Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167473/5/Sch/AK

Linz, 26.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn X, geb.X, X, X, vom 18. Dezember 2012 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu Recht erkannt:

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.4 AVG iVm § 24 und 51a VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat gegenüber Herrn X, geb. X, X, X, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und einer des Führerscheingesetzes am 12. Dezember 2012 zu GZ: VerkR96-23322-2012 ein Straferkenntnis erlassen und über den Berufungswerber Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am selben Tag dem Berufungswerber verkündet. Hierauf wurde Rechtsmittelbelehrung erteilt und die Verkündung des Straferkenntnisses durch den Berufungswerber durch Unterschrift auf der entsprechenden Niederschrift beurkundet.

In der Folge heißt es in der Niederschrift:

"Über die mir zustehenden Rechtsmittel wurde ich vor Unterschriftsleistung belehrt. Ich nehme die vorgesehene Strafe an und verzichte auf die Einbringung eines Rechtsmittels".

Hierauf ist wiederum eine Unterschriftsleistung seitens des Antragstellers erfolgt.

 

2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 hat der Antragsteller bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck folgende Anträge eingebracht:

"1. Antrag

auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfange und auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers "Rechtsanwalt" für die Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis der obigen Verwaltungsbehörde BH VerkR96-23322-2012 vom 10. Dezember 2012.

2. Antrag

a) auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung der beantragten Verfahrenshilfe und auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers und

b) auf Unterbrechung der Berufungsfrist".

 

Die Erstbehörde hat den Verfahrenshilfeantrag samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Dieser hat hierüber gemäß § 51a Abs.3 VStG durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Gemäß § 63 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

Gegenständlich hat der Antragsteller im Anschluss an die Verkündung des Straferkenntnisses ausdrücklich auf die Einbringung eines Rechtsmittels verzichtet. Würde unbeschadet dessen eine Berufung gegen das Straferkenntnis eingebracht werden, dann wäre diese als unzulässig zurückzuweisen.

 

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist und der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Die Bestimmung des § 51a Abs.1 VStG setzt also voraus, dass die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich sein muss. Damit ist denknotwendig verbunden, dass es vor dem Verwaltungssenat zu einem entsprechenden inhaltlichen Berufungsverfahren zu kommen hat. In diesem Sinne ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, der als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers etwa besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, etwa die Höhe der drohenden Strafe, als zu berücksichtigende Umstände gewertet hat (VwGH 26.01.2001, 2001/02/0012).

Im gegenständlichen Fall hat der Antragsteller durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes den sofortigen Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses bewirkt. Rechtskräftige Straferkenntnisse sind bekanntermaßen einer inhaltlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich. Damit fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Abführung eines Berufungsverfahrens in der Sache selbst, weshalb auch ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht zulässig sein kann. Der Antrag war somit nach erfolgter Wahrung des Rechtes als Parteiengehör als unzulässig zurückzuweisen. Mit dieser Entscheidung erübrigt sich auch ein dezidierter Abspruch über den im Schriftsatz enthaltenen "2. Antrag". Abgesehen davon kann im Hinblick auf ein rechtskräftiges Straferkenntnis von keiner Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung verfügt werden, schon gar nicht eine Unterbrechung der Berufungsfrist, die gegenständlich gar nicht zu laufen begonnen hatte, zumal das Straferkenntnis sofort nach Verkündung rechtskräftig geworden ist. Diesen Anträgen fehlt also jegliche Rechtsgrundlage, sodass der Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung sieht, hierauf noch weiter einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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