Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166775/2/Kei/Bb/AK

Linz, 25.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X, X, vom 1. März 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Februar 2012, GZ VerkR96-6756-2011, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "218,00" gesetzt wird "218,00 Euro" , anstelle von "Kennzeichen X" gesetzt wird "Kennzeichen X" und dass im Schuldspruch und hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

II.              Für den Berufungswerber entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt der Kostenbeitrag 21,80 Euro (= 10 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51, 16 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 10. Februar 2012, GZ VerkR96-6756-2011, wurde über X (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.2 StVO gemäß § 99 Abs.2a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 218,00 (gemeint wohl 218,00 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als Lenker des Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbst fahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Tatort: Gemeinde X, X Ortsgebiet, L X bei km 0.180.

Tatzeit: 26.10.2011, 16:00 Uhr.


Fahrzeug:

Kennzeichen X, LKW, MERCEDES-BENZ X, weiß".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 16. Februar 2012, richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter des Berufungswerbers – mit Schriftsatz vom 1. März 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und eine Ermahnung auszusprechen.  

 

Der Berufungswerber bestreitet grundsätzlich nicht das Lenken des Lkw mit dem Kennzeichen X zur vorgeworfenen Tatzeit am Tatort, bringt jedoch vor, dass er subjektiv der Meinung gewesen sei, er dürfe mit dem Lkw fahren, da dieser ein Eigengewicht von weniger als 7,5 t aufweise.

 

Des Weiteren wurde – zusammengefasst - im Wesentlichen ausgeführt, dass er als Geschäftsführer der Firma X GmbH & Co KG mit dem Standort X am Nachmittag des 26. Oktober den Lkw persönlich repariert bzw. für den Einsatz am 27. Oktober 2011 aufgebaut bzw. fertig gemacht habe, zumal mit dem Lkw am 27. Oktober bereits um 04.00 Uhr früh eine Fahrt durchgeführt hätte werden müssen.

 

Die Werkstätte des Unternehmens befände sich am Standort X, die Abstellfläche der Lkw hingegen sei in S., etwa 2 km von der Werkstätte entfernt, angesiedelt. Hätte er den Lkw am Werkstattgelände abgestellt, hätte die Notwendigkeit bestanden, um 04.00 Uhr früh des 27. Oktober 2011 mit dem Lkw durch das gesamte Ortsgebiet von X (Wohngebiet) zu fahren, wodurch frühmorgens eine entsprechende Lärmbelästigung für die Bewohner gegeben gewesen wäre. Aus diesem Grund habe er den Lkw am 26. Oktober gelenkt und beabsichtigt, diesen auf der ca. 2 km entfernten Lkw-Abstellfläche in S. abzustellen.

 

Die Beeinträchtigung für die Bewohner des Ortsgebietes wäre bei Durchführung der Fahrt am 27. Oktober um 04.00 Uhr früh um ein vielfaches größer gewesen als dies am späten Nachmittag des 26. Oktober der Fall war, da zu diesem Zeitpunkt die Fahrt überhaupt keine Beeinträchtigung dargestellt habe, da diese tagsüber erfolgt sei.

 

Darüber hinaus bringt er schließlich vor, dass letztlich sein Verhalten dem Normzweck der Bestimmung des § 42 StVO nicht zuwider gelaufen sei und sein diesbezüglicher Verstoß unter Berücksichtigung der örtlichen Situation am 26. Oktober 2011 in X, seiner Beweggründe für die Fahrt und des Normzweckes, ein äußert geringes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten darstelle.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 6. März 2012, GZ VerkR96-6756-2011/Ah, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z3 VStG angesichts der Tatsachen, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm dem Parteienvorbringen hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der anwaltlich vertretene Berufungswerber – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses – eine Verhandlung in der Berufung nicht beantragt hat, entfallen.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 26. Oktober 2011 um 16.00 Uhr den – auf die X GmbH und Co KG mit Sitz in X zugelassenen – Lkw, Mercedes X, mit dem nationalen Kennzeichen X, in X, auf der L X, bei Strkm 0,180. Der gelenkte Lkw wies ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf - das höchste zulässige Gesamtgewicht betrug laut KFZ-Zulassungsdaten 14 t.

 

Ziel der gegenständlichen Fahrt war der zum Unternehmen der Firma X gehörende Lkw-Abstellplatz in S. Der Berufungswerber beabsichtigte den Lkw am Abstellplatz für die Durchführung einer am 27. Oktober 2011 um 04.00 Uhr früh vorzunehmenden Fahrt abzustellen.

 

Beim 26. Oktober 2011 handelte es sich um einen gesetzlichen Feiertag, den Nationalfeiertag.

 

4.2. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die dienstliche Wahrnehmung eines geschulten Straßenaufsichtsorganes der Polizeiinspektion E. anlässlich einer Anhaltung des Lkws und auf die geständige Verantwortung des Berufungswerbers. Der Berufungswerber hat weder das Lenken des Lkw im Inland auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zur vorgeworfenen Tatzeit bestritten noch das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung geltend gemacht, noch behauptet unter die in § 42 StVO genannten gesetzlichen Ausnahmen vom Fahrverbot gefallen zu sein. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen daher keine Bedenken die getroffenen Feststellungen der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 42 Abs.1 StVO ist an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.

 

In der im Abs.1 angeführten Zeit ist gemäß § 42 Abs.2 StVO ferner das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

5.2. Der Berufungswerber lenkte den Lkw, Kennzeichen X mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 14 t, am Nationalfeiertag, dem 26. Oktober 2011 um 16.00 Uhr, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Inland. Eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot für die konkrete Fahrt lag nicht vor und auch die in § 42 angeführten Ausnahmeregelungen kamen für ihn nicht in Betracht. Die gegenständliche – wenn auch nur kurze – Fahrt fiel damit unter das gesetzliche Fahrverbot nach § 42 Abs.2 StVO. Es ist daher der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Zum seinem Verschulden ist anzuführen, dass vom Berufungswerber als geprüften Kraftfahrzeuglenker und zugleich Geschäftsführer eines Unternehmens zu erwarten ist, dass er die Vorschriften des Fahrverbotes nach § 42 StVO kennt bzw. sich allenfalls mit den einschlägigen Vorschriften vertraut macht und sich diesen Bestimmungen gemäß verhält. Seine in der Berufung dargestellten Beweggründe für die Durchführung der Fahrt am Nationalfeiertag vermögen den Berufungswerber nicht zu entlasten, zumal – wie bereits die Erstinstanz zutreffend festgestellt hat – vom Wochenend- bzw. Feiertagsfahrverbot das gesamte Bundesgebiet erfasst ist und zu den - in § 42 Abs.2 StVO angeführten - Zeiten das Befahren von Straßen mit Lkw über 7,5 t eben verboten ist, unabhängig von einer allenfalls geringeren Lärmbeeinträchtigung für die Bewohner. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkws hätte der Berufungswerber, sofern ihm dieses unbekannt war, problemlos dem Zulassungsschein entnehmen können. Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

5.3. Die Korrektur des Kennzeichens des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges im Spruch des Straferkenntnisses war im Sinne der Tatkonkretisierung geboten und auch zulässig, zumal es sich beim Kennzeichen eines Kraftfahrzeuges um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt. Im Übrigen wurde dem Berufungswerber nachweislich im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Jänner 2012, GZ VerkR96-6756-2011, das tatgegenständliche Kennzeichen (X) mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wozu sich der Berufungswerber jedoch nicht äußerte. 

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.2a StVO begeht, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Beim Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge im Sinne des § 42 Abs.2 StVO handelt es sich um eine der Maßnahmen, wodurch die Verkehrssicherheit im Allgemeinen gefördert werden soll (vgl. z. B. OGH 5. September 1963, 2 Ob 160/63). Aus spezial- und auch generalpräventiven Überlegungen bedarf es bei Verstößen gegen diese Bestimmung – wie gegenständlich - einer spürbaren Strafe, um sowohl den Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist.  

 

Der Berufungswerber war zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Es weist aktenkundig mehrere rechtskräftige verkehrsrechtliche Vormerkungen auf. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt ebenfalls nicht vor.

 

In Anbetracht dieser aufgezeigten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro - selbst unter Annahme ungünstigster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers - als tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um ihn wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung und stellt im Übrigen die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.2a StVO dar.

 

Eine Herabsetzung der Geldstrafe konnte aus den genannten Gründen damit nicht in Erwägung gezogen werden, jedoch war eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne einer Herabsetzung erforderlich. Es liegt dem angefochtenen Straferkenntnis keine (nachvollziehbare) Begründung dafür zu Grunde, dass trotz der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden festgesetzt wurde. Diesbezüglich war daher der Berufung stattzugeben und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabzusetzen.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 VStG lagen nicht vor. Das Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Verschulden des Berufungswerbers wesentlich geringer ist als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Der Beschuldigte hat nur dann einen Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung, wenn die beiden in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vorliegen (Hinweis VwGH 21. Oktober 1998, 96/09/0163).

 

Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG lagen beim Berufungswerber nicht vor, weil in seinem Fall nicht von einem "beträchtlichen Überwiegen" der Milderungs- über die Erschwerungsgründe auszugehen war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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