Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167505/4/Bi/CG

Linz, 04.03.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des x, x, x, vom 19. Dezember 2012 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 12. Dezember 2012, S-41100/12-3, wegen Zurückweisung des Einspruchs (in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960) wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 24. November 2012 gegen die wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs. 1a und 5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 2. November 2012, S-41100/LZ/12/3, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe nicht gewusst, dass der Tag der Hinterlegung als Zustellungstag gelte und der Einspruch um 23 Stunden zu spät gekommen sei. Da in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit eines Einspruchs hingewiesen worden sei, erhebe er umgehend Einspruch. Er habe noch keine genauen Angaben über das ihm vorgeworfene Vergehen, die Fahrtrichtungsangabe fehle und er wisse nicht mit Sicherheit, dass er mit dem Auto seines Vaters die rote Ampel überfahren habe. Er sollte für ihn die Winterreifen umstecken und erinnere sich an die Fahrt, weil er selbst Linzer und mit der besagten Kreuzung bestens vertraut sei. Er ersuche um Prüfung und Mitteilung, aus welcher Fahrtrichtung er gekommen sein solle. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten ange­fochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Gemäß Abs.3 ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung entsprach dieser Gesetzes­bestimmung vollinhaltlich.

Zugestellt wurde die Strafverfügung an den in der Lenkerauskunft vom 29. Oktober 2012 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Lenker angegebenen Bw mittels Rsa-Brief laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 8. November 2012 durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 9. November 2012, dh davon ausgehend endete die Berufungs­frist am 23. November 2012. 

Der Einspruch wurde mit E-Mail am 24. November 2012 übermittelt, dh sie war ohne jeden Zweifel als verspätet anzusehen. Dieser Umstand wurde dem Bw mit h Schreiben vom 10. Jänner 2013 zur Kenntnis gebracht und ihm unter Rechtsbelehrung eine Frist für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, die trotz Zustellung des Schreibens am 15. Jänner 2013 ohne jede Reaktion verstrichen ist.

Es war daher gemäß der Ankündigung nach der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Frage des Bw nach seiner damaligen Fahrtrichtung ist aus der Anzeige, GZ:23272/1/2012-TRA, ersichtlich, dass der Pkw x von der x­straße kommend nach links in die xstraße einbog und Richtung H. P. weiterfuhr, obwohl die Ampel bereits Rotlicht gezeigt habe. Der Vorfall wurde vom Anzeiger Insp T., PI x, der mit dem Dienstfahrzeug x an der genannten Kreuzung in Fahrtrichtung L. stand und im Zuge des Umschaltens auf Grünlicht von der xstraße nach links in die xstraße einbiegen wollte, wahrgenommen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen à bestätigt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum