Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 07.02.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufungen 1. von Frau Mag.pharm. G M, c/o Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. W V, N, W, 2. der Apotheke "H" Mag. J & Mag. F OHG, c/o Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, M, L, 3. von Herrn Mag.pharm. M N, W, L, und 4. der F-Apotheke Mag.pharm. P KG, c/o Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. H B, M, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juni 2012, SanRB01-45-45-2012, mit dem Frau Mag.pharm. S P die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in L, mit der Betriebsstättenadresse L, L, auf einem näher bezeichneten Standort erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2012 zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm  §§ 9, 10 und 51 Abs.3 Apothekengesetz (StF RGBl Nr. 5/1907, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 135/2009).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juni 2012, SanRB01-45-45-2012, wurde dem Antrag von Frau Mag.pharm. S P vom 19. November 2010 gemäß §§ 3, 9 bis 11 und 51 Abs.5 Apothekengesetz stattgegeben und ihr die beantragte Konzession für eine neu zu errichtende Apotheke für die Betriebsstätte L, L, erteilt. Gleichzeitig wurden die gegen die Neuerrichtung erhobenen Einsprüche als unbegründet abgewiesen.

 

In diesem Bescheid wurde der Standort wie folgt festgelegt:

"Beginnend an der Kreuzung M/H Straße/O/N - der H nach Norden bis zur Kreuzung mit der A folgend - der A in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der nach Süden in die Straße B einmündende Einbahn folgend - der Einbahn in Fahrtrichtung nach Sü­den bis zur Kreuzung mit der Straße B folgend - der Straße B nach Süden folgend bis zur Kreuzung mit der B - der B nach Südwesten fol­gend bis zur Kreuzung mit der N und in weiterer Folge der N nach Nordosten folgend bis zum Ausgangspunkt; sämtliche Straßenzüge beidseitig".

 

Begründend wurde der Verfahrensgang, insbesondere das Gutachten der Apothekerkammer vom 28. September 2011 und die Ergänzung zum Gutachten vom 21. Mai 2012 wörtlich dargestellt und sodann der entscheidungswesentliche Sachverhalt wie folgt festgehalten:

 

"Die Konzessionswerberin wurde in Österreich geboren, ist österreichische Staatsbürgerin, ihre Muttersprache ist Deutsch. Sie wurde bislang nicht strafgerichtlich verurteilt. Nicht festgestellt wer­den kann, dass die Konzessionswerberin gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die Konzessionswer­berin verfügt über die allgemeine Berufsberechtigung als Apothekerin und war insgesamt mehr als fünf Jahre in österreichischen Apotheken als Apothekerin tätig.

 

In L befand sich zum Zeitpunkt der Antragstellung (22. November 2010) keine ärztliche Hausapotheke und aktuell hat dort wenigstens ein Arzt seinen ständigen Berufssitz.

 

Die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öf­fentlichen Apotheke in L, L, und der Betriebsstätte der nächst­gelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke beträgt mehr als 500 Meter.

 

Auch nach Errichtung der beantragten Apotheke in L, L, verbleiben weiterhin der bestehenden öffentlichen 'K-Apotheke' in L X, der beste­henden öffentlichen 'L-Apotheke' in L X und der bestehenden öffentlichen 'F-Apotheke' in L X ständige Einwohner."

 

In rechtlicher Hinsicht wurde sodann festgehalten, dass im vorliegenden Fall ein Bedarf im Sinne des § 10 Abs.2 Z 1 Apothekengesetz jedenfalls insoweit gegeben sei, als zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19. November 2010 in L keine ärztliche Hausapotheke bestanden habe. Auch betrage die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in L, L, und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke mehr als 500 m, sodass auch nach § 10 Abs.2 Z 2 Apothekengesetz ein Bedarf bejaht werden könne.

 

Aus dem Gutachten der Oö. Apothekerkammer vom 28. September 2011 ergebe sich zweifelsfrei, dass – aufgrund der örtlichen Verhältnisse und aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern – der bestehenden öffentlichen K-Apotheke in L X ständige Einwohner des hellblauen Polygons, der bestehenden öffentlichen L-Apotheke in L X ständige Einwohner des roten Polygons und der bestehenden öffentlichen F-Apotheke in L X ständige Einwohner des grünen Polygons, weiterhin verbleiben würden. Außerdem führe das Gutachten zu den weiteren umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken in L und L aus, dass jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in L aufsuchen würden, bisher durch die untersuchten Apotheken versorgt worden seien. Es sei deshalb kein Kundenverlust für die weiteren Apotheken in L und L durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke zu erwarten. Die Zuteilung der Personen sei – laut Gutachten – unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse erfolgt. Im konkreten Fall seien keine geografischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten gewesen, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein würden, ausschlaggebend gewesen sei. Da aus dem Gesagten das Versorgungspotential der umliegenden, bereits bestehenden Apotheken nicht unter 5.500 Personen sinke, bestehe ein Bedarf für die gegenständliche, neu zu errichtende öffentliche Apotheke auch im Sinne des § 10 Abs.2 Z 3 Apothekengesetz.

 

Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob die K-Apotheke zu Recht 181 Personen aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Haus­apotheke in P (dunkelblaues Polygon) zugezählt würden oder inwieweit die 180 Einwohner des Altenheims in L zu berücksichtigen seien. Auch ohne die Zurechnung dieser Personengruppen würde das Versorgungspotential der K-Apotheke nämlich nicht unter die relevante Grenze von 5.500 Personen sinken.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid wurden insgesamt vier rechtzeitige Berufungen erhoben.

 

2.1. Die Berufungswerberin Mag.pharm. G M (K-Apotheke) beantragt in ihrer Berufung die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, den Antrag der Konzessionswerberin abzuweisen und macht als Berufungsgründe Rechtswidrig­keit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrig­keit geltend.

 

Begründend wird nach wörtlicher Wiedergabe des Vorbringens im erstinstanz­lichen Verfahren zudem ausgeführt, dass Frau Mag.pharm. S N-P A bereits vor der Konsenswerberin um die Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in I angesucht habe und damit das Verfahren über deren Antrag wohl prioritär zum gegenständlichen Antrag zu behandeln wäre. Es sei daher gemäß § 38 AVG beantragt worden, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über den Antrag von Frau Mag.pharm. S N-P A das Verfahren auszusetzen, welchem Antrag aber nicht stattgegeben worden sei und den die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überdies mit Stillschweigen übergangen habe.

 

In ihrem Ergänzungsgutachten gesteht die Österreichische Apothekerkammer auf einmal zu, dass, wenn man davon ausgehe, dass der Antrag von Frau Mag.pharm. S N-P A positiv erledigt werden würde, das Versorgungspotential der K-Apotheke, statt wie von ihr ursprüng­lich vermeint, X Personen betragen würde – nurmehr – X Personen betragen würde. Diesbezüglich würde allerdings darauf verwiesen, dass die Ergebnisse des Verfahrens über den Antrag von Frau Mag.pharm. S N-P A im gegenständlichen Verfahren wohl zu berücksichtigen sein würden und darüber hinaus, die Versorgungspotentiale ihrer Apotheke für den Fall der positiven Erledigung des Antrags von Frau Mag.pharm. S N-P A nicht richtig ermittelt worden seien, weil nach wie vor ein Großteil der Wohngebiete nördlich und südlich der P dem Versorgungspotential ihrer Apotheke zugerechnet würden. Zwar sei diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme der Öster­reichischen Apothekerkammer eingeholt worden, doch sei diese völlig unreflektiert über die konkreten Entfernungsbehauptungen samt den dazu vorgelegten Unterlagen hinweggegangen und habe die Österreichische Apothe­kerkammer diese Einwände mehr als salopp mit der Begründung abgetan, dass die Grenzziehung der Versorgungspolygone von ihr anlässlich der Messung der Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle zurückzulegen sei, festgelegt worden sei.

 

Bereits ein Blick auf die Planbeilagen des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 28.9.2011 zeige ohne nähere Messungen, dass die von ihr kritisierten Teile des zugewiesenen blauen Versorgungspotentials der Ortsteile von H und T ganz offensichtlich deutlich zur Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke in P näher liegen würden als zur Betriebsstätte ihrer Apotheke.

 

Ebenso verhalte es sich mit der lakonischen Bekanntgabe der Österreichischen Apothekerkammer, wonach bei der Festlegung der südlichen Grenze des Polygons das Fahrverbot in der H berücksichtigt worden sei. Schon den Gesetzen der Logik folgend, könne es nicht sein, dass das Polygon südlich der P ununterbrochen durchgehend verlaufe, da bei Berücksichtigung die dort bestehenden Flächen wohl zumindest nördlich und südlich aus dem entsprechenden Polygon auszuscheiden gewesen wären, da eben in diesen Bereichen keine direkte Verbindung, die die P queren würde, zur Betriebsstätte ihrer Apotheke bestehe. Auch auf diesen Einwand sei die Österreichische Apothekerkammer im Ergänzungsgutachten nicht eingegangen. Eine diesbezüglich genauere Erhebung wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Österreichische Apothekerkammer das für den Fall der Konzessionserteilung ihrer Apotheke verbleibende Versorgungspotential letztlich nur mit 6.394 Einwohnern ermittelt habe, sie aber der Meinung sei, dass aufgrund der dichten Bebauung der hier relevanten Ortsteile, das für ihre Apotheke in Verlust geratene Versorgungspotential doch rund 1.000 Personen betrage und damit unter das gemäß § 10 Abs.2 Z 3 Apothekengesetz garan­tierte Mindestversorgungspotential fallen würde.

 

2.2. Die Berufungswerberin Mag. J & Mag. F OHG (Apotheke am H) beantragt in ihrer Berufung ebenso die Abänderung des bekämpften Konzessionsbescheides dahingehend, dass der Antrag der Konzessionswerberin als unbegründet abgewiesen wird oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Als Berufungsgrund wird die Gesetzwidrigkeit geltend gemacht.

 

Begründend wird dazu auf das gesamte Vorbringen in erster Instanz und die dort gestellten Anträge verwiesen. Zudem wird festgehalten, dass sich der Berufungswerber vollinhaltlich der Berufung von Frau Mag.pharm. G M und der F-Apotheke Mag.pharm. P KG anschließe, ebenso den in diesen Schriftsätzen gestellten Anträgen.

 

Ausdrücklich als Verfahrensmangel würde geltend gemacht, dass das Kammer­gutachten die Auswirkungen der geplanten Apothekenkonzession auf ihre Apotheke nicht berücksichtige und hiezu weder Feststellungen noch Ausführungen treffe. Es würde daher die ausdrückliche Ergänzung des Kammer­gutachtens im Berufungsverfahren beantragt.

 

2.3. Der Berufungswerber Mag.pharm. M N (M) sieht sich durch den ange­fochtenen Bescheid in seinen Parteienrechten verletzt. Seine Einwendungen gegen das Gutachten der Apothekerkammer seien im Bescheid der Erstinstanz ohne nähere Begründung und Überprüfung abgetan worden. Das Gutachten sei von der Behörde als schlüssig und plausibel gelobt worden, obwohl die Behörde keinerlei Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf das verwendete Programm der Apothekerkammer habe. Die Behörde vertraue einem System, das für die Öffentlichkeit uneinsehbar und dadurch nicht überprüfbar zur Anwendung komme. Das Programm sei nicht fehlerfrei, weil zu viele Daten und Parameter (Einwohnerdaten, StVO …) zu erfassen seien und das System zu komplex sei. Die ständigen Änderungen in der realen Verkehrs- und Einwohnersituation würden nicht zeitnah oder überhaupt nicht erfasst. Niemand könne in das Programm hineinschauen, außer der Programmierer. Die geografischen Daten seien durch aufwändiges Nachmessen per DORIS überprüfbar, die Einwohnerzahlen nicht. Deshalb seien die Gutachten zweifelhaft.

 

Weiters sei das Konzessionsansuchen für die Apotheke am B, das zeitlich prioritär gegenüber dem Ansuchen von Frau Mag. P sei, noch nicht abgeschlossen, weshalb die Gutachtensergebnisse bezüglich der F-Apotheke nach oben oder unten erheblich variieren würden.

 

Die im Bescheid geforderte Vergebührung der Berufung sei eine erstaunliche Neuerung, gegen die er auch berufe.

 

2.4. Die Berufungswerberin Mag.pharm. P KG (F-Apotheke) beantragt ebenfalls die Änderung des bekämpften Bescheides dahingehend, als der Antrag der Konzessionswerberin als unbegründet abgewiesen wird oder den Bescheid der Erstbehörde aufzuheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

 

Begründend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen und die dort gestellten Anträge verwiesen und schließt sich die Berufungswerberin vollinhaltlich der Berufung und den Berufungsargumenten von Frau Mag.pharm. G M an.

 

Zudem würde nochmals ausdrücklich auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.2.2012 betreffend das Ansuchen um die Errichtung einer Apotheke im Gebäude des H L verwiesen. Das Apothekenkonzessionsver­fahren am B sei jedenfalls in die Bedarfsermittlung mit einzubeziehen, zumal für den Fall der Bewilligung der Apotheke am H L ihre Apotheke jedenfalls weniger als 5.500 Personen zu versorgen hätte. Weder das Kammergutachten noch die Erstbehörde würden sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen auseinandersetzen.

 

In der Stellungnahme vom 25.6.2012 habe sie weiter kritisiert, dass das Kammer­gutachten insoweit unvollständig sei, als zwar die Auswirkungen einer Konzessionserteilung an Frau Mag.pharm. P auf die K-Apotheke, nicht aber auf die Apotheke P Konzessionsinhaberin Mag. J & Mag. F OHG in L, W, geprüft worden sei. Auch der geplante Apothekenstandort am H sei unberücksichtigt geblieben. Das Kammergutachten sei insoweit unrichtig und unvollständig und bilde daher keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Aus diesen Gründen würde die Einholung eines ergänzenden Gutachtens der Österreichischen Apotheker­kammer beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungen samt Verwaltungs­verfahrens­akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 30. Juli 2012 vorgelegt und ergibt sich damit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung. Gemäß § 67a AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch das nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2012, an welcher die Rechtsvertreter der Konzessionswerberin und der Berufungswerber sowie Herr Mag. N teilgenommen haben.

 

Aufgrund der Berufungsanträge sowie dem Parteivorbringen in der mündlichen Verhandlung hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Österreichische Apothekerkammer mit der neuerlichen Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des Bedarfes einer neu zu errichtenden Apotheke am Standort L, L, beauftragt.

 

Die Österreichische Apothekerkammer hält in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2012 nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen in Punkt I. Folgendes fest:

"II. Methode

 

Das gegenständliche Gutachten basiert hinsichtlich der ständigen Einwohner, die den umlie­genden bestehenden öffentlichen Apotheken im Falle der Neuerrichtung verbleiben, auf digi­talen Landkarten von Österreich (GEO Atlas/StreetMap Address, Datenstand Dezember 2011). Diese Karten sind aus den digitalen Straßendaten der Firma Teleatlas abgeleitet und um zusätzliche Inhalte (Einbahninformationen, Adressdaten, Landes-, Bezirks- und Gemein­degrenzen, Zählsprengelinformationen, Straßenkategorisierungen etc.) von Geomarketing angereichert und stehen in allen - individuell wählbaren - Maßstäben zur Verfügung, sodass im Bedarfsfall Ausschnittsvergrößerungen zur exakten Dokumentation des ermittelten Ver­sorgungspolygons möglich sind. Die Darstellung und die Ermittlung der jeweiligen Versor­gungspolygone der einzelnen Apotheken erfolgt auf Basis einiger speziell für die Österreichi­sche Apothekerkammer programmierten Tools des Programmpaketes ArcView Version 10.0. Dazu gehören unter anderen Funktionen, wie die automatische Ermittlung eines 500-Meter- bzw. 4-Kilometer-Polygons unter Berücksichtigung sämtlicher öffentlicher Fuß- bzw. Straßenverbindungen. Bei Entfernungen bis zu 500 Metern - ausgehend von der jeweils un­tersuchten Betriebsstätte - werden auch Fußwege programmtechnisch berücksichtigt. Bei größeren Entfernungen werden ausschließlich ganzjährig befahrbare Straßenverbindungen herangezogen. Weiters ermöglicht dieses Programm jede Art von Entfernungsmessungen und automatisierte Entfernungshalbierungen auf Basis individueller Routenwahl (über jede mögli­che Straßenverbindung).

Die auf den Grundsätzen des Apothekengesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erstellten Versorgungspolygone werden elektronisch an Statistik Austria übermittelt. Dort wird die Anzahl der in dem jeweils so erstellten Polygon wohnen­den Personen - getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzen - erhoben und als Gesamtzahl je Polygon rückübermittelt.

 

Die Einwohnerzahlen der Hauptwohnsitze entstammen der Statistik des Bevölkerungsstandes vom Jänner 2012, die der Zweitwohnsitze entstammen dem Gebäude- und Wohnungsregis­ter (GWR) vom Jänner 2012.

 

 

III. Befund

 

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in L

 

Nach den vorliegenden Unterlagen und ergänzenden Ermittlungen befindet sich in der Ge­meinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs.1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2. Bestehende öffentliche K-Apotheke in L

 

Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen K-Apotheke in L 6.795 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 6.795 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 30. November 2012; vgl. Anlage 1) des hellblauen Polygons (vgl. Anlage 2) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtli­cher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versor­genden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.

Hier sind zunächst die 92 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 30. November 2012; vgl. Anlage 1) des mittelblauen Polygons (vgl. Anlage 2) zu berücksichtigen, da für diese Per­sonen die bestehende öffentliche K-Apotheke in L - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist

 

Weiters sind die 815 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 30. November 2012; vgl. Anlage 1) des dunkelblauen Polygons (vgl. Anlage 2) trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheke in P teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche K-Apotheke in L - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächst­gelegene öffentliche Apotheke ist.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt wer­den, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass 'Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztli­chen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können.' (VwGH 2001/10/0135 vom 14. Mai 2002).

Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen (vgl. beiliegende Studie).

 

Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Ge­meinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen:

 

·         Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden.

 

·         Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkran­Kreuzung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchi­gen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % ei­nes Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärzt­liche Hausapotheke) aufzusuchen; deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apo­theke einzulösen sind.

 

·         Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes ge­bunden.

 

·         Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenfüh­rende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordina­tion des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf.

 

·         Nach Facharzt besuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht.

 

·         Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruch­nahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht.

 

·         Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breite­res Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel.

 

Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländern (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzeler­gebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regi­onale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzu­führen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall.

 

Die 815 ständigen Einwohner des dunkelblauen Polygons sind demnach - trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheke in P - zu 22 % (= 179 Personen) dem Versor­gungspotential der bestehenden öffentlichen K-Apotheke in L zuzurechnen.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 595 Personen ihren Zweitwohnsitz (hellblaues Polygon: = 580 Personen mit Zweitwohnsitz; mittelblaues Polygon: = 4 Personen mit Zweitwohnsitz; dunkelblaues Polygon: = 11 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheke in P werden die 48 Personen mit Zweitwohnsitz im grünen Polygon zu 22 % berücksichtigt); lt. Statistik Austria vom 30. November 2012; vgl. Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Be­darf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom 22. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differen­ziert nach städtischen, ländlichen und Fremden­verkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstge­legenen Apotheke in Anspruch nehmen.

Diese Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre.

Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Post­leitzahlen):

 

·         Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Haupt­wohnsitzen mindestens 10:1)

 

·         Wien

 

·         Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden und

 

·         Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemelde­ten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Ge­meinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden

 

Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Da­tenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht.

 

Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail

 

·         in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage

·         in Wien 46,6 Tage

·         in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage

·         in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage

 

 

Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in

 

·         Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Haupt­wohnsitzen mindestens 10:1)   10,7%

 

·         Wien    12,8%

 

·         Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden     13,1 %

 

·         Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemelde­ten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Ge­meinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremden­verkehrsgemeinden 14,1 %

 

Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekun­däranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der - oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,0214.

 

Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevöl­kerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,021368.

 

Die 595 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind dem­nach zu 14,1 % (= 84 'Einwohnergleichwerte') dem Versorgungs­potential der bestehenden öffentlichen K-Apotheke in L zuzurechnen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen K-Apotheke in L stellt sich somit wie folgt dar:

 

Versorgungsgebiet

Versorgungspotential

hellblaues Polygon

ständige Einwohner

 

6.795

mittelblaues Polygon

ständige Einwohner

 

92

dunkelblaues Polygon

(aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Haus­apotheke in P zu 22 % berücksichtigt) ständige Einwohner

 

 

 

179

Personen mit Zweitwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

 

84

Summe

7.150

 

3. Bestehende öffentliche L-Apotheke in L

 

Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen L-Apotheke in L 6.592 ständige Einwohner aus einem Um­kreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 6.592 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 30. November 2012; vgl. Anlage 1) des roten Polygons (vgl. Anlage 3) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtli­cher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versor­genden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 935 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Sta­tistik Austria vom 30. November 2012; vgl. Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inan­spruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Be­darf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom 22. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differen­ziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen.

Diese Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre.

Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Post­leitzahlen):

 

·         Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Haupt­wohnsitzen mindestens 10:1)

 

·         Wien

 

·         Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen befinden), exklusive Fremden Verkehrsgemeinden und

 

·         Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemelde­ten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Ge­meinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden

 

Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Da­tenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht.

 

Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail

 

·         in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage

·         in Wien 46,6 Tage

·         in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage

·         in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage

 

Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in

 

·         Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Haupt­wohnsitzen mindestens 10:1)   10,7 %

 

·         Wien    12,8%

 

·         Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen befinden), exklusive Fremdenver­kehrsgemeinden     13,1 %

 

·         Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemelde­ten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Ge­meinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14,1 %

 

Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekun­däranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der - oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,0214.

 

Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevöl­kerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,021368.

 

Die 935 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind dem­nach zu 14,1 % (= 132 'Einwohnergleichwerte') dem Versorgungs­potential der bestehen­den öffentlichen L-Apotheke in L zuzurechnen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen L-Apotheke in L stellt sich somit wie folgt dar:

 

Versorgungsgebiet

Versorgungspotential

rotes Polygon

ständige Einwohner

 

6.592

Personen mit Zweitwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

 

 

132

Summe

6.724

 

 

4. Bestehende öffentliche F-Apotheke in L

 

Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen F-Apotheke in L 7.258 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben.

 

Hierbei wurden die 7.258 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom 30. November 2012; vgl. Anlage 1) des grünen Polygons (vgl. Anlage 4) berücksichtigt.

 

Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtli­cher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versor­genden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war.

 

Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen.

 

Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 1.514 Personen ihren Zweitwohnsitz (lt. Statistik Austria vom 30. November 2012; vgl. Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inan­spruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen.

 

Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Be­darf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, Zl. 2001/10/0105 vom 22. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differen­ziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen.

Diese Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre.

Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Post­leitzahlen):

 

·         Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Haupt­wohnsitzen mindestens 10:1)

 

·         Wien

 

·         Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen befinden), exklusive Fremdenver­kehrs­gemeinden und

 

·         Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemelde­ten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Ge­meinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden

 

Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Da­tenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht.

 

Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail

 

·         in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage

·         in Wien 46,6 Tage

·         in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage

·         in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage

 

Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in

 

·         Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Haupt­wohnsitzen mindestens 10:1)   10,7 %

 

·         Wien    12,8%

 

·         Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden     13,1 %

 

·         Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemelde­ten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Haupt­wohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Ge­meinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14,1 %

 

Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekun­däranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der - oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,0214.

 

Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevöl­kerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,021368.

 

Die 1.514 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungs­gebietes sind demnach zu 14,1 % (= 213 'Einwohnergleichwerte') dem Versorgungspotential der beste­henden öffentlichen F-Apotheke in L zuzurechnen.

 

Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen F-Apotheke in L stellt sich somit wie folgt dar:

 

Versorgungsgebiet

Versorgungspotential

grünes Polygon

ständige Einwohner

7.258

Personen mit Zweitwohnsitz

(im o.a. Versorgungsgebiet)

Einwohnergleichwerte

213

Summe

7.471

 

5. Weitere bestehende öffentliche Apotheken in L und L

 

Zu den weiteren umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken in L und L ist auszuführen, dass jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in L aufsuchen werden, bisher durch die oben untersuchten Apotheken versorgt wurden. Es ist deshalb kein Kundenverlust für die weiteren Apotheken in L und L durch die Er­richtung der neu angesuchten Apotheke in L (L) zu erwarten.

 

IV. Gutachten

 

1. Neu zu errichtende öffentliche Apotheke in L

 

Aufgrund des o.a. Befundes befand sich in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Be­triebsstätte keine ärztliche Hausapotheke. Somit konnten Erhebungen zur Anzahl der Vertragsstellen nach § 342 Abs.1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, unterbleiben.

 

2. Bestehende öffentliche K-Apotheke in L

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche K-Apotheke in L im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in L jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6.795 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Poiygons sowie 355 zusätzlich zu ver­sorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

Da auch die Entfernung zwischen der K-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errich­tenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

3. Bestehende öffentliche L-Apotheke in L

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche L-Apotheke in L im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in L jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 6.592 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 132 zusätzlich zu versor­genden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

Da auch die Entfernung zwischen der L-Apotheke und der angegebenen Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errich­tenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

4. Bestehende öffentliche F-Apotheke in L

 

Aufgrund des o.a. Befundes wird die bestehende öffentliche F-Apotheke in L im Falle der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in L jedenfalls über 5.500 Personen aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin zu versorgen haben, bestehend aus 7.258 ständigen Einwohnern innerhalb des 4-km-Polygons sowie 213 zusätzlich zu ver­sorgenden Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 ApG.

 

Da auch die Entfernung zwischen der F-Apotheke und der angegebenen Betriebs­stätte der neu angesuchten Apotheke mehr als 500 m beträgt, ist der Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der apothekengesetzlichen Vorschriften ge­geben.

 

5. Weitere bestehende öffentliche Apotheken in L und L

 

Die Zahl der von den weiteren umliegenden öffentlichen Apotheken in L und L weiterhin zu versorgenden Personen wird sich - wie unter III. des vorliegenden Gutachtens befunden - in Folge der Neuerrichtung nicht verringern. Eine etwaige Änderung der zu versorgenden Personen liegt innerhalb der natürlichen Variabilität des Kundenpotentials. Das Er­fordernis der Kausalität einer Verringerung des Versorgungspotentials im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG ist dadurch nicht erfüllt.

 

Der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist somit im Sinne der apothe­kengesetzlichen Vorschriften gegeben.

 

V. SchlussbemerKreuzungen

 

Zusammenfassend und abschließend ist festzustellen, dass aufgrund des Befundes und den da­raus resultierenden gutachtlichen Erwägungen der Bedarf an der angesuchten neu zu errich­tenden öffentlichen Apotheke in L (L) gegeben ist, da

 

·         sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Be­triebsstätte keine ärztliche Hausapotheke befand und somit die Anzahl der Vertrags stellen nach § 342 Abs. 1 ASVG, die von Ärzten für Allgemeinmedizin in der Gemeinde der in Aus­sicht genommenen Betriebsstätte besetzt sind, nicht zu erheben war und

 

·         die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichten­den Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apo­theke über 500 m beträgt und

 

·         die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apothe­ken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung entweder nicht verringert oder aber nicht unter 5.500 betragen wird.

 

Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) weist darauf hin, dass das gegenständliche positive Bedarfsgutachten von einer Betriebsstätte an der Ad­resse L ausgeht. Die Konzessionswerberin könnte aufgrund der höchst­gerichtlichen Judikatur nach der Konzessionserteilung die Betriebsstätte ihrer Apotheke in­nerhalb des mit Bescheid festgelegten Standortbereiches ohne neuerliche Überprüfung der Bedarfssituation verlegen. Bei Genehmigung des vollen beantragten Standortes hätte die Kon­zessionswerberin die Möglichkeit die Betriebsstätte jederzeit an einen anderen Punkt zu ver­legen und somit könnten entscheidende Veränderungen des Versorgungspotentials der be­nachbarten öffentlichen Apotheken entstehen. Darauf ist schon bei der Genehmigung des Standortes Bedacht zu nehmen und der Standort einzuschränken. Deshalb hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) ausdrücklich fest, dass die gegenständliche Bedarfsbeurteilung nur für die angegebene Betriebsstätte (L) gilt bzw. nur zutrifft, wenn sich die Betriebsstätte innerhalb folgender Grenzen befindet: 'Beginnend an der Kreuzung M/H Straße/O/ N - der H Straße nach Norden bis zur Kreuzung mit der A folgend - der A in östlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der nach Süden in die Straße B einmündende Einbahn folgend - der Einbahn in Fahrtrich­tung nach Süden bis zur Kreuzung mit der Straße B folgend - der Straße B nach Süden folgend bis zur Kreuzung mit der B - der B nach Südwesten folgend bis zur Kreuzung mit der N und in weiterer Folge der N nach Nordosten folgend bis zum Ausgangspunkt; sämtliche Straßenzüge beid­seitig' (siehe auch Anlage 6).

 

Das gegenständliche Gutachten ist nur bei einer Betriebsstätte innerhalb dieser Grenzen auf­recht erhaltbar.

 

Ergänzende Ausführungen und Feststellungen:

Obiges Gutachten unterscheidet sich vom Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Oberösterreich) vom 28. September 2011 dadurch, dass aktuelle­re Einwohnerdaten (Jänner 2012 statt Jänner 2011) verwendet wurden und im gegenständli­chen Gutachten hinsichtlich der Versorgungspolygone der F-Apotheke und der L-Apotheke die nunmehr rechtskräftig erteilte Konzession für eine neue öffentliche Apo­theke im H L berücksichtigt wurde.

 

Hinsichtlich des Vorbringens der K-Apotheke wird festgestellt, dass die südliche Poly­gongrenze den Entfernungshalbierungspunkten unter Zugrunde­legung des Hin- und Rückwe­ges zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Apotheke entspricht. Ebenso wird - wie bereits in der Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Ober­österreich) vom 21. Mai 2012 ausgeführt - nochmals festgestellt, dass bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der K-Apotheke das Fahrverbot in der H berück­sichtigt worden ist.

 

Dennoch wurde auf Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberöster­reich die Zahl jener aus dem Versorgungspolygon der K-Apotheke zu versorgenden Per­sonen erhoben, welche ihren Wohnsitz südlich der P haben. Es sind dies 567 Personen mit Hauptwohnsitz und 50 Personen mit Zweitwohnsitz (= 7 Einwohnergleichwer­te, vgl. dazu obige Ausführungen zur Berücksichtigung von Personen mit Zweitwohnsitz; (t. Statistik Austria vom 30. November 2012; vgl. Anlage 1)) des rosa Polygons (vgl. Anlage 5). Somit würde sich das der K-Apotheke verbleibende Versorgungspotential um 574 zu versorgende Personen verringern.

 

Ausgehend von dem oben ermittelten verbleibenden Versorgungspotential von 7.150 zu ver­sorgenden Personen würde der K-Apotheke selbst bei Abzug sämtlicher dabei berück­sichtigter Personen, welche ihren Wohnsitz südlich der P haben, ein Versorgungspotential verbleiben, welches 5.500 zu versorgende Personen deutlich überschreitet (nämlich 6.576)."

 

 

Dieses Gutachten der Apothekerkammer wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 übermittelt und wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis 11.1.2013 dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb der gesetzten Frist langten Stellungnahmen sämtlicher Berufungswerber ein.

 

Die Berufungswerberin Mag. G M führt aus, dass das Ergänzungsgutachten nur zum Teil auf ihre vorgebrachten Einwände eingeht und verweist sie diesbezüglich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen hinsichtlich der Situation T und H sowie das Fahrverbot in der H.

 

Zudem wird festgehalten, dass in der Berufungsverhandlung vom 24.10.2012 Herr Mag.pharm. N ausdrücklich vorgebracht hat, dass das Versorgungspotenzial seiner öffentlichen Apotheke nur 1.500 Einwohner umfasst und er deshalb auch einen Antrag auf Erweiterung des Standortes seiner Apotheke nach Norden bzw. Nordosten bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht hat. Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 3 Abs.7 und 14 Abs.3 Apothekengesetz ergibt sich eindeutig die Absicht des Gesetzgebers, die Existenzfähigkeit bestehender öffentlicher Apotheken durch Einräumung der Möglichkeit der Versorgung eines größeren Versorgungspotenzials als bisher zu sichern. Faktum ist, dass derzeit jedenfalls der Antrag von Herrn Mag.pharm. N auf Bewilligung der Erweiterung des Standorts seiner Apotheke gemäß § 14 Abs.2 Apothekengesetz dem gegenständlichen Antrag der Konzessionswerberin auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in den wechselseitig betroffenem Einzugsgebiet gegenüber steht. Nach Ansicht der Berufungswerberin liege eine Verfahrensgemeinschaft im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Ihres Erachtens komme auf Grund der vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertigkeit dem Antrag der die Verbesserung der Existenzfähigkeit einer bereits bestehenden öffentlichen Apotheke durch Erweiterung ihres Standorts zum Gegenstand hat gegenüber einem Antrag auf Erteilung einer Neukonzession, der dazu geeignet ist, die Verbesserung der Existenzfähigkeit dieser bestehenden öffentlichen Apotheke zu verhindern, Vorrang gegenüber dem Neukonzessionsansuchen zu.

 

Von den Berufungswerbern Mag.pharm. P KG und Mag. J & Mag. F OHG wird auf das gesamte bisherige Vorbringen und die gestellten Anträge verwiesen.

 

Vom Berufungswerber Mag.pharm. N werden auf Grund eigener Messungen im digitalen Raumordnungssystem des Landes Oberösterreich Diskrepanzen zwischen den eingezeichneten Versorgungspolygonen im Gutachten der Apothekerkammer und den tatsächlichen Grenzen aufgezeigt und diese beispielshaft angeführt. Zudem wird nochmals bemängelt, dass eine Aufstellung der Einwohner pro Versorgungspolygon fehlt. Dieser Mangel, der für ein nachvollziehbares Gutachten eine Notwendigkeit darstellt, sei noch immer nicht behoben worden. Zudem wiederholte der Berufungswerber den Antrag das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den EuGH im Verfahren zu Zahl VwSen-590223 auszusetzen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Apothekengesetz ist die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke zu erteilen, wenn

1.      in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und

2.      ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.

 

Nach § 10 Abs. 2 Apothekengesetz besteht ein Bedarf nicht, wenn

1.      sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder

2.      die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt, oder

3.      die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 Apothekengesetz sind zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z. 3 die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.

 

Nach § 10 Abs. 5 Apothekengesetz  sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen, wenn die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5.500 beträgt.

 

Gemäß § 10 Abs. 7 Apothekengesetz ist zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

 

 

5.2. Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Konzessionswerberin gemäß § 3 Apothekengesetz wurde von ihr durch Vorlage entsprechender Urkunden schon im erstinstanzlichen Verfahren nachgewiesen und im Berufungsverfahren auch nicht Gegenteiliges vorgebracht, weshalb diesbezüglich ohne nähere Erörterung auf die begründenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden kann.

 

Hinsichtlich der Frage des Bedarfs an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Z. 2 und 3 iVm Abs. 4 und 5 Apothekengesetz wurde im Berufungsverfahren ein den Vorgaben der Judikatur entsprechendes und den Einwendungen Rechnung tragendes Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.A. VwGH 11.6.2001, Zl. 2000/10/0166; VwGH 18.2.2002, Zl. 2000/10/0022; VwGH 14.5.2002, Zl. 2001/10/0135; VwGH 27.6.2002, Zl. 2001/10/0040) hat sich die gemäß § 10 Apothekengesetz durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine - auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte - prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotenziale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Die Behörde hat somit festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke(n) nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf auf Grund der örtlichen Verhältnisse voraussichtlich weiterhin aus der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie an Hand der Straßenentfernungen zu der (den) bestehenden öffentlichen Apotheke(n) im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Ergibt sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4 km-Umkreises, so ist weiter zu prüfen, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird. Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4-km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotenzials zur einen oder anderen Apotheke nach dem Kriterium der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs 4 Apothekengesetz in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4-km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren.

 

Das diesen Vorgaben entsprechende Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. Dezember 2012, attestiert jeder der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken in L und L auch im Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke ein verbleibendes Versorgungspotential von mehr als 5.500 Personen, sogar deutlich mehr als die gesetzliche Mindestzahl und ist damit der Bedarf an der beantragten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in L begründet. Konkret verbleiben der K-Apotheke 6.795 ständige Einwohner innerhalb des 4-km-Polygons sowie 355 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz. Der L-Apotheke verbleiben 6.592 ständige Einwohner und 132 zusätzlich zu versorgende Personen. Das künftige Versorgungspotential der F-Apotheke bilden 7.258 ständige Einwohner und 213 zusätzlich zu versorgende Personen im Sinne des § 10 Abs. 5 Apothekengesetz.

 

Das Gutachten stellt daher im Ergebnis nachvollziehbar dar, dass das Versorgungspotential der umliegend bestehenden öffentlichen Apotheken in L und L auch im Fall der Neu­errichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke in L jedenfalls aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht unter 5.500 zu versorgende Personen fallen wird. Hinsichtlich der weiteren umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken in L und L führt das Gutachten aus, dass jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in L aufsuchen werden, bisher von den untersuchten Apotheken, und zwar der K-Apotheke, der L-Apotheke und der F-Apotheke versorgt wurden. Für weiter umliegende bestehende öffentliche Apotheken ist deshalb kein Kundenverlust durch die Neuerrichtung der Apotheke in L zu erwarten. Diese Ausführungen sind insofern eindeutig nachvollziehbar, als die in der Anlage zum Gutachten dargestellten Versorgungspolygone zeigen, dass die Versorgungsgebiete der weiteren bestehenden Apotheken vom Versorgungs­polygon des neu zu errichtenden Apotheke durch den Versorgungsbereich der untersuchten Apotheken getrennt sind und schon aus diesem Grund keine Einflussnahme erfolgt. Insgesamt kann daher aufgrund des durchgeführten Ermittlungsergebnisses festgehalten werden, dass der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke im Sinne des § 10 Apothekengesetz gegeben ist.

 

Dem Einwand, wonach das von der Apothekerkammer zur Gutachtenserstellung verwendete Programm nicht überprüft wurde sondern von der Erstinstanz das Gutachten als schlüssig und plausibel gelobt wurde, obwohl das System für die Öffentlichkeit uneinsehbar und dadurch nicht überprüfbar ist, ist zu entgegnen, dass es sich bei diesem Einwand um allgemein gehaltene Behauptungen handelt, die einer näheren nachvollziehbaren Begründung entbehren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen­hang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0199), wonach die Österreichische Apothekerkammer bei Erstattung ihres Gutachtens gemäß § 10 Abs.7 Apothekengesetz keineswegs verpflichtet ist, sämtliche Grundlagen, auf denen das Gutachten beruht, selbst zu erheben. Vielmehr kann sie sich – wie jeder andere Sachverständige auch – bei Erstattung ihres Gutachtens auf Unterlagen stützen, die von anderen Stellen erarbeitet wurden; sie muss lediglich die Grundlagen ihres Gutachtens und die Art der Beschaffung angeben. Im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer, sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Gutachten vom 14.12.2012 im Berufungs­verfahren wird im Pkt. 2. eindeutig und nachvollziehbar die Methode der Gutachtenserstellung dargestellt, insbesondere welches Kartenmaterial zur Ermittlung der Versorgungspolygone herangezogen wurde und darauf aufbauend die Ermittlung der Ein­wohnerzahl der ausgewiesenen Versorgungspolygone durch die Statistik Austria erfolgt ist. Anhand dieser Beschreibung kann vom Unabhängigen Ver­waltungssenat nicht erkannt werden, warum dieses System, welches von der Österreichischen Apothekerkammer zur Bedarfsprüfung in Konzessionsertei­lungsverfahren in Österreich verwendet wird, nicht überprüfbar wäre. Konkrete Angaben, worin genau die einzelnen Punkte für die Nichtnachvollziehbarkeit des Gutachtens gelegen sind, sind dem Einwand des Berufungswerbers nicht zu entnehmen, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen.

 

Generell ist zum Vorbringen der Berufungswerber zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (z.B. VwGH vom 29.11.2011, Zl. 2005/10/0218, vom 28.1.2008, Zl. 2006/10/0160 u.a.), wonach der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession nur die Gefährdung seiner Existenz geltend machen, also vorbringen kann, dass die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte jener öffentlichen Apotheke weniger als 500 m betrage, bzw. dass die Zahl der von ihren bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neueinrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen werde. Die Existenzgefährdung einer öffentlichen Apotheke zufolge Errichtung der beantragten Apotheke kann aber nur vom Inhaber der betreffenden Apotheke geltend gemacht werden. Auf ein eine andere als die eigene Apotheke betreffendes Vorbringen ist hingegen nicht einzugehen.

 

Diese Rechtslage führt im gegenständlichen Verfahren dazu, dass die Einwendungen des Herrn Mag.pharm. N (M-Apotheke) bezogen auf das Versorgungspolygon der F-Apotheke, und die Einwendungen der übrigen Berufungswerber, sofern diese darauf gerichtet sind, dass andere als die eigene Apotheke im Gutachten der Apothekerkammer keine Beurteilung erfahren haben, nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt auch für den von Mag. G M erhobenen Einwand betreffend das anhängige Verfahren zur Verlegung des Standortes der M-Apotheke. In diesem Zusammenhang ist auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.4.2009, Zl. 2009/10/0067, zu erwähnen, wonach die gemäß § 10 Abs.2 Z 2 Apothekengesetz vorzunehmende Bedarfsprüfung sich auf die Beurteilung der Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke zu gründen hat. Grundlage dieser Beurteilung ist einerseits die in Aussicht genommene Betriebsstätte der beantragten Apotheke und andererseits die "Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke", das heißt jener Betriebsstätte, von der aus im Zeitpunkt der Bescheider­lassung die nächstgelegene öffentliche Apotheke betrieben wird. Ob der Inhaber dieser Apotheke, deren Verlegung im Sinne des § 14 Apothekengesetz in Aussicht genommen oder sogar schon eine entsprechende Genehmigung beantragt hat, ist nicht entscheidend. Insofern stellt das anhängige Verfahren zur Verlegung des Standortes der M-Apotheke keine präjudizielle Rechtsfrage zum gegenständlichen Konzessionsansuchen dar, weshalb mit diesem Einwand für die Berufungswerber nichts zu gewinnen war.

 

Das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 14. Dezember 2012 berücksichtigt bei Bestimmung der Versorgungspolygone der K-Apotheke und der L-Apotheke auch die während des Berufungsverfahrens eingetretene geänderte Situation hinsichtlich der rechts­kräftig erteilten Konzession für eine neue öffentliche Apotheke am H L. Das beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu VwSen-590223 anhängige Berufungs­verfahren betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20. Mai 2009, Zl. 51426/2005, mit dem die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im H L erteilt wurde, wurde mit Beschluss vom 30.10.2012 aufgrund der Zurückziehung der Berufung eingestellt. Damit erledigte sich auch der Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates an den Gerichtshof der Europäischen Union auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV. Die diesbezüglichen Einwände in der mündlichen Verhandlung sowie der damit in Zusammenhang stehende Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH sind daher nicht weiter zu erörtern.

 

Dem Gutachten der Apotheker­kammer liegen Einwohnerdaten, Stand Jänner 2012, zu Grunde. In der Aktualisierung der Einwohnerdaten gründen sich auch die unterschiedlichen Zahlen der ständigen Einwohner des Versorgungs­polygons der K-Apotheke und erklärt sich darin der Unterschied zu der im Erstgutachten angenommenen Einwohnerzahl. Insofern kann die Berufungswerberin Mag.pharm. G M mit ihren ergänzenden Vorbringen zu verschiedenen Einwohnerzahlen die Schlüssigkeit des Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer nicht in Zweifel ziehen.

 

Hinsichtlich der Einwendungen der Konzessionärin der K-Apotheke zur Grenzziehung des hellblauen Versorgungspolygon südlich der P stellt das Gutachten klar und eindeutig fest, dass die südliche Polygongrenze den Entfernungshalbierungspunkten unter Zugrundelegung des Hin- und Rückweges zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Apotheke entspricht. Ebenso wird nochmals, wie bereits im Er­gänzungsgutachten im erstinstanzlichen Verfahren vom 21. Mai 2012 ausgeführt, das bei der Ermittlung des Versorgungspotentials der K-Apotheke das Fahrverbot in der H berücksichtigt worden ist. An dieser Stelle sei nochmals, wie bereits von der Erstinstanz erhoben, erwähnt, dass dieses Fahr­verbot in der H nicht die Anrainer betrifft und zudem im Gutachten eine Berücksichtigung erfahren hat. Zudem wurde von der Österreichischen Apothekerkammer im Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates die Anzahl der zu versorgenden Personen südlich der P ermittelt, wobei es sich hier um eine Anzahl von 574 zu versorgenden Personen handelt. Damit ist klar, dass auch bei Abzug dieser zu versorgenden Personen das verbleibende Versorgungspotential der K-Apotheke auch bei Errichtung des neuen Standortes in L nicht unter 5.500 zu versorgende Personen fällt und sich somit auch unter Berücksichtigung dieses Einwandes am ermittel­ten Bedarf keine Änderungen ergeben.

 

Bereits die Erstinstanz hat zu den Einwendungen von Frau Mag.pharm G M über der Einbeziehung zu versorgender Einwohner aus den Ortschaften T und H in den Versorgungsbereich der K-Apotheke zutreffend festgehalten, dass es im Hinblick auf die im Gutachten der Öster­reichischen Apothekerkammer festgestellte Anzahl an verbleibenden zu ver­sorgenden Personen von 6.795 unter Beachtung der Vorgaben des § 10 Abs.2 Apothekengesetz dahingestellt bleiben kann, ob die zu versorgenden Personen der genannten Ortschaften dem Versorgungspolygon der K-Apotheke zugerechnet werden oder nicht, da auch ohne Zurechnung dieser Personengruppe das Versorgungs­potential der K-Apotheke nicht unter die relevante Grenze von 5.500 Personen sinken würde. Dies gilt selbst für den Fall, dass auch die zu versorgenden Personen südlich der P dem Versorgungspolygon der K-Apotheke nicht zugerechnet werden. Auch bei dieser Annahme (d.h. Nichtberücksichtigung der zu versorgenden Personen südlich der P sowie des mittelblauen und dunkelblauen Polygons) würde sich die Anzahl der durch die K-Apotheke zu versorgenden Personen nicht unter die relevante Grenze von 5.500 Personen bewegen. Insofern ändern die Einwände der K-Apotheke im Berufungsvorbringen bzw. im Berufungsverfahren selbst nichts an der von der Österreichischen Apothekerkammer vorgenommen Bedarfsermittlung und führen diese Einwände nicht zu einer abschlägigen Beurteilung des gegenständlichen Konzessions­ansuchens.

 

Ergänzend ist zu den Einwendungen hinsichtlich der Einbeziehung eines Teiles der Einwohner von T und H in das Versorgungs­polygon der K-Apotheke festzustellen, dass die von der Berufungs­werberin dargestellten Wegstrecken zwischen den Zentren T und H zur Ordination Dr. D bzw. zur C-Apotheke im E P C nicht berücksichtigen, von welchem Wohnort oder sonstigem Ort aus die Patienten die Ordination Dr. D aufsuchen, denn dies wird im Wesentlichen den Ausschlag dafür geben, in welcher bestehenden Apotheke sich der Patient mit Arzneimitteln versorgt, die er in der Hausapotheke der Ordination Dr. D nicht erhält. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Patienten im Zentrum T bzw. H wohnen und von dort jeweils ihre Fahrtwege zum behandelnden Arzt bzw. zur Apotheke antreten. Insofern relativieren sich die Berechnungen der jeweiligen Fahrt­wege durch die Berufungswerberin. Der Einwand, wonach im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer die Zurechnung der Einwohner von T und H nicht richtig sei, stellt sich daher ausschließlich als Mutmaßung der Berufungswerberin dar.

 

Wenn in diesem Zusammenhang angeführt wird, dass im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zuzugestehen war, dass 567 Personen dem Versorgungspotential der K-Apotheke zu Unrecht zugerechnet worden sind, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Personenanzahl sich aus dem Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates an die Österreichische Apothekerkammer ergeben hat, das Einwohnerpotential südlich der P zur Gänze zu erheben. Dies bedeutet allerdings nicht gleichzeitig, dass das Versorgungspotential zu Unrecht der K-Apotheke zugerechnet wurde, wie von der Berufungswerberin vermeint. Vielmehr ergibt sich aus dieser Anzahl der zu versorgenden Personen, dass auch bei theoretischer Nichtberücksichtigung sämtlicher Einwohner südlich der P für das Versorgungspolygon der K-Apotheke die Zahl von 5.500 zu versorgenden Einwohnern jedenfalls nicht unterschritten wird. Dieser Umstand ist auch dem Einwand der Berufungswerberin entgegenzuhalten, wonach in der H ein Fahrverbot "ausgenommen Anrainer" besteht und daher nach Ansicht der Berufungs­werberin keine direkte Zufahrtsmöglichkeit aus dem Gebiet südlich der P in das Zentrum von L anzunehmen ist. Obzwar davon auszugehen ist, dass der im Versorgungspolygon dargestellte Bereich südlich der P nicht jenes Ausmaß erreicht, dass die dort situierten ständigen Einwohner nicht Anrainer wären und deshalb die H benützen können, ist durch die Bestimmung der Einwohnerzahl dieses Bereichs südlich der P – wie oben bereits dargestellt – ausreichend und nachvollziehbar geklärt, dass diese ständigen Einwohner nicht dafür ausschlaggebend sind, dass der Versorgungsbereich der K-Apotheke unter das in § 10 Abs.2 Apothekengesetz normierte Maß fallen würde.

 

Nicht den Tatsachen entspricht der Einwand der Berufungswerberin Mag.pharm G M, wonach dem Antrag von Herrn Mag. N auf Bewilligung der Erweiterung des Standorts seiner Apotheke und dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke ein wechselseitig betroffenes Einzugsgebiet gegenüber steht. Dies ergibt sich bereits schlüssig aus dem vorliegenden Gutachten der Apothekerkammer, wonach zu den weiter umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken als den bereits im Gutachten beschriebenen auszuführen ist, dass jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte Apotheke in L aufsuchen werden, durch die von der Apotheker­kammer untersuchten Apotheken versorgt werden. Da sich somit kein Kundenverlust für die weiter umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken in L und L ergibt, kann auch hinsichtlich des Antrags von Herrn Mag. N auf Bewilligung der Erweiterung des Standortes kein wechselseitig betroffenes Einzugsgebiet im Bezug auf den gegenständlichen Konzessionsantrag gesehen werden. Insofern geht daher dieser Einwand der Berufungswerberin ins Leere.

 

Zu den Einwänden, wonach das Ansuchen von Frau Mag.pharm. S N-P A über die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke in I zeitlich prioritär zum gegenständlichen Antrag zu behandeln ist, ist klarzustellen, dass zwischenzeitig der Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land, mit welchem dieses Ansuchen abgewiesen wurde, vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid vom 4. Dezember 2012, VwSen-590326/17, bestätigt wurde. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke am Standort H, L (I), kein Verfahren anhängig ist, weshalb in der gegenständlichen Entscheidung auf diesbezügliche Einwendungen nicht weiter einzugehen ist, zumal durch die abweisende Entscheidung kein Einfluss auf das Versorgungspotential bestehender Apotheken gegeben sein kann.

 

Im Ergebnis war der Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in im Sinne des § 10 Apothekengesetz zu bejahen und die Konzession im Hinblick auf das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu erteilen.

6. Im gegenständlichen Verfahren sind gemäß §§ 1, 11 und 14 TP 6 des Gebührengesetzes für jede eingebrachte Berufung Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen. Entsprechende Zahlscheine liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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