Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523292/2/Sch/Bb/AK

Linz, 29.01.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der X, geb. X, wohnhaft in X, vertreten durch Mag. X, X, X, X, vom 11. Oktober 2012, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 1. Oktober 2012, GZ F F 12/446226, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klasse B durch zeitliche Befristung und Vorschreibung von Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die

 

·         zeitliche Befristung der Lenkberechtigung der Klasse B bis 26. September 2017 und

·         die Auflagen, sich einer ärztlichen Kontrolluntersuchung bei einem Facharzt für Innere Medizin zu unterziehen und der Behörde bis spätestens 26. März 2014 den darüber ausgestellten Facharztbefund samt Herzecho im Original vorzulegen, sowie sich bis spätestens 26. September 2017 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines weiteren Facharztgutachtens für Innere Medizin samt Herzecho zu unterziehen,

aufgehoben werden.

 

Betreffend die Auflage, beim Lenken eine geeignete Brille bzw. Kontaktlinsen zu tragen, wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 7, 8 und 10 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat X (der Berufungswerberin) mit Bescheid vom 1. Oktober 2012, GZ F F 12/446226, die Gültigkeit der ihr für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG durch zeitliche Befristung bis 26. September 2017 eingeschränkt und als Auflagen eine ärztliche Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin samt Herzecho und die Vorlage des darüber ausgestellten Originalbefundes bis zum 26. März 2014 sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines weiteren Facharztgutachtens für Innere Medizin samt Herzecho bis spätestens 26. September 2017, vorgeschrieben. Als weitere Auflage wurde angeordnet, dass beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B eine geeignete Brille bzw. Kontaktlinsen zu tragen sind.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesene Vertreterin der Berufungswerberin – mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 –eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, die Befristung der Lenkberechtigung aufzuheben.

 

Im Hinblick auf die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG verweist die Berufungswerberin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine solche nur zulässig sei, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Sie führt weiters aus, dass der bei ihr diagnostizierte Bluthochdruck nunmehr medikamentös eingestellt sei und es sich dabei nicht um eine Krankheit mit Verschlechterungstendenz handle. Das internistische fachärztliche Gutachten habe ihr diesbezüglich eine positive Diagnose attestiert, sodass die verfügte Befristung nicht nachvollziehbar sei.

 

Gegen die Verwendung einer Brille bzw. Kontaktlinsen beim Lenken von Kraftfahrzeugen erhebt die Berufungswerberin keinen Einwand. Sie äußert diesbezüglich, beim Lenken immer eine Brille zu tragen.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 12. Oktober 2012, GZ F 12/446226, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerberin und der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

4.1. Es liegt der Entscheidung folgender rechtlich relevanter Sachverhalt zu Grunde:

 

Aus Anlass ihres Antrages vom 8. August 2012 auf Ausstellung eines Duplikatführerscheines wurde die Berufungswerberin durch den sachverständigen Arzt Dr. X, X gemäß § 8 Abs.1 FSG ärztlich untersucht. Auf Grund einer bei dieser Untersuchung festgestellten Hypertonie wurde die Berufungswerberin zur amtsärztlichen Untersuchung zugewiesen, wobei ihr zunächst die Beibringung eines internistischen Facharztbefundes aufgetragen wurde.

 

Die internistische Begutachtung am 29. August 2012 durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. X, X, hat ergeben, dass die Berufungswerberin an arterieller Hypertonie, einer parapelvinen Nierenzyste rechts sowie an St. p. Divertikulitis leide. Im Zusammenhang mit der diagnostizierten Hypertonie wurde bei der Berufungswerberin im Rahmen einer ambulanten 24-Stunden-Blutdruckmessung eine erhöhte systolische und diastolische Blutdruckregulation, und zwar in der Aktivitätsphase von 147/82 mmHg (Tagesmittelwert) und in der Ruhephase von 144/78 mmHg (nächtlicher Mittelwert), festgestellt. Empfohlen wurde die Einleitung einer antihypertensiven Therapie (Losartan 100 mg 1/2 Tablette) und weiterhin eine Blutdruckselbstkontrolle. Aus internistischer Sicht bestehe kein Einwand gegen die Lenkberechtigung der Gruppe 1, Klasse B.

 

Das vom Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Dr. X erstattete Gutachten nach § 8 FSG vom 26. September 2012, beurteilt die Berufungswerberin trotz des befürwortenden internistischen Facharztbefundes vom 26. September 2012 als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klasse B sowie zum Lenken Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen "befristet geeignet", und zwar auf die Dauer von fünf Jahren und unter den Auflagen der Verwendung einer Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen, Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Innere Medizin samt Herzecho alle zweieinhalb Jahre sowie einer amtsärztlichen Nachuntersuchung.

 

Das Gutachten verweist in seiner Begründung im Wesentlichen auf den medikamentös regulierten Bluthochdruck der Berufungswerberin. Am Untersuchungstag habe sich die Berufungswerberin in altersentsprechender, zufriedenstellender körperlich-geistiger Verfassung ohne direkten Hinweis auf eine unmittelbare Herz-Kreislaufproblematik befunden. In Zusammenschau dieser Tatsache mit der befürwortend abgefassten internistischen Stellungnahme erscheine demnach vorerst eine auf fünf Jahre befristete Eignung unter Einhaltung der genannten Auflagen zwecks rechtzeitiger Erfassung einer eventuellen eignungseinschränkenden oder gar ausschließenden Krankheitsverschlechterung vertretbar. Das Tragen einer Brille sei zum Erreichen des erforderlichen Visus verpflichtend, welcher polizeiärztlich beidäugig ohne Korrektur mit 0,2 und mit Korrektur mit je 1,0 festgestellt worden war.   

 

Gestützt auf das amtsärztliche Gutachten erließ die erstinstanzliche Führerscheinbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 lit.a FSG-GV liegt mangelhaftes Sehvermögen vor, wenn nicht erreicht wird ein Visus mit oder ohne Korrektur für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5.

 

Wird der in § 7 Abs.2 Z1 lit.a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist gemäß § 8 Abs.1 erster Satz FSG-GV die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben.

 

Ob einer Person, die unter Blutdruckanomalien leidet, eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden kann, ist zufolge § 10 Abs.3 FSG-GV nach den übrigen Ergebnissen der ärztlichen Untersuchung, den möglichen Komplikationen und der daraus gegebenenfalls für die Sicherheit im Straßenverkehr erwachsenden Gefahr zu beurteilen.

 

5.2. Maßgeblich ist gegenwärtig, ob bei der Berufungswerberin eine "fortschreitende Erkrankung", welche eine Einschränkung der Lenkberechtigung begründen würde, vorliegt.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa zuletzt im Erkenntnis vom 20. März 2012, 2009/11/0119, unter Verweis auf seine ständige Vorjudikatur zu den Voraussetzungen einer Befristung der Lenkberechtigung ausgeführt hat, bedarf es, um eine bloß eingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen annehmen zu können, auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Der bloße Hinweis auf einen "grundsätzlich progredienten Verlauf" der Grunderkrankung reicht nicht aus, um die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen (VwGH 15. September 2009, 2007/11/0043).

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nach ständiger Judikatur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" vorliegt bzw. festgestellt wurde, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung gerechnet werden muss. Auch diesbezüglich ist also zu begründen, warum eine konkrete Verschlechterung zu erwarten ist. (vgl. dazu wiederum VwGH 20. März 2012, 2009/11/0119; 15. September 2009, 2007/11/0043).

 

Diesen Vorgaben trägt der angefochtene Bescheid und das diesem zu Grunde liegende Gutachten gemäß § 8 FSG vom 26. September 2012 nicht Rechnung.

 

Das amtsärztliche Gutachten als auch die internistische Stellungnahme vom 26. September 2012 gehen beide erkennbar davon aus, dass bei der Berufungswerberin eine arterielle Hypertonie (im täglichen Sprachausdruck Bluthochdruck genannt) besteht. Dabei handelt es sich allgemein um ein Krankheitsbild, bei dem der Blutdruck des arteriellen Gefäßsystems chronisch erhöht ist. Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation WHO gilt ein Blutdruck von mindestens 140/90 mmHg als Hypertonie (Quelle: Wikipedia; http://de.wikipedia.org/wiki/Arterielle_Hypertonie).

 

Aus fachinternistischer Sicht wird der Berufungswerberin die uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 attestiert. Als medizinische Maßnahme zur Behandlung des Bluthochdruckes wird die Einleitung einer medikamentösen antihypertensiven Therapie sowie eine Blutdruckselbstkontrolle als ausreichend erachtet. Die fachärztlichen Empfehlungen erscheinen insofern schlüssig und nachvollziehbar, da die im Rahmen der 24-Stunden-Blutdruckmessung ermittelten Werte der Berufungswerberin nur geringfügig über dem Grenzwert der WHO liegen.

 

Obwohl sich die Berufungswerberin auch bei der amtärztlichen Untersuchung in gutem Allgemein- als auch Gesundheitszustand ohne Hinweise auf eine Herz-Kreislaufproblematik zeigte, empfiehlt der Polizeiarzt zwecks "rechtzeitiger Erfassung einer eventuell eignungseinschränkenden oder gar ausschließenden Krankheitsverschlechterung" eine zeitliche Befristung auf fünf Jahre, ärztliche Kontrolluntersuchungen durch einen Facharzt für Innere Medizin einschließlich Herzecho im Abstand von zweieinhalb Jahren und eine amtsärztliche Nachuntersuchung in fünf Jahren.  

 

Aus den Ausführungen des polizeiärztlichen Gutachtens ergibt sich jedoch keine hinreichende und schlüssige Begründung, warum - auch trotz medikamentöser Behandlung - mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Berufungswerberin, die sie am Lenken von Kraftfahrzeugen hindern könnte, gerechnet werden muss, noch woraus sich diese Verschlechterung konkret ergeben könnte und in welchem Zeithorizont mit dieser zu rechnen sei. Dafür, dass die Berufungswerberin die ihr vorgeschriebene Medikation nicht einhalten würde, besteht nach dem Akteninhalt kein Anlass. Vielmehr lassen sich die Ausführungen im Gutachten eher als eine vorbeugende Empfehlung im Sinne einer gesundheitserhaltenden Maßnahme begreifen. Mit dem bloß allgemein gehaltenen Hinweis auf die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Einschränkungen ohne konkrete Darstellung inwieweit diese allgemeinen Aussagen auch auf die Berufungswerberin zu treffen, vermag eine Verschlechterungsprognose im rechtlichen Sinne jedenfalls nicht begründet gelten. 

 

Da nicht nachvollziehbar festgestellt ist, dass die Berufungswerberin an einer sich auf ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden fortschreitenden Erkrankung leidet, schon gar nicht, dass eine Beeinträchtigung mit der konkreten Gefahr besteht, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand künftig maßgeblich - im Sinne der oben dargestellten Judikatur - verschlechtern könnte, erweist sich die vorgenommene Einschränkung der Lenkberechtigung in Form einer zeitlichen Befristung, ärztlichen Kontrolluntersuchungen sowie einer amtsärztlichen Nachuntersuchung als rechtswidrig. Das Gutachten gemäß § 8 FSG vom 26. September 2012 konnte ohne nähere Erörterungen und Ergänzungen im aufgezeigten Sinn nicht Grundlage der von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Einschränkungen wegen Hypertonie bilden. In diesem Sinne konnte daher der Berufung teilweise stattgegeben werden.

 

Die Auflage des Tragens einer Brille bzw. Kontaktlinsen ist sachlich gerechtfertigt und ergibt sich in Folge des bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten mangelnden Sehvermögens der Berufungswerberin gesetzlich zwingend aus den Bestimmungen der §§ 7 und 8 FSG-GV. Gegen die Vorschreibung dieser Auflage erhob die Berufungswerberin expressis verbis ohnehin keine Einwände.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

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