Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523350/2/Zo/Bb/AK

Linz, 14.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung der X, geb. X, wohnhaft in X, X, vom 29. Dezember 2012, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Dezember 2012, GZ VerkR21-809-2012/LL, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B, Lenkverbot, Anordnung begleitender Maßnahmen und Verlängerung der Probezeit, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkberechtigung der Berufungswerberin für die Klassen AM und B sowie eine allfällig vorhandene ausländische Lenkberechtigung für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 8. November 2012 (= Datum der Führerscheinabnahme) bis einschließlich 8. Juli 2013, entzogen wird.

 

Die übrigen Anordnungen bleiben aufrecht.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 4 Abs.3, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 und 3, 26 Abs.2 Z1, 29 Abs.3, 30 Abs.2 und 41a Abs.6 und 7 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat in Bestätigung seines vorangegangenen Mandatsbescheides vom 15. November 2012, GZ VerkR21-809-2012/LL, mit Vorstellungsbescheid vom 10. Dezember 2012, GZ VerkR21-809-2012/LL, X (der Berufungswerberin) die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 8. August 2012 unter GZ X für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 24 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 Z1 FSG für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab 8. November 2012 (= Datum der Abnahme des  Führerscheines) bis einschließlich 8. Juli 2013 entzogen und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde für dieselbe Zeitdauer gemäß § 24 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern sowie gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen untersagt und gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Berufungswerberin wurde des Weiteren gemäß § 24 Abs.3 FSG verpflichtet, sich auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen, vor Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet und sich gemäß § 4 Abs.3 FSG mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein Jahr verlängert. Außerdem wurde der Berufungswerberin aufgetragen, ihren Mopedausweis, ausgestellt am 2. Jänner 2008 von der Fahrschule X, GZ X, unverzüglich nach Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 17. Dezember 2012, richtet sich die rechtzeitig durch die Berufungswerberin – mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2012 – eingebrachte Berufung, mit der ausschließlich das Ausmaß der Entziehungsdauer angefochten und eine Herabsetzung begehrt bzw. angestrebt wird.

 

Begründend wurde durch die Berufungswerberin ausgeführt, dass ihr Handeln am 8. November 2012 nicht richtig gewesen und absolut nicht vertretbar sei. Noch nie sei sie alkoholisiert in einen Pkw gestiegen. Sie bereue diese Aktion zutiefst. Es sei ihr nicht erklärbar, weshalb sie alkoholisiert gefahren sei und noch dazu einen Unfall verursacht habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 3. Jänner 2012, GZ VerkR21-809-2012/LL, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt und die Berufungswerberin im Wesentlichen nur die Höhe der Entziehungsdauer bekämpft, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte am 8. November 2012 um 23.00 Uhr den – auf X, X, X, zugelassenen – Pkw, VW X, schwarz, mit dem nationalen Kennzeichen X, in der Gemeinde X, auf der X (L X), in Fahrtrichtung St. F.  

 

Bei Strkm 3,82 verursachte sie einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem sie mit dem Pkw rechts von der Fahrbahn abkam und gegen eine dort befindliche Brücke stieß, wodurch schließlich Sachschaden an einem Straßenverkehrszeichen und einem Leitpflock entstand und der Pkw im vorderen Bereich beschädigt wurde.

 

Im Zuge der nachfolgenden Unfallaufnahme wurde die Berufungswerberin auf Grund des Vorliegens deutlicher Alkoholisierungssymptome (unter anderem deutlicher Alkoholgeruch, veränderte Sprache, unsicherer Gang, leichte Bindehautrötung) von den einschreitenden Exekutivorgangen der Polizeiinspektion Enns zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, der um 23.28 Uhr durchgeführt und ein Ergebnis von 1,02 mg/l erbrachte. Die nachfolgend um 23.48 Uhr mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alcomat 7110 MKIII A, Gerätenummer ARLM-0432, vorgenommene Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt ergab bei der Berufungswerberin letztlich eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 0,97 mg/l.

 

Es handelt  sich konkret um das erste Alkoholdelikt der Berufungswerberin im Straßenverkehr bzw. die erstmalige Entziehung ihrer Lenkberechtigung.

 

Weiters ist anzumerken, dass die Berufungswerberin zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles (noch) Besitzerin eines Probeführerscheines war. Laut Zentralem Führerscheinregister wurde ihr am 15. Jänner 2010 die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B erteilt, wobei die Probezeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr – bis 4. Dezember 2012 - festgesetzt war.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs.3 Z7 besitzt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs.4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Nach § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

 

Bei Besitzerin einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert die Probezeit gemäß § 19 Abs.9 letzter Satz FSG jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. 

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

"Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten."

 

Gemäß § 41a Abs.6 FSG gilt ein Mopedausweis innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

 

Nach § 41a Abs.7 FSG gilt ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19. Jänner 2013 aufrecht ist, bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung.

 

5.2. Die Berufungswerberin lenkte am 8. November 2012 um 23.00 Uhr in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wobei der Alkoholgehalt ihrer Atemluft im Lenkzeitpunkt 0,97 mg/l betrug. Sie hat dadurch – unbestritten - eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO mindestens sechs Monate.

 

Der Aktenlage folgend hat die Berufungswerberin aktuell erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen.  Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs.4 FSG ist jedoch weiters zu berücksichtigen, dass die Berufungswerberin bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete, indem sie rechts von der Fahrbahn abkam und gegen eine Brücke stieß, wodurch letztlich Fremdschaden an einem Leitpflock und einem Verkehrszeichen sowie Sachschaden am gelenkten Pkw entstand. Daraus zeigt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Die Alkoholisierung der Berufungswerberin kam nicht im Rahmen einer "bloßen" Verkehrskontrolle zutage, sondern hatte sie durch den verursachten Verkehrsunfall eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt.

 

Als weiteres maßgebliches Kriterium wirkt sich nachteilig aus, dass sich die Berufungswerberin zum Vorfallszeitpunkt noch in der Probezeit für Fahranfänger gemäß § 4 FSG befand und als Probeführerscheinbesitzerin innerhalb der Probezeit mit einem extrem hohen Alkoholisierungsgrad von 0,97 mg/l Atemluftalkoholgehalt einen Pkw lenkte, obwohl gemäß § 4 Abs.7 FSG während der Probezeit der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken darf, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

 

Auch wenn seit dem Vorfall schon einige Zeit vergangen ist und sich die Berufungswerberin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte hier auch wohl verhalten haben dürfte, kann ihr dieser Umstand auf Grund des – zumindest - in diesem Zeitraum anhängigen Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht wesentlich angerechnet werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann in einer solchen Zeit vom Betroffenen nur erwartet werden, dass er nicht neuerlich negativ in Erscheinung tritt.

 

In Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes und des daraus abzuleitenden hohen Grades an Verwerflichkeit des von der Berufungswerberin an den Tag gelegten Verhaltens erweist sich die erstinstanzliche Annahme eines Mangels an Verkehrszuverlässigkeit in der Dauer von acht Monaten als unbedenklich und kommt eine Herabsetzung der Entziehungsdauer nicht in Betracht. Die festgesetzte Entzugsdauer erscheint notwendig, dass die Berufungswerberin ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen der Berufungswerberin am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Betreffend das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nach § 24 Abs.1 FSG, Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen nach § 32 Abs.1 Z1 FSG sowie die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen nach § 30 Abs.1 FSG ist festzustellen, dass die Anordnung dieser Maßnahmen im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu Recht erfolgt ist.  

 

Nach der letzten FSG-Novelle (14. Novelle zum FSG, BGBl. I Nr. 61/2011) gilt aber nunmehr - seit 19. Jänner 2013 - gemäß § 41a Abs.6 FSG ein Mopedausweis als Führerschein/Lenkberechtigung für die Klasse AM und nach § 41a Abs.7 FSG ein - auch mit 19. Jänner 2013 aufrechtes - Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen als Entziehung der Lenkberechtigung. Hinsichtlich des Gebrauchs ausländischer Lenkberechtigungen in Österreich ist nunmehr nach § 30 FSG Abs.2 FSG einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung mit Wohnsitz in Österreich, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Aus den dargelegten Gründen war daher der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu modifizieren.

 

Die Ablieferungspflicht der Lenkberechtigung der Klasse AM (= Mopedausweis) ist in § 29 Abs.3 FSG begründet ist.

 

Die übrigen im Bescheid verfügten Maßnahmen (Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt. Diese Maßnahmen sind überdies bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingende Folgen, sodass sie nicht zur behördlichen Disposition stehen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

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Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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