Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560238/2/Bm/Th

Linz, 05.02.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10.12.2012, SO-SH-17346-2012, betreffend Antrag auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 10.12.2012, SO-SH-17346-2012, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), §§ 4, 5, 6, 13, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels wurde dem Antrag des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 31.10.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, der Bw verfüge über eine Pension mit Ausgleichszulage, welche 14x ausgezahlt werde. Dieses monatliche Einkommen übersteige den Mindeststandard für alleinstehende Personen und sei demgemäß der Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung abzulehnen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, das angeführte Einkommen würde unter dem Mindeststandard liegen, da der Bw Alimente zu zahlen habe.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einholung einer Auskunft bei der Pensionsversicherungsanstalt über die Höhe des Pensionsbezuges des Bw.

Demnach beträgt die monatliche Nettopension für den Bw insgesamt 917,56 Euro; dieser Betrag wird 14x jährlich ausbezahlt.

An Fremdabzug liegen für den Bw 275,63 Euro vor, wobei es sich hiebei um Unterhaltsverpflichtungen handelt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Nach § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Anwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf und unterhaltsberechtigten Angehörigen die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 13 Abs.1 Oö. BMSG erfolgt Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistung in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung hat die Landesregierung durch Verordnung

1. jährlich zum 1. Jänner die Höhe der Mindeststandards gemäß Abs.1 und

2. die näheren Kriterien zur Zuordnung zu einzelnen Mindeststandardkategorien

    gemäß Abs.3

festzusetzen: sie hat dabei auf die Höhe der um die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung reduzierte Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.

 

Nach § 1 Abs.1 der Oö. Mindestsicherungsverordnung (Oö. BMSV) betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für alleinstehende oder alleinerziehende Personen:        867,30 Euro.

 

5.2. Vorliegend erhält der Bw nach Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.01.2013 ein monatliches Nettoeinkommen von 917,56 Euro bei 14maliger Auszahlung. Damit liegt der Bw eindeutig über den Mindeststandard für alleinstehende Personen nach der Oö. Mindestsicherungsverordnung.

 

Soweit der Bw vermeint, das anzurechnende Einkommen sei um seine Unterhaltsverpflichtung zu mindern, ist auszuführen, dass Unterhaltszahlungen nicht als einkommensmindernd anzusehen sind.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bestehen nämlich Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, bedarf es also hiezu der Hilfe der Gemeinschaft, so erlischt oder mindert sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage.

Dem Bw obliegt es, dem Gericht gegenüber in einem solchen Fall auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu dringen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich nicht Aufgabe der Mindestsicherung, die Verpflichtung des Antragstellers, Unterhaltsleistungen zu erbringen, zu erfüllen.

 

Im Grunde der obigen Ausführungen ist die Berufung sohin als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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