Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560239/2/Kl/TK

Linz, 29.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30.11.2012, GZ. 301-12-2/1ASJF, wegen Zurückweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 27, 30 Abs. 1 und 2 und § 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 30.11.2012, GZ. 301-12-2/1ASJF, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 13.11.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 27 und § 30 Oö. BMSG zurückgewiesen. Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass mit Schreiben vom 13.11.2012 der Berufungswerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Es ist auch nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Konkret wurde die Vorlage von Kontoauszügen von November 2011 bis April  2012, Nachweis, von was der Berufungswerber die letzten Monate gelebt hat (Einkommen) und der Nachweis, von wo das Geld für die Eigenerläge kommt, verlangt. Da der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, fehle für den Antrag die Entscheidungsgrundlage.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und der Berufung ein Versicherungsdatenauszug für den Zeitraum ab 1.1.2011 sowie Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich und des Bürgermeisters der Stadt Linz und ein Staatsbürgerschaftsnachweis vom 21. Juli 1995 angeschlossen. Der Berufungswerber bringt vor, dass die Mitwirkungspflicht als Instrument für Rassismus missbraucht werde. Der Berufungswerber habe am 13.11.2012 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach dem BMSG seien Kontoauszüge der letzten sechs Monate vorgesehen. Dies habe er mit einer Kopie der Kontoauszüge zwischen Juni und November 2012 erfüllt. Der Antrag vom 5.4.2012 sei längst zurückgewiesen worden. Der Kontoauszug von November bis April 2012 habe mit dem Antrag vom 5.4.2012 zu tun, welcher längst zurückgewiesen worden sei. Er sei im Kontoauszug im Minus. Er habe kein Vermögen.

 

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsaktteilen dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67 a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht als erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67 d AVG nicht anzuberaumen.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber hat am 13.11.2012 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfes nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz eingebracht. Der Berufungswerber ist österreichischer Staatsbürger, in x wohnhaft, seit 2008 arbeitslos, seit einem Jahr dauerhaft arbeitsunfähig, bewohnt eine Mietwohnung in der Größe von mehr als 35 zu einem Preis von monatlich 210 Euro und erhält Wohnbeihilfe von monatlich 125 Euro (vergleiche Angaben laut Antrag).

Aus den beigebrachten Unterlagen ist weiters ersichtlich, dass der Berufungswerber eine Mietwohnung in der Größe von 35,75 zu einem monatlichen Mietpreis (inkl. Betriebskosten) von 210,55 Euro bewohnt. Hiefür ist ihm eine Wohnbeihilfe von 125,13 Euro pro Monat von Juli 2012 bis Juni 2013 bescheidmäßig zuerkannt. Der Berufungswerber legte Kontoauszüge von Mai 2012 bis Oktober 2012 vor, aus welchen Eigenerläge von monatlich 100 bzw. 110 Euro ersichtlich sind. Der Berufungswerber gibt weiters an, kein Vermögen zu besitzen.

 

Mit Schreiben vom 13.11.2012, GZ. 301-12-2/1ASJF, wurde der Berufungswerber aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens (das Schreiben wurde am 15.11.2012 hinterlegt und läuft die Frist daher bis 29.11.2012) folgende Unterlagen bzw. Urkunden beizubringen:

- Kontoauszüge von November 2011 bis April 2012

- Nachweis, von was Sie die letzten Monate gelebt haben (Einkommen)

- Nachweis, von wo das Geld für die Eigenerläge kommt.

Weiters wurde der Berufungswerber gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommt, die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann.

Bis zur Bescheidausfertigung am 30.11.2012 sind keine weiteren Unterlagen und Schriftstücke beim Magistrat der Stadt Linz nachweislich eingelangt.

Erst mit Berufungseinbringung wurde eine Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie eine Kopie eines Versicherungsdatenauszuges für den Zeitraum ab 1.1.2011 vorgelegt. Aus dem Versicherungsdatenauszug ist eine Beschäftigung als Arbeiter im Zeitraum vom 10.1.2012 bis 20.1.2012 gegen ein Entgelt von 253,69 Euro ersichtlich.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1. erforderlichen Angaben zu machen,

2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG kann die Behörde, wenn eine hilfesuchende Person ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

Wie bereits festgestellt wurde, wurde der Berufungswerber nachweislich mit Schreiben vom 30.11.2012 über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen. Es wurden auch ausdrücklich und konkret die noch erforderlichen Unterlagen im Schreiben des Magistrates der Stadt Linz vom 13.11.2012 genannt. Der Berufungswerber hat hingegen nachweislich bis zur Ausfertigung des angefochtenen Bescheides diese Unterlagen nicht vorgelegt. Vielmehr wurden Kontoauszüge lediglich ab Mai 2012 vorgelegt. Die geforderten Kontoauszüge von November 2011 bis April 2012 liegen nicht auf. Darüber hinaus ist auch kein Nachweis beigebracht worden, ob der Berufungswerber Einkommen bezieht bzw. wovon er die letzten Monate lebt. Diesbezüglich wurde erst anlässlich der Berufungserhebung der Versicherungsdatenauszug vorgelegt, der im angesprochenen Zeitraum eine Beschäftigung nachweist. Weitere Beschäftigungsnachweise bzw. Einkommen wurden trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Dies gilt insbesondere für die vom Berufungswerber regelmäßig eingezahlten Eigenerläge, deren Herkunft nicht nachvollziehbar ist, aber als Einkommen gewertet werden müssen.

Es war daher für die Behörde aufgrund der fehlenden Vorlage der Urkunden eine Entscheidungsgrundlage nicht gegeben und war sie daher berechtigt, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG den Antrag zurückzuweisen.

Hingegen ist der Berufungswerber mit seiner Behauptung nicht im Recht, dass nur bestimmte Unterlagen bzw. aus einem bestimmten Zeitraum Unterlagen angefordert werden dürfen. Konkrete Angaben welche Unterlagen die Behörde anfordern darf, sind dem Oö. BMSG nicht zu entnehmen.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wie der Aktenvorgang aber zeigt, bleibt es dem Berufungswerber unbenommen, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Urkunden einen neuerlichen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu stellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Mitwirkungspflicht

 

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