Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523395/2/Kof/CG

Linz, 20.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, xgasse x, x gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.01.2013, VerkR21-13-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht vorliegt – als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 18 Abs.4 und 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten – als "Bescheid" bezeichneten - Schreiben dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab Rechtskraft dieses „Bescheides“ – entzogen und

-         verpflichtet, den Führerschein nach Rechtskraft bei der belangten Behörde oder bei der PI A. abzuliefern.

 

Gegen dieses Schreiben der belangten Behörde – zugestellt am 29. Jänner 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Unterschriftsklausel des in der Präambel zitierten

– als "Bescheid" bezeichneten – Schreiben lautet:

Für die Bezirkshauptmann:

Eigenhändige Unterschrift i.V. (Frau) P. = Sachbearbeiterin der belangten Behörde

in „Maschinenschrift“: Dr. J.B. = Abteilungsleiter der belangten Behörde“

 

Die Unterschrift einerseits und die leserliche Beifügung des Namens andererseits bezieht sich nicht auf ein- und dieselbe Person, sondern auf zwei verschiedene Personen:

-     die Unterschrift stammt von Frau P.;

-     die leserliche Beifügung bezieht sich auf den Namen (Herr) Dr. J.B.

 

Wenn sich die in Maschinenschrift beigesetzte leserliche Beifügung des Namens nicht auf denjenigen bezieht, der die Erledigung unterfertigt hat, dann hat die Berufungsbehörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides mit Zurückzuweisung der Berufung vorzugehen;

siehe die Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage,

E79 zu § 18 AVG (Seite 416 f) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Bei dem in der Präambel zitierten – als "Bescheid" bezeichneten – Schreiben

der belangten Behörde handelt es sich somit nicht um einen Bescheid.

 

Es war daher die Berufung – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzlicher Bescheid nicht vorliegt – als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

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