Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740264/6/AL/HUE

Linz, 08.02.2013

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufung der J S KG, Z, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, K, I, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. November 2012, Zl. Pol10-9-2012, Pol10-10-2012 und Pol10-12-2012, wegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz den Beschluss gefasst:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. November 2012, Zl. Pol10-9-2012, Pol10-10-2012 und Pol10-12-2012, welcher der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) am 8. November 2012 zugestellt wurde, wurde die Beschlagnahme eines Spielgerätes zur Sicherung der Einziehung nach dem Glücksspielgesetz verfügt.  

 

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde die Bw ausdrücklich auf ihr Recht hingewiesen, dass sie gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde eine Berufung einbringen kann.

 

1.2. Gegen diesen der Bw nachweislich am 8. November 2012 durch Aushändigung zugestellten Bescheid erhob der Vertreter der Bw mittels Fax vom 29. November 2012 Berufung, in der mit ausführlicher Begründung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung angestrebt wird.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 übermittelte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Berufung den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Da die vorliegende Berufung offenbar verspätet war, wurde (dem Vertreter) der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Jänner 2013 die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb zweiwöchiger Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben, wobei die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung in Aussicht genommen wurde.

 

Sowohl zu diesem Schreiben als auch zu einer zusätzlichen E-Mail des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29. Jänner 2013 wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Nachdem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das gegen den in Rede stehenden Bescheid eingebrachte Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen war, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.4. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter den Punkten 1.1., 1.2. und 2.2. dieser Entscheidung dargestellten entscheidungswesent­lichen Sachverhalt aus.

 

2.5. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Nach § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese – verfahrensrechtliche – Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung.

Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs. 4 AVG nicht geändert werden kann.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, mit dem die Frist begonnen hat.

 

Nach § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Samstage, Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnach­weis, dass der gegenständliche Beschlagnahmebescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. November 2012, Zl. Pol10-9-2012, Pol10-10-2012 und Pol10-12-2012, der Bw am 8. November 2012 durch Aushändigung rechtswirksam zugestellt wurde. Damit begann an diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs. 5 AVG zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG Donnerstag, 22. November 2012 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war die Einbringung eines Rechtsmittels als verfristet anzusehen.

 

Die gegenständliche Berufung wurde vom Rechtsvertreter der Bw jedoch erst am 29. November 2012 mittels Fax an die Erstbehörde übermittelt.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass im Falle einer Fristversäumnis allenfalls die Möglichkeit des außerordentlichen Rechtsmittels der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG iVm § 24 VStG bestünde, wobei die Partei gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen hätte. Ein derartiger Antrag liegt im konkreten Fall allerdings nicht vor.

 

3.3. Die Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. L u k a s

 

 

 

 

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