Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167348/13/Zo/AK

Linz, 04.02.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X vom 17.10.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 02.10.2012, Zl. VerkR96-3424-2012 wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 18 Euro zu bezahlen (20% der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 16.06.2012 um 11.23 Uhr in X auf der BX bei Strkm 13,904 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten habe. Die Übertretung habe er als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X begangen.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 42 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 9 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht akzeptieren könne. Es fehle ein Messprotokoll, welches belege, dass tatsächlich der PKW mit dem Kennzeichen X die zulässige Geschwindigkeit überschritten habe. Er ersuchte um Übersendung jenes Laser-Einsatzverzeichnisses, aus welchem zweifelsfrei zu erkennen sei, dass sein Auto gemessen wurde. Sollte ein solches Messprotokoll nicht vorliegen, so ersuche er um Einstellung des Verfahrens.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 31.01.2013. An dieser hat der Berufungswerber nicht teilgenommen, die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung war entschuldigt. Der Meldungsleger, BI X, wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Zeuge X führte gemeinsam mit seinem Kollegen X zur Vorfallszeit im Ortsgebiet von X Lasermessungen durch. Dabei verwendeten sie das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type TRUSPEED, Nr. 2718. Dieses war entsprechend dem im Akt befindlichen Eichschein gültig geeicht. Die konkrete Messung führte der Polizeibeamte X durch, dieser hatte vor Beginn der Messungen sowie jede halbe Stunde die vorgeschriebenen Überprüfungen des Messgerätes durchgeführt, welche die ordnungsgemäße Funktion des Gerätes ergaben.

 

Dem Zeugen X fiel das Fahrzeug des Berufungswerbers auf, weil dieses aus Richtung X kommend in Annäherung an das Ortsgebiet X einen anderen PKW überholte. Der Überholvorgang wurde noch vor dem Ortsgebiet abgeschlossen, allerdings setzte der Fahrzeuglenker seine Fahrt im Ortsgebiet augenscheinlich mit unverminderter Geschwindigkeit fort. Der Zeuge X notierte das Kennzeichen des Fahrzeuges, während sein Kollege die Geschwindigkeitsmessung durchführte. Diese ergab im Ortsgebiet von X eine Geschwindigkeit von 79 km/h (vor Abzug der Messtoleranz von 3 km/h). Das Fahrzeug befand sich aus Sicht der Polizeibeamten auf der gegenüberliegenden Straßenseite und die Messung erfolgte, nachdem das Fahrzeug an ihrem Standort vorbeigefahren war. Eine Anhaltung war daher nicht möglich. Da es sich um ein ausländisches Kennzeichen handelte, nahm der Zeuge X mit der Polizei in Linz Kontakt auf und ersuchte um Anhaltung des Fahrzeuges.

 

Der Lenker wurde in weiterer Folge von einem Beamten der Polizeidirektion Linz, Herrn GI X, angehalten und mit der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert. Dabei wurde der Berufungswerber als Lenker festgestellt, dieser verlangte einen konkreten Nachweis für die Geschwindigkeitsmessung und verweigerte letztlich die Bezahlung eines Organmandates.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

5.2. Die konkrete Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch einen Polizeibeamten, welcher die vorgeschriebenen Überprüfungen des Gerätes durchgeführt hatte. Diese hatten die ordnungsgemäße Funktion des Gerätes ergeben, das Gerät war auch gültig geeicht. Es gibt daher keinen Grund, an der Richtigkeit des Messergebnisses zu zweifeln.

 

Es besteht auch kein Grund, daran zu zweifeln, dass die Messung dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen ist. Dieses Fahrzeug ist den Polizeibeamten aufgrund eines Überholmanövers bereits vor der Messung aufgefallen und der Zeuge X konnte offenkundig das Kennzeichen richtig ablesen und auch die Autotype erkennen. Der Umstand, dass der Berufungswerber erst ca. 10 km später und von einem anderen Polizeibeamten angehalten wurde, ändert nichts an der Gültigkeit des Messergebnisses.

 

Richtig ist, dass auf dem Messprotokoll das Kennzeichen des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges nicht ersichtlich ist. Dieses Messprotokoll dient jedoch lediglich dazu, die durchgeführten Messungen überblicksweise festzuhalten. Es sind im wesentlichen lediglich Datum und Uhrzeit des Messeinsatzes, die Anzahl der gemessenen Fahrzeuge und die Anzahl der Beanstandungen angeführt. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers wird nicht für jede einzelne Messung ein eigenes Protokoll angefertigt, was jedoch nichts an der Verwertbarkeit der Messung ändert.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs. 3 lit a StVO 726 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen führen immer wieder zu gefährlichen Situationen im Straßenverkehr und auch zu Verkehrsunfällen, weshalb im Interesse der Verkehrssicherheit spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen. Im konkreten Fall hat der Berufungswerber die im Ortsgebiet erlaubte Geschwindigkeit um ca. 50% überschritten, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu ca. 1/8 aus und bewegt sich daher im unteren Bereich. Sie erscheint durchaus angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht, weshalb die von der Behörde getroffene Einschätzung (monatliches Einkommen von ca. 1000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zu Grunde gelegt wird). Die Geldstrafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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