Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522722/39/Kof/Eg

Linz, 05.05.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag des Herrn X,
geb. X, X, X vom 07. März 2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am 07. März 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, nach der am 05.05.2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 71 Abs.1 Z1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat betreffend den nunmehrigen Antragsteller (im Folgenden: ASt) ein Verfahren nach § 10 Abs. 3 AVG – "Nichtzulassung" als Vertreter wegen des Verdachtes
der "Winkelschreiberei" – eingeleitet.

 

In dieser Angelegenheit hat der UVS für 07. März 2011 – Beginn 09.30 Uhr,
eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) anberaumt, zu welcher ua. der ASt rechtzeitig und ordnungsgemäß geladen wurde.

 

Am 07. März 2011 um 08.48 Uhr (= somit ca. 3/4 Stunde vor Beginn der mVh) hat der ASt folgendes E-Mail an den UVS gesendet:

 

 

"Stehe in E. und habe eine Autopanne!

Muss auf den Abschleppwagen warten.

Kann man die heutige Verhandlung verschieben auf später.

Weiß nicht, wann ich fertig bin."

 

Dem Bw wurde am 07. März 2011 um 08.58 Uhr geantwortet,

dass die Verhandlung stattfindet.

 

Der ASt hat mit E-Mail vom 7. März 2011, 11.38 Uhr, ua. Folgendes mitgeteilt:

 

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

"Durch eine Autopanne, heute um 8.35 Uhr in E.

das Auto konnte, nachdem ich ein Geräusch am PKW hörte und danach auf dem Parkplatz beim SPAR Nachschau hielt, nicht mehr gestartet werden,

wurde ich an der Verrichtung der heutigen Verhandlung um 09.30 Uhr durch ein unvorhergesehenes Ereignis gehindert.

 

Ich beantrage ausdrücklich die Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung für meine Wiedereinsetzungsgründe.

 

Mein Auto hatte einen Defekt in der Elektronik und konnte deshalb nicht mehr gestartet werden

(offensichtlich gibt es Probleme mit dem elektronischen Code-Funktionsschlüssel).

 

Die mVH wurde dennoch am 7. März 2011 durchgeführt und am Schluss der mVh die Entscheidung

– Nichtzulassung des ASt als Bevollmächtigter nach § 10 Abs. 3 AVG –

 verkündet.

 

Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides (Verfügung) wurde am 9. März 2011 unter der GZ. VwSen-522722/21 erlassen und dem ASt am 11. März 2011 zugestellt.

 

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der UVS durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs. 1 AVG) erwogen:

 

Am 5. Mai 2011 wurde beim UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt,
an welcher der ASt teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

 

 

" Am 7. März 2011 war ich auf der Fahrt zum UVS.

Die Fahrt begann an meinem Wohnort in S.

In E. bemerkte ich ein ungewöhnliches Motorgeräusch.

Weiters leuchtete eine orange Kontrollleuchte auf.

Ich habe daher meinen PKW auf dem Parkplatz SPAR in E. abgestellt.

Der Motor ließ sich anschließend nicht mehr starten.

 

Ich habe daher einen befreundeten KFZ-Mechaniker angerufen,

Herrn W. Z., W.straße Nr..., 4020 Linz.

 

Herr W. Z. schickte mir einen Freund mit einem PKW.

Dieser hat meinen PKW zu meinem Wohnort in S. abgeschleppt.

Den Namen dieser Person weiß ich nicht, nur den Vornamen: T.

 

An die Möglichkeit mit dem Taxi oder mit dem Zug zu fahren,

habe ich in dieser Situation nicht gedacht.

 

Die Kosten für eine Taxifahrt von E. nach L. sind mir nicht bekannt.

Ich hätte mit größter Wahrscheinlichkeit nicht genügend Geld dabei gehabt,

um diese Taxifahrt zu bezahlen.

Unabhängig davon wollte ich meinen PKW – dieser ließ sich nicht mehr versperren – nicht unbeaufsichtigt auf dem SPAR-Parkplatz in E. stehen lassen.

In diesem PKW befanden sich ua. ein Autoradio und ein Navigationssystem.

Das Risiko, dass diese Gegenstände entwendet werden, ist zumindest gegeben.

 

Jener PKW, bei welchem dieser Defekt aufgetreten ist,

befindet sich nicht mehr in meinem Besitz –

Rückabwicklung des Kaufvertrages."

 

Dem Vorbringen des ASt –

er hatte am 7. März 2011 um 08.35 Uhr auf dem Parkplatz SPAR in E. eine Autopanne und das Fahrzeug ließ sich nicht mehr starten –

wird vollinhaltlich Glauben geschenkt.

 

Werden Beweistatsachen als wahr unterstellt, ist ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren entbehrlich;

VwGH vom 30.3.2001, 2000/02/0195 mit Vorjudikatur.

 

Diesbezügliche Beweisaufnahmen – insbesondere die Aussage der vom ASt genannten Zeugen (des Herrn W.Z. sowie des "T") – sind dadurch nicht erforderlich.

 

§ 71 Abs.1 Z.1 AVG lautet auszugsweise:

Gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war,
zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Im vorliegenden Fall wäre die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu bewilligen, wenn die Autopanne den ASt gehindert hätte, am 7. März 2011 an der mVH teilzunehmen.

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 37 zu § 71 AVG mit Judikaturhinweisen.

 

Dem ASt standen jedoch trotz Autopanne (zumindest) zwei Möglichkeiten zur Verfügung, am 7. März 2011 von Enns nach Linz zu fahren und an der mVh –

diese dauerte von 09.30 Uhr bis 11.55 Uhr, somit ca. 2 1/2 Stunden –

teilzunehmen:

 

1. Taxi:

In der Stadt E. gibt es zwei Taxiunternehmen.
Dem ASt wäre es somit möglich gewesen, mit dem Taxi von E. nach L. (Entfernung ca. 30 km) zur mVh zu fahren.

Die Kosten für eine derartige Taxifahrt betragen – gemäß telefonischer Auskunft bei einem Taxiunternehmen – höchstens 50 Euro.

Selbst wenn es sich bei diesem Betrag für den ASt um eine unzumutbare finanzielle Belastung bzw. atypische Härte handeln sollte, wäre dies rechtlich bedeutungslos;

vgl. VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0217 mit Vorjudikatur und

       VfGH vom 16.3.1987, G 231/85 ua. = VfSlg. 11301.

 

2. ÖBB (Zug):

In E. beträgt die Entfernung vom SPAR-Parkplatz bis zum Bahnhof

weniger als 1 km.

Für den 32-jährigen – "sportlich aussehenden/wirkenden" – ASt ist diese Entfernung zu Fuß problemlos zu bewältigen.

Gemäß der Fahrplanauskunft der ÖBB "fahrplan.oebb.at" hätte der ASt

um 8.51 Uhr oder 9.11 Uhr von E. mit dem Zug nach L. fahren können.

 

 

 

 

Zum Vorbringen des ASt, es war ihm aufgrund des Elektronikdefektes nicht möglich, seinen PKW abzusperren:

Ein Wegfahren wäre mit dem PKW – da dieser nicht mehr gestartet werden konnte – ohnedies nicht möglich gewesen.

 

Durch das Abziehen des Zündschlüssels wird der Verpflichtung des § 102 Abs. 6 KFG Genüge getan, weil damit dafür gesorgt wird, dass das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

Das Versperren der Fahrzeugtüren oder Schließen der Fenster wird vom Gesetz nicht gefordert;

OGH vom 25.10.1978, 8 Ob 176/78;  VwGH vom 3.11.1972, 327/72;

 

Trotz der Autopanne

-   wäre es dem ASt möglich gewesen, am 7. März 2011 zur mVh zu erscheinen bzw.

-   war der ASt iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG nicht gehindert, an der mVh teilzunehmen.

 

 

Es war daher

-         der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

       als unbegründet abzuweisen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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