Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166833/43/Bi/CG

Linz, 22.02.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, x Straße x, x, vertreten durch Herrn RA x, xgasse x, x, vom 23. März 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Kirchdorf/Krems vom 8. März 2012, VerkR96-1155-2012-Wf, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 3. Juli 2012, 10. September 2012 und 4. Februar 2013  durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 45 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 225 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 14. Jänner 2012 um ca 9.12 Uhr den Pkw x auf der Pyhrnautobahn A9 bei AKm 7.175 im Gemeindegebiet von W. in Richtung W. gelenkt und dabei die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet habe, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 22,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 3. Juli 2012, 10. September 2012 und 4. Februar 2013 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA x, des Vertreters der Erstinstanz Herrn x, des Meldungslegers GI x (x), API x, und des kfztechnischen Amts­sachverständigen Dipl.HTL-Ing. R. H. (SV) durchgeführt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw bestreitet den Tatvorwurf im Wesentlichen geltend, im Akt befinde sich kein amtliches nachvollziehbares Messprotokoll zur Messung des ggst Fahr­zeuges, sondern nur ein generelles Messprotokoll, das anzeige, in welchem Zeitraum an welchem Tag und an welchem Messort generell gemessen worden sei. Da sich aber kein Messprotokoll zur angeblichen Geschwindigkeits­über­schreitung im angezeigten Ausmaß finde, sei es ihm nicht möglich, die betreffenden Messung einer Kontrolle zu unterziehen. Ihm müsse ein Zeitdokument zur angeblichen Überschreitung ausgehändigt werden. Ein Abzug einer Messtoleranz sei nicht nachvollziehbar, zumal er auch die vorgeworfene Geschwindigkeit von 151 km/h bestreite.

Der Ml habe bestätigt, die Messung sei von Dienstwagen aus durchgeführt worden und die Fahrbahn sei nass gewesen. Da am Tattag nicht nur eine nasse Fahrbahn bestanden habe, sondern es auch regnete, sei die Messung als nicht brauchbar zu bezeichnen, weil eine solche durch aufgewirbelte Wasser­fontänen/Gischt und die Wettersituation nicht ordnungsgemäß gewährleistet sei. Nachvollziehbar sei, dass der Laserstrahl durch Tropfen bzw Wasserverwirbe­lungen in der Luft abgelenkt worden sein könnte. Nicht die Messung werde bestritten, sondern die gemessene und von Ml abgelesene Geschwindigkeit. Es könne sein, dass die Messung laut Information am Messgerät als "in Ordnung" befunden wurde, der Laserstrahl aber verfrüht oder durch einen anderen Einfluss abgelenkt/rückgestrahlt wurde, sodass es zu diesem Messergebnis gekommen sei. Er gebe aber zu, dass er die dort verordnete Geschwindigkeit im Verhältnis geringfügig, schätzungsweise um 20 km/h, überschritten habe; deshalb habe er auch die Strafe gleich begleichen wollen.

Die Einvernahme des Ml sei beantragt worden zum Zweck der Befragung, wie genau er die Messung durchgeführt habe. Es sei ein Unterschied, ob die Messung durch die geschlossene oder offene Seitenscheibe erfolge. Zu berücksichtigen sei, dass es zu einer Brechung des Laserstrahles durch die Regen- und Fahrbahnsituation bzw durch das Fensterglas bei geschlossener Scheibe gekommen sei. Er sei niemals in diesem Straßenabschnitt 151 km/h gefahren. Die Messung sei aufgrund der Gesamtsituation nicht als beweistauglich zu qualifizieren. Beantragt wird seine und die Einvernahme des Ml, Beiziehung eines SV aus dem Fachbereich der Laser­technologie zum Beweis dafür, dass der Laser in jedem Fall durch derartige witterungsbedingte Ereignisse Messdaten liefere, die aber den Tatsachen nicht entsprächen, Einholung eines Auszuges für Meteorologie für den 14.1.2012 sowie eine mündliche Berufungsverhandlung, im übrigen Verfahrens­einstellung, in eventu Aufhebung bzw Abänderung der Geldstrafe.

Weiters wurde im Schriftsatz vom 5. September 2012 geltend gemacht, das Messprotokoll lasse ein reges Verkehrsaufkommen – Messung von 3 Fahr­zeugen/Minute – erschließen, die Aussage des Ml stehe damit nicht im Einklang, was keinen Zweifel daran lasse, dass der Ml nur ein recht dürftiges Erinnerungsvermögen habe. Er habe sich auch nicht auf dem Überholstreifen befunden und sei auch nicht wegen Verletzung des Rechtsfahrgebotes beanstandet worden. Die Aussage des Ml, ein Nachfahren sei leicht möglich gewesen, widerspreche eklatant den Geschehnissen, weil ihm ein Einholen auf ca 3 km vom Stillstand aus nicht möglich gewesen wäre – er könne daher nicht 156 km/h gefahren sein und auch nicht atypisch auf weit unter 100 km/h heruntergebremst haben, weil erst bei 60 – 70 km/h ein Einholen möglich gewesen wäre. Auch dazu wird ein SV-Gutachten beantragt.

Der Ml habe außerdem trotz mehrmaligen Befragens nichts von einer Aktivierung des "weather-mode" gesagt – dazu wäre er nach der Gebrauchsanweisung verpflichtet gewesen. Von einer tauglichen Messung sei auch deshalb nicht auszugehen. Die Wahrnehmungen das Ml seien äußerst merkwürdig. 

Im Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 führt der Bw aus, das angebliche "Verkehrs­zeichen" sei in Wirklichkeit eine Signalanlage und dieses befinde sich auch zwischen den Richtungsfahrbahnen; die Aussage des Ml sei damit nicht in Einklang zu bringen. Eine Null-Messung sei mit den Oberflächeneigenschaften der Signalanlage nicht vereinbar. Dazu wird die Ergänzung des technischen Gutachtens beantragt, sowie die nochmalige Einvernahme des Ml, der vermutlich die für die Null-Messung nicht taugliche von einem Gitter umgebene Notrufsäule anvisiert habe. Die Null-Messung sei nicht regelkonform erfolgt, weshalb auch die Lasermessung als nicht tauglich zu bewerten sei. Er habe diese Beweisanträge nicht früher stellen können, weil sich durch die Mitteilung vom 24.9.2012 (Ausführungen des SV über seine Wahrnehmungen beim Ortsaugenschein am 20.9.2012) eine völlig neue Aktenlage ergeben habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der Eichschein für das Gerät IdNr.3074, das Messprotokoll vom 14.1.2012 und die die Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung bildende Verordnung einge­sehen und erörtert, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zweimal zeugenschaftlich einver­nommen und der SV nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 20.9.2012 beim Nordportal des Tunnels W. I zur Art und Weise der Durchführung der Laser-Messung, der vorbereitenden "Einstiegs­tests" sowie der Verwertbarkeit des Messergebnisses ein Gutachten erstellt hat.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 14. Jänner 2012 gegen 9.12 Uhr den auf die "x", x Straße x in x, zugelassenen Pkw x, einen schwarzen VW x, auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeinde­gebiet W. in nördliche Richtung und wurde kurz vor dem Verlassen des Tunnels W. I bei km 7.175 vom Ml, der sich beim Standort bei km 6.975 im nach außen hin als solchen Polizeifahrzeug in rechtem Winkel zur Richtungsfahrbahn S. auf dem Lenkersitz sitzend befand, mittels geeichtem Lasergerät TruSpeed, IdNr. 3074 auf eine Entfernung von 202 m beim offenen Seitenfenster hinaus mit aufge­stütztem Ellbogen mit einer Geschwindigkeit von 156 km/h gemessen, obwohl im Tunnelbereich ab km 7.730 eine Geschwindig­keitsbeschränkung auf 100 km/h besteht und diese Beschränkung erst kurz nach dem Ende des Tunnels bei km 7.070 endet – die RFB Nord weist im Tunnel zwei Fahrstreifen auf ohne Pannenstreifen und Ausweichen. Nach Abzug der vorge­schriebenen Toleranzen von 3% (das sind aufgerundet 5 km/h) wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 151 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

 

Nach den unbestrittenen Ergebnissen des Beweisverfahrens fuhr der Ml als Lenker des mit laufendem Motor im rechten Winkel zur RFB Nord abgestellten Polizeifahrzeuges nach der Lasermessung dem Pkw nach, wobei der Bw von sich aus langsamer wurde, wie er bestätigt hat. Beim Autobahnparkplatz R.-O. bei ca km 3.8 erfolgte die Anhaltung. Der Bw bestritt bei der Amtshandlung die vom Ml mitgeteilte Geschwindigkeit in keiner Weise und wollte sogar an Ort und Stelle ein Organmandat bezahlen, was vom Ml mit dem Hinweis auf die bei diesem Ausmaß der Überschreitung vorgeschriebene Anzeige abgelehnt wurde.

 

Der Ml, ein mit derartigen Lasergeschwindigkeitsmessungen regelmäßig beschäftigter und mit dem seiner Dienststelle zugeteilten Lasermessgerät der Bauart TruSpeed vertrauter Beamter der API x, bestätigte bei seiner Zeugeneinvernahme, am Vorfallstag habe wegen des schlechten Wetters nicht sehr starkes Verkehrsaufkommen geherrscht und die Fahrzeuge seien allgemein langsamer gefahren; der vom Bw gelenkte Pkw sei schon deshalb aufgefallen. Beim Ort der Lasermessung beim Tunnel-Nordportal sei die Fahrbahn salznass gewesen, aber es habe weder geregnet noch geschneit und die Sicht sei für Lasermessungen einwandfrei geeignet gewesen. Bei der Messung, die auf 202 m, dh ausgehend von der Kilometrierung der A9 bei km 7.175 im Tunnel statt­gefunden habe, sei auch keine spritzende Gischt oder Wasser­fontänen vorhanden gewesen, die die Messung beeinflusst hätten. Von seinem Standort an der Richtungsfahrbahn S. bei km 6.975 – der beim Ortsaugenschein am nördlichen Spitz des Grünstreifens am Asphaltwechsel am Ende des bergab führenden Astes der über das Nordportal führenden Betriebsumkehr lokalisiert wurde – hatte er ungehinderte Sicht auf aus dem Tunnel kommende Fahrzeuge, wobei auf die Messentfernung von 202 m eine einwandfreie Messung des laut Ml auf der Überholspur fahrenden Pkw möglich war. Laut Ml war das vom Bw gelenkte Fahrzeug das einzige im Messbereich zum Messzeitpunkt, dh der Geschwindigkeitswert ausschließlich diesem zuzuordnen. Der Bw bestritt das in der Verhandlung am 3. Juli 2012 nicht.

  

In der Verhandlung am 4. Februar 2013 erklärte der Ml, er habe vor Messbeginn von seinem Standort aus – er saß auf dem Lenkersitz des im rechten Winkel zur RFB abgestellten Polizeifahrzeuges – die vorgeschriebenen Tests mit dem Lasermessgerät durchgeführt, nämlich den Selbsttest beim Einschalten des Gerätes, eine horizontale und vertikale Zielerfassung durch Anvisieren des (in Fahrtrichtung) rechts von der RFB Süd befindlichen Verkehrszeichens (oben Geschwindigkeits­be­schränkung auf 100 km/h und unten Überhol­verbot für Lkw in Form von Leuchtschriftanzeigen) und die Null-Km/h-Messung auf den Steher des Verkehrszeichens, wobei sich kein Anhaltspunkt für etwaige Funktionsstörungen des von Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuletzt vorher am 8. März 2010 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2013 ordnungsgemäß geeichten Gerätes ergeben hätten. Das Gerät ist ordnungsgemäß plombiert, was der Ml durch Fotos dokumentiert hat.

Der SV hat insbesondere die Zielerfassungskontrolle an Ort und Stelle nachvoll­zogen und diese anhand von Fotos in der Verhandlung am 4. Februar 2013 erläutert. Auf konkrete Frage des Rechtsvertreters hat der SV dargelegt, dass dabei die in der Bedienungsanleitung des Herstellers geforderte Entfernung von "ca 200 m", die mit einer Toleranz von +/- 10% zu verstehen sei, mit der vom Ml auf einem Foto nachvollzogenen Entfernung von seinem Standort zum Verkehrszeichen von 178 m eingehalten wurde und daher von ordnungsgemäßen "Einstiegstests" auszugehen sei. Wäre der Steher des genannten Verkehrs­zeichens aus für derartige Kontrollen nicht geeignetem Material gewesen, wäre es beim Anvisieren der vom Ml beschriebenen Kanten des Verkehrszeichens zu keiner Tonänderung des Gerätes und bei der Null-Km/h-Messung zu keinem Messwert sondern zu einer "Error-Anzeige" auf dem Display des Messgerätes gekommen, was der für die Bedienung von Messgeräten dieser Bauart geschulte und durch seine langjährige Erfahrung damit versierte Ml ausdrücklich bestätigt hat. Bereits in der ersten Verhandlung am 3. Juli 2012 hat der Ml ausdrücklich darauf hingewiesen, die vom Lasermessgerät beim vom Bw gelenkten Pkw festgestellte Geschwindigkeit habe mit seinem subjektiven Eindruck von der Geschwindigkeit des Pkw übereingestimmt. Auch habe er beim Anvisieren der Front des Pkw zwischen den Scheinwerfern einen konkreten Messwert erzielt, der dem Bw bei der Anhaltung auch in Form der Displayanzeige gezeigt wurde – damit scheidet die vom Bw behauptete Fehlerquelle dergestalt, dass sich die als einzig mögliche Reflexionsquelle gesehene Kennzeichentafel bei einem VW x gegenüber anderen Fahrzeugtypen weiter unten befindet, aus, zumal, wie auch der SV bestätigt hat, sich im Kühlergrillbereich eines VW x genügend Laserreflexions­möglich­keiten für eine ordnungsgemäße Messung anbieten.  

Im Berufungsverfahren ergaben sich damit keinerlei Anhaltspunkte für eine Fehlmessung und auch kein Ansatz dafür, dass der Ml nicht den von ihm gemessenen Pkw angehalten hat. Auch der Bw bestätigte am 3. Juli 2012, dass er bei den damals auf der Strecke zwischen K. und S. herrschenden wetterbedingt schlechten Verhältnissen zwar schnell unterwegs gewesen sei und auch bei der Anhaltung eine Strafe gleich bezahlen wollte, aber dass er so schnell gewesen sei, sei ihm nicht in Erinnerung, zumal dafür kein Anlass bestanden habe. Die Anhaltung sei trotz des Verkehrsaufkommens unproblematisch gewesen, weil er das Polizeifahrzeug stehen gesehen habe und bei Bemerken der Nachfahrt von sich aus langsamer geworden sei.

 

Der SV hat in den Verhandlungen am 10. September 2012 und am 4. Februar 2013 nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 20. September 2012 bei km 6.975 der A9, RB Nord, die Eignung der ggst Messung als Grundlage für den Tatvorwurf in technischer Hinsicht nachvollzogen und die Funktionsweise des Lasermessgerätes der Bauart TruSpeed sowie die Einhaltung der Verwendungs­bestimmungen durch den Ml ausführlich erläutert. Er hat auch zu den vom Bw vorgelegten (im Internet kostenlos zugänglichen) Verwendungsbestimmungen für die Version LTI TruSpeed 1.17, die für Großbritannien gilt und einen Schlechtwettermodus bei einer maximalen Messentfernung bis 750 m vorsieht, Stellung genommen. Die in Österreich verwendeten, bis zu einer maximalen Messentfernung von 1000 m geeichten Geräte haben einen solchen nicht, allerdings ist bei zu schwachem Laserstrahl im Wege der internen Sicherheits­kontrollen bei zu schlechten Messbedingungen eine Error-Anzeige gewährleistet.            

 

Abgesehen davon hat der Ml dezidiert ausgeführt, dass die Wetter- und damit verbunden die Straßenbedingungen zum Messzeitpunkt möglicherweise auf der von Bw vorher befahrenen Strecke schlecht, aber mangels Regen bzw Schneefall beim Nordportal des Tunnels W. I für Lasermessungen geeignet und am Messort auch keine den Laserstrahl ablenkenden Wasserfontänen von der Fahrbahn vorhanden waren, die im übrigen nach den Ausführungen des SV zu einer Error-Anzeige, aber nicht zu einem falschen Messwert geführt hätten.    

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Juni 1990, GZ:165.009/14-I/6-90 "Westautobahn A1; Knoten Voralpenkreuz; Pyhrnautobahn A9; Umfahrung Sattledt–Voitsdorf–Inzersdorf", Punkt 6. ist im Tunnel W. I auf der Richtungsfahrbahn Inzersdorf – Sattledt "von km 7.7+30 bis km 7.0+70" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt und das Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten.

Ansätze für Fehler bei der Kundmachung fanden sich nicht und wurden auch nicht behauptet.

 

Der Laser-Messort bei km 7.175 liegt innerhalb des Bereichs der 100 km/h-Beschränkung, wobei sich eine Geschwindigkeitsmessung naturgemäß nicht auf einen konkreten Punkt sondern auf eine Strecke bezieht, sodass die km-Angaben in diesem Sinne zu sehen sind.

 

Die Messung erfolgte vom dafür geschulten Beamten der AutobahnPI x nach Durchführung der vorgeschriebenen Funktionskontrollen und die Messentfernung von 202 m – ablesbar in der Displayanzeige nach dem Umschalten vom Messwert – entspricht insofern der Zulassung, als Lasermessgeräte dieser Bauart nach der Zulassung GZ.2666/2006 unter Bedachtnahme auf die Verwendungs­bestimmungen für die Messung von Fahrzeuggeschwindigkeiten in einer Entfernung bis zu 1000 m verwendet werden dürfen. Diese Verwendungs­bestimmungen, insbesondere der Selbsttest beim Einschalten, die Zielerfassungskontrolle und die Null-Km/h-Messung, wurden nach den schlüssig begründeten Ausführungen des technischen AmtsSV im ggst Fall eingehalten. Nach den Ergeb­nissen des Beweisverfahrens ergab sich aus technischer Sicht in der Berufungs­verhandlung keinerlei Einwand gegen die Verwertbarkeit des Messergebnisses und damit an dessen Heran­ziehbarkeit als Grundlage für den Tatvorwurf.

 

Lasergeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und ist einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit einem derartigen Messgerät vertrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl VwGH 8.9.1998, 98/03/0144; uva).

Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart LTI TruSpeed sind eine technische Weiterentwicklung der oben angeführten Geräte.

 

Das zur Feststellung der Geschwindigkeit vom Ml verwendete Lasermessgerät LTI TruSpeed mit der IdNr.3074 wurde laut Eichschein zuletzt am 8. März 2010 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2013 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungs­wesen (BEV) geeicht.

Dem für solche Messungen geschulten und mit dem verwendeten technischen Gerät vertrauten Ml ist keinerlei Funktionsuntüchtigkeit oder sonst ein technischer Mangel am Gerät aufgefallen. Vom erzielten Messwert von 156 km/h wurden, wie in der Zulassung vorgesehen, 3% aufgerundet, dh 5 km/h, abgezogen, was einen Wert von 151 km/h ergab, der dem Tatvorwurf zugrunde gelegt wurde. An der Heranziehbarkeit des bei der Messung erzielten Geschwindigkeitswertes besteht insofern kein Zweifel, als laut SV-Gutachten vom damaligen Standort des Ml aus einwandfreie Sicht auf die Messstrecke bestand, nach den glaubhaften Ausführungen des Ml sich nur der vom Bw gelenkte Pkw im Messbereich befand und auch dieser angehalten wurde. Laut Messprotokoll wurde die Lasermessung um 8.56 Uhr des 14. Jänner 2012 vom Standort bei km 6.975 aus mit den vorgeschriebenen Gerätefunktions­tests begonnen und um 9.12 Uhr der Pkw des Bw gemessen. Der Ml begann als Lenker des Polizei­fahrzeuges, das mit laufendem Motor im rechten Winkel zur Richtungsfahrbahn S. abgestellt war, sofort mit der Nachfahrt und hielt den Pkw beim Autobahnparkplatz R. O. bei km 3.8, dh nach etwa 3 km Fahrstrecke, an, wobei der Bw bestätigte, von sich aus langsamer geworden zu sein. Eine Verwechslung bei der Anhaltung ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens einwandfrei auszuschließen.

 

Für die vom Bw geäußerten Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Zielerfassungskontrolle und der Null-km/h-Messung findet sich nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens kein Ansatzpunkt, nachdem der Ml in der 2. Zeugenaussage dezidiert das rechts von der gegenüberlegenden RFB befindliche Verkehrszeichen als zu diesem Zweck anvisierten Gegenstand bezeichnet und dieses vom SV gemäß den Verwendungsbestimmungen und der Bedienungs­anleitung für geeignet befunden wurde. Die zweifellos auf den Pkw des Bw zu beziehende Geschwindigkeitsmessung war demnach in technischer Hinsicht einwandfrei, sodass der festgestellte Geschwindigkeitswert nach Abzug der vorgeschriebenen 3% (aufgerundet) mit 151 km/h bedenkenlos als Grundlage für den Tatvorwurf herangezogen wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenates gelangt aus all diesen Überlegungen zur Auffassung, dass der Bw mit der von ihm einge­haltenen Geschwindigkeit von 151 km/h die auf diesem Abschnitt der A9 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten, damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschul­dens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten hat.

 

Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 waren nicht gegeben, weil von einem geringfügigen Verschulden des Bw an der Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h ebenso wenig die Rede sein kann wie von einem beträchtlichen Überwiegen von (nicht geltend gemachten) Milderungsgründen. Zum Verschulden ist zu bemerken, dass der Bw als Lenker die eingehaltene Geschwindigkeit analog zum Druck auf das Gaspedal auf dem Tacho ablesen konnte und ihm das Ausmaß der Überschreitung, auch  gegenüber anderen Fahrzeugen, auffallen hätte müssen.

 

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 von 150 bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die seitens der Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straf­erkenntnisses in Ermangelung entsprechender Angaben des Bw geschätzten  finanziellen Verhältnisse (1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorge­pflichten) blieben unwidersprochen und waren daher auch dem Rechts­mittelverfahren zugrundezulegen.

Auch wenn mittlerweile gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Straf­erkenntnisses Vormerkungen des Bw infolge Tilgung weggefallen sind, bleiben laut Mitteilung der BPD K. immer noch 8 einschlägige rechtskräftige Vormerkungen wegen Geschwindigkeits­überschreitungen aus der Zeit vor dem 14. Jänner 2012 innerhalb der letzten fünf Jahre übrig, die im ggst Fall straferschwerend zu berücksichtigen waren.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz – auch und vor allem angesichts des Ausmaßes der Überschreitung – den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Die Strafe entspricht gemäß den Kriterien des§ 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, liegt zweifellos in untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und sollte geeignet sein, den Bw zur Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu bewegen.  

Ein Ansatz für eine Strafherabsetzung wurde nicht geltend gemacht und findet sich auch nicht; auch ist die Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

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