Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167600/2/Sch/AK

Linz, 13.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 16. Jänner 2013, Zl. VerkR96-23022-2012-Wf, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 49 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 16. Jänner 2013, Zl. VerkR96-23022-2012-Wf, den Einspruch des Herrn X vom 16. Jänner 2013 gegen die Strafverfügung vom 31. Oktober 2012, Zl. VerkR96-23022-2012, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die Strafverfügung vom 31. Oktober 2012 – betreffend eine Übertretung nach Kraftfahrgesetz 1967 – wurde laut Postrückschein nach einem vergeblichen Zustellversuch am 12. Dezember 2012 dann am 13. Dezember 2012 beim Postpartner X hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten. Damit begann gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 27. Dezember 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch vom Berufungswerber jedoch erst am 16. Jänner 2013 per Mail eingebracht.

In der Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbescheid konzediert der Berufungswerber, dass der Einspruch verspätet ist. Es erübrigen sich daher weitergehende Erhebungen im Hinblick auf den Zustellvorgang im Zusammenhang mit der Strafverfügung. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte die Erstbehörde nicht anders verfahren, als mit der Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung vorzugehen. In einem solchen Falle steht es weder der bescheiderlassenden Behörde noch der Berufungsbehörde zu, aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Strafbescheides in der Sache selbst abzusprechen.

Rechtsmittelfristen, wie eben auch eine Einspruchsfrist, sind gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

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