Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253318/2/BMa/HK VwSen-253368/2/BMa/HK

Linz, 29.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung von Dr. X und Mag. X gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 24. September 2012, SV96-99-2011/La, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.

 

  II.      Die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskosten entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. I 51/1991, idF BGBl. Nr. 100/2011, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. I Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 50/2012

zu II.: § 66 VStG

.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurden die Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als Hälfteigentümer der Liegenschaft KG X, Gst.Nr. X und somit als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 23.7.2011 gegen 13.21 Uhr

 

1.)X, geb. X

2.)X, geb. X

auf der Baustelle der Liegenschaft KG X, Gst.Nr. X als Bauhilfsarbeiter in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigte.

 

Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert sind, wurde hierüber vor Aufnahme der Tätigkeit keine Meldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger erstattet.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§33 Abs. 1 in Verbindung mit § 111 Abs. 1 Z. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist, gem. §  gemäß

                            16 Verwaltungsstrafgesetz 1991                

                            (VStG) eine Ersatzfreiheitsstrafe      

1) 365,-- Euro      von jeweils 11 Stunden                     §111 Abs.2 ASVG

2) 365,-- Euro

Gesamtsumme:

€730,00

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 73,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 803,00."

 

1.2. Gegen dieses den Bw zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung, die am 11. Oktober 2012 zur Post gegeben wurde.

 

1.3. Die Berufung ficht das Straferkenntnis unter anderem mit dem Hinweis an, dass die beiden Rechtsanwälte das inkriminierte Verhalten nicht gesetzt hätten und nicht die richtigen Adressaten für das Straferkenntnis vom 24. September 2012 seien. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid grob mangelhaft, nichtig und aufzuheben.

 

2. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 übermittelte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Weil bereits durch Einsichtnahme in den Akt geklärt werden konnte, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Mit Schreiben vom 20. März 2012 wurde an Frau X eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen der im Spruch des bekämpften Erkenntnisses genannten Übertretung nach dem ASVG übermittelt. Mit Schreiben vom 5. April 2012 wurde angezeigt, dass die Rechtsanwälte Dr. X und Mag. X beauftragt worden seien, X in der gegenständlichen Angelegenheit zu vertreten.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erging das Straferkenntnis vom 24. September 2012, das an die Rechtsanwälte adressiert ist, und den Rechtsanwälten wurde in diesem Straferkenntnis vorgeworfen, sie hätten als Hälfteigentümer der Liegenschaft KG X, Gst. Nr. X, und somit als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz die Übertretungen zu verantworten.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs.1 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen Sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG handelt derjenige ordnungswidrig und begeht damit eine Verwaltungsübertretung – für die er (im Erstfall) mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, sofern die Tat weder von den Gerichten zu ahnden noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist –, der als Dienstgeber Meldungen oder Anzeigen entgegen den Bestimmungen des ASVG entweder nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden bzw. binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden; diese Meldepflicht gilt nach § 33 Abs. 2 ASVG u.a. auch für teilversicherte, nämlich bloß in der Unfallversicherung pflichtversicherte Dienstnehmer.

 

Gemäß Abs.3 des § 111 beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz 2 ein Jahr.

 

Wie die Berufung zu Recht vorgebracht hat, war die erste Verfolgungshandlung, die gegen die Rechtsanwälte Dr. X und Mag. X gesetzt wurde, das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 24. September 2012, sodass ihnen die Tat außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde.

 

Dass das Straferkenntnis offensichtlich irrtümlich nicht an jenen Adressaten ergangen ist, dem die Verwaltungsübertretung mit  der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. März 2012 vorgeworfen wurde, kann im Berufungsverfahren nicht saniert werden, weil sich weder aus dem Adressaten noch aus dem Spruch und auch nicht aus der Zustellverfügung des angefochtenen Straferkenntnisses Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die angesprochene Person mit jener, an die sich die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. März 2012 richtet, ident ist.

 

Weil die Berufung bereits aus diesem Grund Erfolg hatte, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war den Berufungswerbern nach § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

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