Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523376/2/Sch/AK

Linz, 01.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. X, X, X gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 3. Jänner 2013, Zl. VerkR21-2582-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat mit Bescheid vom 3. Jänner 2013, Zl. VerkR21-2582-2012, die Lenkberechtigung des Herrn X gemäß §§ 7 Abs. 3 Z4, 24 Abs. 1 Z1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) für die Klassen A, B, E und F für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen.

Des weiteren wurde ihm gemäß § 30 Abs. 1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Über die wurde gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz FSG festgestellt, dass das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung unzulässig sei.

Schließlich habe der Berufungswerber gemäß § 29 Abs. 3 FSG den Führerschein unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet, erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde hat begründend in ihrem Bescheid ausgeführt, dass der Berufungswerber am 26. Juni 2012 um 03.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der A1 im Gemeindegebiet von X gelenkt habe, wobei er auf Höhe von Autobahnkilometer 217,638 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 63 km/h überschritten habe.

Wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung sei er mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. August 2012, VerkR96-24885-2012, bestraft worden.

Im Akt findet sich eine Ablichtung der erwähnten Strafverfügung mit dem Vermerk, dass diese mit 27. August 2012 in Rechtskraft erwachsen sei.

Auch der Zustellnachweis betreffend der Strafverfügung liegt in Kopie im Akt ein, demnach ist der Strafbescheid nach einem vergeblichen Zustellversuch am 9. August 2012 dann am 10. August 2012 durch Hinterlegung beim Postamt 4810 Gmunden hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden.

Dem der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt ist keinerlei Zustellmangel zu entnehmen, wie er vom Berufungswerber eingewendet wird. Eine telefonische Rücksprache bei der Erstbehörde durch das unterfertigte Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hat vielmehr ergeben, dass der Strafbetrag laut Strafverfügung am 14. August 2012 einbezahlt worden ist. Es kann nicht angenommen werden, dass der Berufungswerber ohne irgendeinen Anlass Strafgelder an eine Behörde bezahlt. Dem Berufungswerber muss also zweifelsfrei die Strafverfügung zugegangen sein.

 

4. Das vom Berufungswerber gesetzte Delikt stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z4 FSG dar. Demnach liegt beim Betreffenden ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit vor, wenn er die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Wie bereits oben ausgeführt hat der Berufungswerber auf einer Autobahn, also außerhalb des Ortsgebietes die an der Vorfallsörtlichkeit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 63 km/h laut Radarmessergebnis überschritten.

Dieser Umstand bildet einen sogenannten Sonderfall der Entziehung gemäß § 26 Abs. 3 Z1 FSG, wonach die Behörde die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen hat.

Gemäß § 26 Abs. 4 FSG darf die Entziehung der Lenkberichtigung erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Auch diese Voraussetzung liegt nach der Aktenlage gegenständlich vor, zumal nicht daran zu zweifeln ist, dass die Erstbehörde die Rechtskraft der Strafverfügung nicht festgestellt hätte, wenn diese beeinsprucht worden wäre. In diese Richtung enthält der Verfahrensakt keinerlei Anhaltspunkte. Zudem ist noch festzuhalten, dass in der erwähnten Gesetzesbestimmung ausdrücklich von einem Strafbescheid die Rede ist, also kein Zweifel daran bestehen kann, dass es keines Straferkenntnisses bedarf, sondern auch eine Strafverfügung die verwaltungsstrafrechtliche Grundlage für einen Entziehungsbescheid bilden kann.

 

Die im § 26 FSG umschriebenen Sonderfällen der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von § 24 Abs. 1 und § 25 FSG, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227). Damit ist klargestellt, dass die Behörde bei Entziehungstatbeständen gemäß § 26 FSG, einen solchen bildet auch der verfahrensgegenständliche, mit der Entziehung der Lenkberechtigung für die fixe Dauer von zwei Wochen vorzugehen hat, ohne dass ihr irgendein Ermessen oder eine Wertung zukäme. Dies hat die Erstbehörde auch getan, sodass die Berufungsbehörde keinerlei Rechtswidrigkeit in ihrer Vorgangsweise zu erblicken vermag.

 

Private und berufliche Gründe haben bei Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017).

Wenn der Berufungswerber in seinen Rechtsmittel ausführt, dass ihm derzeit eine Entziehung der Lenkberechtigung sehr ungelegen käme, da er bestimmte Vorhaben, wie in der Berufungsschrift näher erläutert, realisieren möchte, so muss ihm die obige höchstgerichtliche Judikatur entgegen gehalten werden. Weder das Gesetz noch die Rechtssprechung sehen vor, dass jemand ein Recht darauf hätte, dass ihm die Lenkberechtigung erst dann entzogen wird, wenn ihm dies zeitlich - beruflich oder privat - gerade die wenigsten Schwierigkeiten bereitet. Die begleitend anegordneten Lenkverbote sind in den im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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