Linz, 12.02.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. X, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Jänner 2012, Zl. ForstR96-20-2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2013, zu Recht:
I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
Statt "BGBl I Nr. 83/2004" wird gesetzt "BGBl. I Nr. 55/2007".
II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro, zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):
"
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.
Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Februar 2012, Zl. ForstR96-20-2011, Einsicht genommen und am 14. Jänner 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
In dieser Verhandlung wurden der Zeuge Ing. X einvernommen und der Forstsachverständige Dipl.Ing. X äußerte sich gutachterlich.
Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
§ 62 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):
(1) Die Errichtung folgender Bringungsanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung):
.....
d) sämtliche Bringungsanlagen, wenn durch das Bauvorhaben öffentliche Interessen der Landesverteidigung, der Eisenbahnverwaltungen, des Luftverkehrs, des Bergbaues, der Post- und Telegraphenverwaltung, der öffentlichen Straßen und der Elektrizitätsunternehmungen berührt werden.
§ 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):
Wer
a)
.....
25. eine gemäß § 62 Abs. 1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder den in der Errichtungsbewilligung gemäß § 62 Abs. 3 enthaltenen Vorschreibungen nicht nachkommt;
.....
begeht eine Verwaltungsübertretung.
Diese Übertretungen sind in den Fällen
1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,
.....
zu ahnden.
Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Ing. X und auf die durch den Forstsachverständigen Dipl.Ing. X in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen Ing. X wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des Forstsachverständigen Dipl.Ing. X ist schlüssig.
Dem Berufungswerber (Bw) wurde die Möglichkeit gegeben, dass er sich persönlich im Zuge der gegenständlichen durch den Oö. Verwaltungssenat durchgeführten Verhandlung äußert. Das Aussehen des gegenständlichen örtlichen Bereiches zur gegenständlichen Tatzeit ist durch die im Akt befindlichen und in der Verhandlung erörterten Unterlagen gut und ausreichend dokumentiert und es war die Durchführung eines Ortsaugenscheins nicht erforderlich.
Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.
Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.
Zur Strafbemessung:
Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.
Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1800 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: für zwei Personen.
Auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.
Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.
Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.
Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.
Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Michael Keinberger