Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167323/6/Fra/CG

Linz, 27.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch die x & x, xstraße x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. Oktober 2012, VerkR96-5015-2012, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.7a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl. Nr. 37, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Februar 2013, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt.

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (10 Euro ).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.7a StVO 1960 iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl. Nr. 37, gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er

in der Gemeinde A., B x, bei StrKm 46,500,

am 13.07.2012, 17:10 Uhr

entgegen dem Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t

die Fahrzeuge:

Kennzeichen: xLKW, Daimler-Chrysler x, x

Kennzeichen: x, Anhänger, x, x

gelenkt hat, obwohl er nicht unter die Ausnahme des § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl. Nr. 37, gefallen ist.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis  eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Februar 2013 seine Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, hat der Oö. Verwaltungssenat ausschließlich die Frage zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob diese allenfalls herabgesetzt werden kann. Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, die darauf gestützte rechtliche Beurteilung, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Der Bw bezieht lt. Schätzung der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500,00 Euro, ist für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos. Dieser Annahme ist der Bw nicht entgegengetreten, sodass diese Werte auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Anlass für die Herabsetzung der Strafe ist für den Oö. Verwaltungssenat die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw, welche laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als besonders mildernd ins Gewicht zu fallen hat, der Umstand, dass im Verfahren keine als erschwerend zu wertenden Umstände hervorgekommen sind sowie die spät aber nun doch gezeigte Schuldeinsicht. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist jedoch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum