Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167608/2/Kof/CG

Linz, 26.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x xstraße x, x, x, vertreten durch x & x, xstraße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom
23. Jänner 2013, VerkR96-60-2012, wegen Übertretung des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs.1, 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Anlässlich einer Kontrolle am 09.11.2011 um 13:40 Uhr auf der Bx A. S. nächst dem Str.km 13,100, Gemeinde K., Bezirk x, wurde feststellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen x-….. (x) und x-….. (x), welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 und dem KFG begangen haben.

 

 

 

 

Sie haben in einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 24.10.2011 wurde von 08:48 Uhr bis 16:38 Uhr bei einer Lenkzeit

von 5 Stunden 35 Minuten eine Lenkpause von nur 24 Minuten eingehalten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung

der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Verwaltungsübertretung nach Art. 7 EG-VO 561/2006  iVm. § 134 Abs.1 und 1b KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                 gemäß

  Euro                          Ersatzfreiheitsstrafe von      

                                                                                     

 200                     40 Stunden                                               § 134 Abs.1 iVm

                                                                                 § 134 Abs.1b KFG

                                                                              

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  220 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Gemäß Art.7 EG-VO 561/2006 hat der Lenker nach einer Lenkdauer

von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens

-         45 Minuten oder

-         15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten

einzulegen.

 

 

 

 

 

Der Bw hat am 24.10.2011 von 08.48 Uhr bis 16.38 Uhr, somit in einem Zeitraum von 7 Stunden 50 Minuten

-         Lenkzeiten von insgesamt 5 Stunden 35 Minuten  und

-         Lenkpausen von insgesamt 2 Stunden 15 Minuten eingehalten.

 

Der Bw hat zwar – rein formell betrachtet – die Bestimmung des Art.7 EG-VO 561/2006 nicht vollständig erfüllt.

 

Allein die vom Bw im „verfahrensgegenständlichen Zeitraum“ eingehaltenen – jeweils 15 Minuten übersteigenden – Lenkpausen (23 Minuten; 24 Minuten;
19 Minuten; 24 Minuten) betragen insgesamt 90 Minuten und somit exakt das doppelte der nach Art.7 EG-VO 561/2006 erforderlichen Fahrtunterbrechung.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG wird somit von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

Ein Absehen von der Strafe nach § 21 Abs.1 VStG – ohne Verhängung einer Ermahnung – ist im Ergebnis als Einstellung des Strafverfahrens zu werten;

VfGH vom 25.09.2008, B1744/06.

 

Gemäß §§ 64 und  65 VStG hat der Bw keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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