Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167043/18/Zo/AK

Linz, 15.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X vom 12.06.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24.05.2012, Zl. VerkR96-46000-2011, wegen einer Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 05.02.2013 zu Recht erkannt:

 

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 90 Euro zu bezahlen (20% der von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 15.10.2011 um 20.03 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen X in X auf der A1 bei Strkm 217,638 in Fahrtrichtung Wien die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 80 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 200 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber sowohl Fehler bei der Verordnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung als auch bei der konkreten Radarmessung geltend. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden habe ihm vorerst einen Streckenabschnittsplan übermittelt, auf welchem keine 60 km/h-Beschränkung erkennbar sei. Er könne sich an eine derartige Beschränkung auch beim besten Willen nicht mehr erinnern und aufgrund des relativ starken Verkehrsaufkommens sei es auch gar nicht möglich gewesen, eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. In weiterer Folge habe ihm die Behörde einen vollständigen Streckenabschnittsplan übermittelt, aus welchen sich eine 60 km/h-Beschränkung ergebe, allerdings sei nicht klar, in welcher Beziehung dieser Plan zu dem vorerst übermittelten Ausschnitt stehe. Die gesamten Bauarbeiten seien offenbar in verschiedenen Bauphasen durchgeführt worden und er vermute, dass die Pläne und die unterschiedlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus unterschiedlichen Bauphasen stammen. Damit habe sich die Bezirkshauptmannschaft Gmunden nicht auseinander gesetzt.

 

Auf dem Radarfoto sei außerdem ein zweites Fahrzeug zu erkennen, weshalb bei der Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu seinem Fahrzeug offenbar ein Fehler passiert sei. Diesbezüglich hätte ein technisches Gutachten eingeholt werden müssen und es hätte auch zu einer Fehlmessung durch das vor ihm fahrende Fahrzeug kommen können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung des Eichscheines des verwendeten Radarmessgerätes, Einsichtnahme in die Verordnung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung und den dazu verfassten Streckenplan und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diese Unterlagen wurde in der  mündlichen Berufungsverhandlung am 05.02.2013 erörtert, an welcher der Berufungswerber und seine Rechtsvertreterin teilgenommen haben.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug zur Vorfallszeit auf der A1 in Fahrtrichtung Wien. Die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung erfolgte im Bereich des Beginnes einer Baustelle, wobei der bauausführenden Firma mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.07.2011, Zl. VerkR10-492-2011, die straßenpolizeiliche Bewilligung für diese Bauarbeiten im Bereich von Strkm 215,880 bis Strkm 223,840 für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.12.2012 erteilt wurde. In Auflagen Punkt 48 des Bewilligungsbescheides ist angeführt, dass die Bewilligung in der Zeit vom 27.09.2011 bis 13.11.2011 entsprechend dem Plan A1/W4/G/3035 erteilt wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Verordnung vom 25.07.2011, Zl. VerkR10-492-2011, zur Durchführung von Bauarbeiten auf der Westautobahn A1/Neubaubrückenobjekt W4 X, jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und Verkehrsverbote erlassen, die aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.05.2011, Zl. VerkR10-492-2011, und den beigeschlossenen Spurmarkierungsstrich- und Verkehrszeichenplänen, Zl: A1/W4/G/3029/B und A1/W4/G/3035 ersichtlich sind, wobei die genannten Planunterlagen einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bilden.

 

In den zur Tatzeitpunkt geltenden Plan wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung Einsicht genommen, wobei sich aus diesem ergibt, dass in Annäherung an die Baustelle ein sogenannter Geschwindigkeitstrichter verordnet wurde. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h beginnt bei Km 218,180, bei Km 217,980 wird die Geschwindigkeit auf 80 km/h und bei Km 217,780 auf 60 km/h beschränkt. Die Verschwenkung der Fahrbahn auf die gegenüberliegende Richtungsfahrbahn beginnt bei Km 217,480. Entsprechend dem ebenfalls eingeholten Aktenvermerk der ausführenden Baufirma wurden die Verkehrszeichen entsprechend diesem Spurmarkierungsplan vom 27.-29.09.2011 angebracht.

 

Im Bereich der 60 km/h-Beschränkung wurde bei Km 217,638 ein stationäres Radargerät der Marke MUVR6FA mit der Nr. 360 aufgestellt. Dieses war zur Tatzeit gültig geeicht. Zur Radarmessung führte der Sachverständige Ing. X in einem schriftlichen Gutachten vom 12.09.2012 zusammengefasst aus, dass die Messung mit einem stationären Radargerät erfolgte und durch 2 kurz hintereinander angefertigte Lichtbilder dokumentiert ist. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen wurde vom Messwert (148 km/h) 5% abgezogen, sodass sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 140 km/h ergibt. Anhand der beiden Radarfotos führte der Sachverständige eine photogrammetrische Auswertung durch, welche einen Kontrollwert ergab, der innerhalb der zulässigen Abweichungen liegt. Daraus ergibt sich aus technischer Sicht, dass die vom Radargerät gemessene Geschwindigkeit mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit übereinstimmt und dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug zugeordnet werden kann.

 

Dieses Gutachten wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung ausführlich erörtert, es wurden dazu keine Fragen gestellt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbegrenzung zur Tatzeit ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht wurde. Das verwendete Radargerät war gültig geeicht, der Aufstellort der Radarkabine wurde vom Eichamt überprüft. Die Überprüfung der Radarmessung durch einen Sachverständigen ergab auch, dass die Messung objektiv richtig und dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen ist. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 2180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Straferschwerend ist das hohe Ausmaß der Überschreitung zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werden.

 

Die ungünstige finanzielle Situation des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von 780 Euro bei Sorgepflichten für 2 Kindern und einer Landwirtschaft) rechtfertigt im konkreten Fall keine Herabsetzung der Geldstrafe. Die Erstinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu ca. 20% ausgeschöpft, was im Hinblick auf die Höhe der Überschreitung durchaus angemessen erscheint. Sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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