Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167498/4/Bi/CG

Linz, 01.03.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, x, x, vom 24. Dezember 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 3. Dezember 2012, VerkR96-2617-2012, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.  

 

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges x, VW Polo, x, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt würden, nämlich die am 20. August 2009 erfolgte Verlegung seines Hauptwohnsitzes von x, x, nach x, x, nicht bis 14. Oktober 2012 und somit nicht binnen  einer Woche der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen sei, angezeigt habe.  

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden ist,  ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiter­zuleiten.

 

Zugestellt wurde das Straferkenntnis an den Bw mittels Rsb-Brief laut Rückschein am 10. Dezember 2012, dh davon ausgehend endete die Berufungs­frist am Montag, dem 24. Dezember 2012, 24.00 Uhr.

Der 24. Dezember ist gemäß Art.1 § 1 Feiertagsruhegesetz kein gesetzlicher Feiertag, dh die Rechtsmittelfrist verlängert sich nicht gemäß § 33 Abs.2 AVG.

 

Die Berufung wurde per Fax am 25. Dezember 2012, 11.44 Uhr, eingebracht, dh sie war ohne jeden Zweifel als verspätet anzusehen. Dieser Umstand wurde dem Bw mit h Schreiben vom 21. Jänner 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, die trotz Zustellung des Schreibens am 24. Jänner 2013 ohne jede Reaktion verstrichen ist.

Es war daher gemäß der Ankündigung nach der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Berufungsfrist endete am 24.12.2012, 24.00 Uhr (Montag)

Berufung wurde per Fax am 25.12.2012, 11.44 Uhr eingebracht à verspätet

 

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