .(außer vielleicht Öfter zu schnell).

Der Führerschein ist für mich beruflich unbedingt erforderlich, und ich sehe mich mit diesen Auflagen schikaniert.“

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG).

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Der Berufungswerber wurde im Rahmen eines Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 23.1.2013 in Kenntnis gesetzt einem amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu müssen.  Nach erfolgter Vorlage eines Gutachtens seitens des Berufungswerbers im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der bei der Behörde erster Instanz tätige Amtsarzt Dr. X mit h. Ersuchen vom 4.2.2013 eine ergänzende Stellungnahme unter Einbeziehung des vom Berufungswerber vorgelegten Gutachtens aufgetragen. Diesem kam der Amtsarzt mit einer Stellungnahme vom 13.2.2013 nach. Es wurde zuletzt noch ein Auszug aus dem Führerscheinregister beigeschafft woraus eine Befristung der Lenkberechtigungen des Berufungswerbers bis 21.3. 2014 hervorgeht.

 

 

4. In Folge der h. Mitteilung  legte der Berufungswerber ein Gutachten v. 29.1.2013 des Dr. X vor, welches wiederum dem für die Behörde erster Instanz tätigen Amtsarzt zwecks ergänzender Stellungnahme zu seinem Ausgangsgutachten vorgelegt wurde.

In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.2.2013 führt Dr. X aus, dass aus amtsärztlicher Sicht der HbA1C (Blutzuckerlangzeitwert) als eine Variante einer ärztlichen Kontrolluntersuchung verstanden worden wäre und deshalb auch als Auflage vorgeschrieben wurde. Aus amtsärztlicher Sicht sei nie angedacht gewesen, dass sich Herr X zwischenzeitlich einer amtsärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen muss.

Herr X sei von der Verkehrsbehörde – der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen -  zu einer derartigen amtsärztlichen Kontrolluntersuchung aufgefordert worden, weil er den HbA1C - Wert trotz behördlicher Aufforderung nicht vorgelegt habe. Dies hat Herr X nun im Rahmen des vorgelegten fachärztlichen Befundberichtes Dr. X, dat. mit 29.1.2013, nachgeholt, weshalb aus amtsärztlicher Sicht jedenfalls auf die behördlich angeordnete amtsärztliche Untersuchung verzichtet werden könne und auch grundsätzlich keine Befürchtung von eignungsausschließenden Folgeerkrankungen bis zum März 2014 (Befristungsablauf) auszugehen wäre.

Bei der amtsärztlichen Nachuntersuchung ist dann wiederum eine internistische- und augenfachärztliche Führerscheinstellungnahme sowie ein HbA1C - Wert vorzulegen.

 

 

4.1. Vor dem Hintergrund dieser Faktenlage hat der Berufungswerber die ursprünglich versäumte und zu Recht zum Aufforderungsbescheid führende Handlung nachgebracht, sodass dem Bescheid dadurch im Ergebnis die Grundlage entzogen ist. Es besteht lt. amtsärztlichen Gutachten keine Befürchtung einer „eignungsausschließenden“ Veränderung des Gesundheitszustandes bis zum Ablauf der befristeten Lenkberechtigungen.  

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG jedenfalls begründete Bedenken in der Richtung notwendig, dass der Inhaber / die Inhaberin der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel jedenfalls vorliegenden – gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Die Notwendigkeit begründeter Bedenken und deren Inhalte – auf medizinische Fakten gestützt -  lassen etwa der nachfolgenden Judikatur ableiten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs.1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 und VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).

 

Da wie oben festgestellt, diese Bedenken im Rahmen des Berufungsverfahrens ausgeräumt wurden, war der Bescheid angesichts des Wegfalles seiner sachlichen Grundlage, die wohl ursprünglich gegeben war und der Bescheid zu Recht erging, dennoch aufzuheben.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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