Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167416/8/Zo/AK

Linz, 11.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 26.11.2012 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 13.11.2012, Zl. S-19571/12-1 wegen einer Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.01.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 600 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 60  Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 VStG und 20 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die LPD Oberösterreich hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 13.05.2012 um 23.01 Uhr in X, X; ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,61mg/l festgestellt worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 120 Euro verpflichtet.  

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er nicht alkoholisiert mit dem Fahrrad gefahren sei. Er habe an diesem Tag ein paar Gläser Schnaps getrunken, sei dann jedoch nicht mit dem Rad gefahren, sondern habe sein Fahrrad "mitgeschleppt". Er sei erwerbslos und habe kein Einkommen.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.01.2013. Zu dieser sind weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz erschienen. Der Meldungsleger KontrI X wurde als Zeuge zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber befand sich zur Vorfallszeit mit einem Fahrrad in X auf der X. Strittig ist bereits, ob er mit diesem Fahrrad fuhr oder dieses lediglich schob. Dazu gibt der Berufungswerber in der Berufung an, dass er nicht mit dem Rad gefahren sei, sondern "dieses mitgeschleppt habe". Der Polizeibeamte hingegen gab an, dass der Berufungswerber auf dem Radweg der X stadteinwärts gefahren sei. Er habe eine unsichere Fahrweise gehabt und sei beinahe vom Radweg herunter auf die Fahrbahn gefahren. Der

 

Radfahrer sei direkt bis zum Polizeibeamten herangefahren und von ihm angehalten worden.

 

Dazu ist festzuhalten, dass der Zeuge KontrI X bei der mündlichen Verhandlung einen sachlichen Eindruck hinterließ. Er konnte die Amtshandlung insgesamt schlüssig und nachvollziehbar darlegen und es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er den Berufungswerber zu Unrecht belasten sollte. Hätte dieser sein Fahrrad tatsächlich geschoben, so hätte der Zeuge überhaupt keinen Anlass gehabt, den Berufungswerber anzuhalten und zu einem Alkotest aufzufordern. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber das Fahrrad tatsächlich gelenkt hatte.

 

Aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome wurde der Berufungswerber vom Polizeibeamten zu einem Alkotest aufgefordert. Dieser wurde mit einem Alkomat der Marke Dräger 7110a Gerätnr. ARLA-0063, welcher gültig geeicht war, durchgeführt und erbrachte um 22.27 Uhr das (niedrigere) Messergebnis von 0,61mg/l.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Das Verbot zum Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gilt auch für das Lenken von Fahrrädern. Die Alkomatmessung erfolgte mit einem geeichten Messgerät, welches ordnungsgemäß verwendet wurde. Es gibt keinen Grund an der Richtigkeit des Messergebnisses zu zweifeln. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervor gekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.1a StVO zwischen 1200 und 4400 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzarrest von 10 Tagen bis 6 Wochen).

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Der Berufungswerber lenkte sein Fahrrad zur Nachtzeit auf einem Radweg. Eine Gefährdung anderer Straßenbenützer ist daher bereits aus diesem Grund relativ unwahrscheinlich gewesen. Selbst wenn es aufgrund der Alkoholisierung des Berufungswerbers zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, so wäre dabei wohl in erster Linie der Berufungswerber selbst gefährdet worden, für andere Straßenbenützer war die Gefahr einer Verletzung jedoch wesentlich niedriger.

 

Der Gesetzgeber differenziert bei der Strafdrohung des § 5 StVO nicht zwischen den Lenkern von PKWs, sonstigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Wie bereits dargestellt ist das Gefahrenpotenzial, welches von alkoholisierten Radfahrern ausgeht, wesentlich niedriger als jenes, welches alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker darstellen. Diese deutlich niedrigere Gefährlichkeit ist als wesentlicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen. Da auch keine  Straferschwerungsgründe bekannt wurden, konnte die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG um die Hälfte unterschritten werden.

 

Im Hinblick auf die ausgesprochen ungünstige finanzielle Situation des Berufungswerbers (kein geregeltes Einkommen und keinerlei Vermögen) erscheint auch diese Strafe jedenfalls ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung der Geldstrafe.

 

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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