Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253376/3/Wg/HU VwSen-253377/3/Wg/HU

Linz, 04.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, X, X., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 8. Jänner 2013, betreffend Übertretungen des ASVG und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I.                  Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben, als die im Spruchabschnitt I. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt wird. Die in Spruchabschnitt II. des bekämpften Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen werden auf jeweils 365 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 50 Stunden herabgesetzt.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 173 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafen). Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) im Straferkenntnis vom 8. Jänner 2013, SV96-84-2011 und SV96-85-2011, folgende Verwaltungsübertretungen an:

 

"Punkt I.:

 

Sie haben nachstehend angeführten ausländischen Staatsbürger auf der Baustelle in x, x, mit Arbeiten an der Außenfassade beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigenbestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine 'Rot-Weiß-Rot-Karte plus' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigten darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Rot-Weiß-Rot-Karte plus' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

                   x, geb. x, x,

                   Beschäftigung am 09.05.2011 um 08.00 Uhr

 

Punkt II.:

 

Weiters haben Sie nachstehend angeführte Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handelt – in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt, welches über der sog. 'Geringfügigkeitsgrenze' des § 5 Abs.2 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz lag – mit Arbeiten an der Außenfassade in x, x, beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet wurden. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

 

1.       x, geb. x, poln. StA seit 01.04.2011 bis 09.05.2011 um 15.32 Uhr, täglich 8 Std. v. Mo – Fr (12 Euro pro Stunde

2.       x, geb. x, x, seit 09.05.2011 um 08.00 Uhr bis 09.05.2011 um 15.32 Uhr (22 Euro pro Stunde)

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

I.                   § 3 Abs.1 iVm. § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 25/2011

II.                Zu Zi. 1 und 2: § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs.2 Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von:          falls diese uneinbringlich          Gemäß

                                   ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

 

I.     2000 €         65 Stunden                    § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG,                                                                        BGBl.Nr.218/75, idF BGBl.Nr.                                                                    99/2006    

II.  1. u. 2.

     je 730 €                   je 110 Stunden              § 111 Abs.1 iVm. § 33 Abs.1                                                                     Allgemeinen Sozialversicherungs-­                                                              gesetz, BGBl.Nr. 189/1955 idF                                                                            BGBl.Nr. 31/2007

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

I. 200 Euro und II. 146 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

3.806,- Euro."

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 17. Jänner 2012 (gemeint: 17. Jänner 2013). Der Bw stellt darin die Berufungsanträge, es wolle seiner Berufung Folge gegeben werden und das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt I. bezüglich des Strafausspruches dahingehend abgeändert werden, dass die für die Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG iVm § 3 Abs.1 AuslBG verhängte Strafe auf die Mindeststrafe von 1.000 Euro, jedenfalls auf ein dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entsprechendes Ausmaß reduziert werde und ferner die zu Punkt II. des Straferkenntnisses wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs.1 iVm § 33 Abs.1 ASVG über die verhängte Geldstrafe für jede der beiden betroffenen Personen (x und x) auf einen Betrag von je 365 Euro, jedenfalls aber auf ein dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entsprechendes Ausmaß herabgesetzt werden und die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend herabgesetzt werden. Begründend führte er aus, offensichtlich irrtümlich habe die Behörde erster Instanz trotz ihres in der Begründung des Straferkenntnisses ausgedrückten Entscheidungswillens nicht die Mindeststrafe von 1.000 Euro, sondern eine Geldstrafe von 2.000 Euro über ihn verhängt. Zu Spruchabschnitt II. des angefochtenen Straferkenntnisses führte er aus, unbeschadet des Umstandes, dass die Behörde hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung tatsächlich die gesetzlich angedrohte Mindeststrafe verhängt habe, sei dies aber nicht gerechtfertigt, zumal hier in jeden Fall von der im § 111 Abs.2 ASVG eingeräumten Möglichkeit, bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herab zu setzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend seien, Gebrauch zu machen wäre. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Strafmilderungsbestimmung würden jedenfalls vorliegen. Bereits die Behörde erster Instanz habe ausgeführt, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe, sodass ebenfalls das Milderungserfordernis der unbedeutenden Folgen gegeben sei. Es sei auch sein Verschulden geringfügig.

 

Das Finanzamt teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 28. Februar 2013 mit, dass gegen die beantragte Herabsetzung der Verwaltungsstrafen kein Einwand besteht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Die belangte Behörde wertete als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit, Straferschwerungsgründe lagen ihrer Ansicht nach nicht vor. Abweichend von der Begründung des Straferkenntnisses, in dem sie die Mindeststrafe von 1.000 Euro gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG für angemessen erachtete, verhängte sie dann in Spruchabschnitt I. aber eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro. Es war daher die Geldstrafe auf 1.000 Euro herab zu setzen.

 

Bezüglich der in Spruchabschnitt II. verhängten Geldstrafen sieht § 111 Abs.2 ASVG vor, dass die Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet der § 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen kann, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. In Anbetracht der Unbescholtenheit des Berufungswerbers, den konkreten Tatmodalitäten und infolge der Zustimmung des Finanzamtes konnten die Geldstrafen insoweit auf jeweils 365 Euro herabgesetzt werden.

 

Dies machte jeweils eine aliquote Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen erforderlich.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Geldstrafen zu bemessen. Für das Berufungsverfahren vor dem UVS war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

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