Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390347/2/Gf/Rt

Linz, 31.01.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des X, vertreten durch die RAe Mag. A und Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 29. November 2012, Zl. Sich01-2012, wegen mehrerer Übertretungen des Datenschutzgesetzes zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit jeweils eingestellt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 25 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 29. November 2012, Zl. Sich01-2012, wurden über den Rechtsmittelwerber drei Geldstrafen in einer Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden), von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) bzw. von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden; Höhe der Geldstrafen insgesamt: 1.550 Euro; Höhe der Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt: 192 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag insgesamt: 155 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 1.705 Euro) verhängt, weil er im Zeitraum zwischen dem 20. August 2012 und dem 4. November 2012 zwei Videokameras zum Zweck der Überwachung seines Wohnhauses in Betrieb genommen habe, ohne dies einerseits zuvor der Datenschutzkommission gemeldet und ohne diese Videokameras als solche zu gekennzeichnet zu haben und die Kameras zum anderen so positioniert gehabt habe, dass er damit den Verkehr auf zwei an seinem Wohnhaus vorbeiführenden Straßenzügen überwachen konnte, wodurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen verletzt worden seien. Dadurch habe er eine Übertretung des § 17 Abs. 1 i.V.m. § 50c Abs. 1, des § 50d Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 50a Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 165/1999 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I  51/2012 (im Folgenden: DSG), begangen, weshalb er nach § 52 Abs. 2 Z. 1 erste Alternative DSG, nach § 52 Abs. 2 Z. 4 DSG sowie nach § 52 Abs. 2 Z. 1 zweite Alternative DSG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender polizeilicher Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei und vom Beschwerdeführer im Grunde auch nicht in Abrede gestellt werde. Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien entsprechend berücksichtigt worden (monatliches Nettoeinkommen: zwischen 1.200 und 1.500 Euro; Alleineigentum an einem Wohnhaus; keine Sorgepflichten).

 

1.2. Gegen dieses ihm am 4. Dezember 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 17. Dezember 2012 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass im Lauf des Jahres 2012 auf seiner Liegenschaft wiederholt Sachbeschädigungen mit anschließender Fahrerflucht verübt worden seien. Diesbezüglich habe er bereits sechs Anzeigen bei der Polizeiinspektion G eingebracht, die jedoch allesamt aus Mangel an Beweisen nicht weiterverfolgt worden seien. Um entsprechende Nachweise liefern zu können, habe er daher in der Folge zwei mit Bewegungsmeldern versehene Videokameras installiert, die lediglich dann Aufnahmen anfertigen würden, wenn sich eine Person unmittelbar auf seinem Grundstück befindet. Deshalb liege auch keine unzulässige Videoüberwachung im Sinne des Datenschutzgesetzes vor; vielmehr dienten die Kameras ausschließlich zur Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen.

 

Daher wird die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zl. Sich01-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu auch jüngst EGMR vom 5. Juni 2012, 34721/09, m.w.N., wonach unter solchen Voraussetzungen eine Verhandlung auch dann, wenn bloß eine gerichtliche Instanz i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK entscheidet, entfallen kann).

 

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis auch keine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende (Einzel-)Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 DSG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, der Daten ermittelt, ohne der in § 17 DSG bzw. in § 50c DSG festgelegten Meldepflicht entsprochen zu haben.

 

3.1.1. Nach § 50c erster Satz i.V.m. § 17 Abs. 1 DSG unterliegen Videoüberwachungen insoweit einer (spezifischen) Meldepflicht, als jeder Auftraggeber vor der Vornahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission zu erstatten hat. In diesem Sinne ist als "Auftraggeber" nach der weit gefassten Legaldefiniton des § 4 Z. 4 DSG u.a. jede natürliche Person anzusehen, die die Entscheidung getroffen hat, Daten zu verwenden; und unter "Datenverwendung" ist gemäß § 4 Z. 8 und 9 DSG insbesondere auch das (bloße) Ermitteln von Daten zu verstehen. Davon ausgehend ist sohin – wie im gegenständlichen Fall – das Anbringen von Videokameras an einer Hauswand zu dem Zweck, Aufnahmen von Personen anzufertigen und anhand dieser Dokumentation deren Identität festzustellen oder feststellen zu lassen, als eine Ermittlung von "Daten" (d.s. nach § 4 Z. 1 DSG Angaben über Personen, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist) zu qualifizieren, die grundsätzlich eine Meldepflicht gemäß § 50c erster Satz DSG begründet.

 

3.1.2. Zu prüfen bleibt allerdings, ob im vorliegenden Fall einer der gesetzlich festgelegten Ausnahmetatbestände von der spezifischen Meldepflicht des § 50c DSG vorlag. Im hier gegebenen Zusammenhang ist dabei insbesondere zu beachten, dass § 17 Abs. 2 Z. 6 DSG vorsieht, dass eine Datenermittlung nicht meldepflichtig ist, wenn sie einer jener sog. "Standardanwendungen" entspricht, wie diese in der Standard- und Musterverordnung des Bundeskanzlers, BGBl.Nr. II 312/2004 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 105/2011 (im Folgenden: StMV), festgelegt sind.

 

3.1.2.1. Nach § 1 Abs. 1 StMV i.V.m Anlage 1 Pkt. SA032 lit. E zu dieser Verordnung liegt eine i.S.d. § 17 Abs. 2 Z. 6 DSG nicht meldepflichtige Videoüberwachung u.a. dann vor, wenn diese dem Selbstschutz des Eigentümers eines bebauten Grundstückes, zu dessen Betreten fremde Personen grundsätzlich nicht berechtigt sind, dient oder zu dem Zweck erfolgt, ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu verhindern, einzudämmen oder aufzuklären, wobei die Auswertung der durch eine solche Überwachung ermittelten Daten ausschließlich in einem durch einen derartigen Zweck bedingten Anlassfall erfolgt; diese Ausnahmeregelung entspricht insbesondere auch der Zielsetzung der §§ 50a und 50c DSG (vgl. die E zur RV, 472 BlgNR, 24. GP, S. 17 u. 20).

 

3.1.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon ausgegangen (vgl. S. 3), dass der Rechtsmittelwerber beide Videokameras an seiner Hausmauer so "fix montiert" und "gezielt ..... unter dem Dachvorsprung angebracht" habe, "dass neben dem Bereich entlang der Hausmauer" auch "ca. die Hälfte der Fahrbahnen ..... der vorbeiführenden Straßen ..... gefilmt werden".

 

Diese Annahme lässt sich jedoch durch kein Beweisergebnis zwingend stützen. Denn abgesehen davon, dass sich der Rechtsmittelwerber während des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens stets damit verantwortet hat, seine mit Bewegungsmeldern versehenen Videokameras ausschließlich deshalb installiert zu haben, um nach zahlreichen vorangegangenen Sachbeschädigungen auf seiner Liegenschaft nunmehr entsprechende Beweise für künftig zu erwartende gleichartige Rechtsbeeinträchtigungen sicherzustellen, kann auch dem Bericht der Polizeiinspektion G vom 4. November 2012, Zl. E1/2012, nicht entnommen werden, dass die Installierung der Kameras (auch) von der klaren Intention getragen gewesen wäre, den entlang des Grundstückes des Beschwerdeführers vorbei fließenden Verkehr zu dokumentieren. Vielmehr ist in diesem Bericht insbesondere explizit festgehalten, dass die "Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge ..... nicht ablesbar" sind und die Kameras nur "den Bereich entlang der Hausmauer" erfassen.

 

Dass dabei auch "die Hälfte der Fahrbahn (öffentlicher Grund)" einbezogen wird, ist hingegen objektiv besehen offensichtlich bloß eine unausweichliche Folge der dort konkret vorherrschenden, sehr beengten örtlichen Verhältnisse. Denn die Hausmauer ist von der Fahrbahn lediglich durch einen schmalen (ca. bloß 1 Meter breiten; dies ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt der belangten Behörde enthaltenen maßstabgetreuen Bilddarstellung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom 29. November 2012) Wiesenstreifen getrennt. Geht man davon aus, dass die Kameras in einer Höhe von ca. 4 Metern angebracht sind, so beläuft sich jener orthogonal zur Hausmauer gerichtete Bereich, der von diesen erfasst wird, angesichts dessen, dass der Bilderfassungswinkel (bzw. "Öffnungswinkel" oder "Blickfeld") von Kameras mit einer Brennweite von 6 mm (vgl. die im Akt der belangten Behörde enthaltene Bedienungsanleitung, S. 18: "Linse: 6 mm") i.d.R. mindestens 30° beträgt, auf jedenfalls auf 2,30 Meter, sodass die Grundstücksgrenze nach Abzug der Breite des Wiesenstreifens zwangsläufig um wenigstens 1,3 Meter (und damit fast eine halbe Fahrbahnbreite), in Wahrheit aber wohl in einem wesentlich größeren Ausmaß überragt wird (wie z.B. bei einem Blickwinkel von 45° bereits um 3 Meter). Um ein solcherart durch die Bauart der jeweiligen Videokamera bedingtes Überragen aber völlig auszuschließen, müsste daher im gegenständlichen Fall deren Öffnungswinkel durch entsprechende sachkundige Manipulationen und/oder technische Vorrichtungen auf ca. 14° verringert werden (sin α = 1/√17 = 0,243 → α ≈ 14,1° [bzw. tan α = 1/4 = 0,25 → α ≈ 14,1°]).

 

Eine dahin gehende Verpflichtung des Grundstückseigentümers kann allerdings dem § 17 Abs. 2 Z. 6 DSG i.V.m. Anlage 1 Pkt. SA032 lit. E zur StMV nicht entnommen werden. Vielmehr stellen die genannten Bestimmungen ausschließlich auf die Zwecksetzung der Datenanwendung ab. Daraus ergibt sich, dass in jenen Fällen, in denen der Blickwinkel der Kameras die Grenze des überwachten Grundstückes überragt, unter dem Aspekt des Bestehens einer potentiellen Meldepflicht die Behörde zu belegen hat, dass die von ihr beanstandete Videoüberwachung nicht (ausschließlich) zu dem in Anlage 1 Pkt. SA032 lit. E StMV genannten Zweck erfolgte.   

 

Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse konnte aber im vorliegenden Fall ohne entsprechend zwingende Beweismittel nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gezielt (auch) Daten in Bezug auf den vorbei fließenden Verkehr ermitteln wollte; vielmehr war – jedenfalls im Zweifel (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK) – seiner Verantwortung, dass die Installierung der Videokameras nur dem Zweck des Eigenschutzes und der Beweissicherung i.S.d. Anlage 1 Pkt. SA032 lit. E zur StMV diente, zu folgen. Damit lag aber eine i.S.d. § 17 Abs. 2 Z. 6 DSG anerkannte Standardanwendung vor, die von der prinzipiellen Meldepflicht i.S.d. § 50c i.V.m. § 17 Abs. 1 DSG ausgenommen war.

 

In Konsequenz dessen hat der Beschwerdeführer sohin nicht tatbestandsmäßig i.S.d. § 52 Abs. 2 Z. 1 erste Alternative DSG gehandelt, sodass er insoweit auch keine Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

3.1.3. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

3.2. Gleiches gilt hinsichtlich Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses, weil auch die Strafbestimmung des § 52 Abs. 2 Z. 1 zweite Alternative DSG darauf aufbaut, dass eine Verletzung der Meldepflicht des § 17 i.V.m. § 50c DSG gegeben ist; dies trifft jedoch nicht zu, wenn – wie zuvor unter 3.1. dargestellt – keine gesetzliche Meldepflicht besteht.

 

3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 DSG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, der als Auftraggeber einer Videoüberwachung diese nicht in geeigneter Weise kennzeichnet.

 

In diesem Zusammenhang hat der Rechtsmittelwerber während des erstbehördlichen Verfahrens nie in Abrede gestellt, dass seine Videokameras nicht in der Weise gekennzeichnet waren, dass Dritte erkennen konnten, dass mit diesen eine Videoüberwachung vorgenommen wird und es solcherart Betroffenen daher insbesondere auch nicht möglich war, dieser Überwachung auszuweichen; Gleiches gilt auch für die gegenständliche Berufung.

 

Da die (einzige) Ausnahmebestimmung des § 50d Abs. 2 DSG im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht zum Tragen kommt, hat der Beschwerdeführer insoweit tatbestandsmäßig und auch zumindest fahrlässig – weil es an ihm gelegen wäre, vor der Inbetriebnahme der Überwachungskameras bei der zuständigen Behörde eine Erkundigung über die entsprechenden Ordnungsvorschriften einzuholen – und damit schuldhaft gehandelt. Seine diesbezügliche Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Dass die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wurde vom Rechtsmittelwerber nicht eingewendet; auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat haben sich insoweit insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Strafhöhe ohnedies bloß im untersten Vierzigstel des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt ist, keine Bedenken ergeben.

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit jeweils nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war; im Übrigen war die Berufung hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 25 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Beschwerdeführer hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

VwSen-390347/2/Gf/Rt vom 31. Jänner 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

AVG §67;

DSG 2000 §17 Abs2 Z6;

DSG 2000 §50c;

DSG 2000 §52 Abs2 Z1;

EMRK Art6 Abs2;

StMV 2004 §1 Abs1;

StMV Anlage1 SA032 litE

 

* Nach §1 Abs1 StMV 2004 i.V.m Anlage1 SA032 litE StMV 2004 liegt eine i.S.d. §17 Abs2 Z6 DSG 2000 nicht meldepflichtige Videoüberwachung u.a. dann vor, wenn diese dem Eigenschutz des Eigentümers eines bebauten Grundstückes, zu dessen Betreten fremde Personen grundsätzlich nicht berechtigt sind, dient oder zu dem Zweck erfolgt, ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu verhindern, einzudämmen oder aufzuklären, wobei die Auswertung der durch eine solche Überwachung ermittelten Daten ausschließlich in einem durch einen derartigen Zweck bedingten Anlassfall erfolgt;

 

* In diesem Zusammenhang kann dem §17 Abs2 Z6 DSG 2000 i.V.m. Anlage1 SA032 litE StMV 2004 keine Verpflichtung dahin entnommen werden, dass der Grundstückseigentümer den Blickwinkel der Videokamera durch entsprechende Vorrichtungen derart einschränken muss, dass die Grenze der Liegenschaft nicht überragt wird; vielmehr stellen diese Bestimmungen ausschließlich auf die Zwecksetzung der Datenanwendung ab. Daraus ergibt sich, dass in derartigen Fällen die Behörde nachzuweisen hat, dass die von ihr beanstandete Videoüberwachung nicht (ausschließlich) zu dem in Anlage1 SA032 litE StMV 2004  genannten Zweck erfolgte;

 

* Liegen keine überzeugenden Beweisergebnisse für die Annahme der Behörde, dass der Rechtsmittelwerber die Videokameras an seiner Hausmauer so "fix montiert" und "gezielt ..... unter dem Dachvorsprung angebracht" habe, "dass neben dem Bereich entlang der Hausmauer" auch "ca. die Hälfte der Fahrbahnen ..... der vorbeiführenden Straßen ..... gefilmt werden", vor, sondern ergibt sich objektiv besehen vielmehr, dass "die Hälfte der Fahrbahn" lediglich als unausweichliche Folge der konkret vorherrschenden, sehr beengten örtlichen Verhältnisse in die Beobachtung mit einbezogen wird, so ist – jedenfalls im Zweifel (Art6 Abs2 EMRK) – der Verantwortung des Beschwerdeführers, dass die Installierung der Videokameras lediglich dem Zweck des Eigenschutzes und der Beweissicherung i.S.d. Anlage1 SA032 litE StMV 2004 diente, zu folgen;

 

* Damit liegt aber eine i.S.d. §17 Abs2 Z6 DSG 2000 anerkannte Standardanwendung vor, die von der prinzipiellen Meldepflicht i.S.d. §50c i.V.m. §17 Abs1 DSG 2000 ausgenommen ist; in Konsequenz dessen hat der Beschwerdeführer sohin nicht tatbestandsmäßig i.S.d. §52 Abs2 Z1 erste Alternative DSG 2000 gehandelt, sodass er insoweit auch keine Verwaltungsübertretung begangen hat.

 

 

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