Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166688/10/Sch/AK

Linz, 07.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 16. Jänner 2012, VerkR96-3659-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10. Jänner 2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 2012, VerkR96-3659-2012, über Herrn X wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 58 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit a StVO 1960 verhängt, weil er am 30. April 2011 um 10.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in X auf der BX bei Strkm 0,270 Richtung stadtauswärts habe, wobei er die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 70 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät unter Abzug der gesetzlichen Messfehlergrenze festgestellt worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag in der Höhe 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert worden. Dabei kam seitens des Berufungswerbers zur Sprache, dass nach seinen Wahrnehmungen an der Vorfallsörtlichkeit die messenden Beamten gelegentlich einen Standort mit ihrem Fahrzeug einnehmen würden, der einen aufmerksamen Messbetrieb nicht zuließe. Das Radargerät sei zwar am Fahrbahnrand aufgestellt, der messende Beamte befinde sich aber in seinem Dienstfahrzeug an einer Örtlichkeit, die ihm die Überwachung des zu messenden Verkehrs nicht ermögliche.

Der Meldungsträger war zur Berufungsverhandlung nicht geladen worden, zumal vorerst keine Hinweise dahingehend bestanden, dass die Bedienungsanleitung des Radargerätes im Hinblick auf die Beobachtung des Verkehrs durch den messenden Beamten nicht eingehalten worden wäre.

Um auch diese Frage abzuklären, wurde der bei der Verhandlung anwesend gewesene verkehrstechnische Amtssachverständige ersucht, Beweisaufnahmen vor Ort durchzuführen und diese auch fotografisch zu dokumentieren.

Am 16. Jänner 2013 hat dann der Sachverständige diesen Lokalaugenschein durchgeführt und zweckmäßigerweise den Meldungsleger hiezu beigezogen. Seitens des Meldungslegers wurden dem Sachverständigen zwei mögliche Standorte für sein Fahrzeug in Bezug auf die konkrete Messung angegeben, wobei einer vom Sachverständigen als problemlos bezeichnet wurde.

Der zweite mögliche Standort befindet sich unterhalb der dort situierten Straßenbrücke. Dieser werde laut Angaben des Meldungslegers dann verwendet, wenn der erste nicht zur Verfügung stünde, etwa wenn er verparkt ist. Auf den vom Sachverständigen angefertigten Fotos ist zu sehen, dass wohl das Radargerät selbst, allerdings nicht der gemessene Verkehr, wenn er von links kommt, wie dies beim Berufungswerber der Fall war, einsehbar ist. Vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates wurde auch in das vom Sachverständigen vorgelegte Video Einsicht genommen, wo auch deutlich ersichtlich ist, dass KFZ, die von links kommen, erst nach dem Erdwall, das heißt nach dem Messbereich, gesehen werden können. In einem solchen Fall ist die Voraussetzung des aufmerksamen Messbetriebes offenkundig nicht erfüllt, da der Strahlungsbereich der Radarantenne nicht ausreichend überblickt werden kann. Die Beobachtung der Messsituation durch eine verantwortliche Person zur Plausibilitätsprüfung der Messwerte und der eindeutigen Zuordnung ist aber eine unbedingte Voraussetzung, um ein Messergebnis verwerten zu dürfen.

Der Meldungsleger konnte, wie bereits oben ausgeführt, gegenüber dem Sachverständigen nicht mehr dezidiert angeben, wo im konkreten Fall der Standort seines Fahrzeuges, in dem er sich befand, gelegen war. Angesichts dessen erscheint es der Berufungsbehörde nicht zweckmäßig, den Meldungsleger im Rahmen eines neuerlichen Verhandlungstermines zeugenschaftlich in diese Richtung zu befragen, zumal nicht zu erwarten ist, dass hier seinerseits konkretere Angaben (Vorfallstag liegt schon länger zurück) gemacht werden würden.

Der technische Ablauf der Messung mag durchaus korrekt sein, allerdings bestehen für die Berufungsbehörde gravierende Zweifel daran, dass gegenständlich die Bedienungsanleitung des Radargerätes im Zusammenhang mit dem Erfordernis des aufmerksamen Messbetriebes eingehalten wurde. Der Berufung war daher Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z1 VStG im Zweifel einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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