Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281487/5/Wim/TK

Linz, 22.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung eingeschränkt auf die Strafhöhe von Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 29.10.2012, Ge96-58-2012, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnen­schutzgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7.2.2013 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die drei verhängten Geldstrafen auf jeweils 700 Euro je Arbeitnehmer und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 70 Stunden herabgesetzt wird.

       Der Gesamtbetrag der Geldstrafe beläuft sich somit auf 2.100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 210 Stunden.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 210 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 3 × 800 €, gesamt somit 2.400 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe von 240 Stunden verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde zugrunde gelegt:

 

"Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich Verantwortlicher handelsrecht­licher Geschäftsführer der X mit Sitz in X zu verantworten, dass bei einer am 12.4.2012 vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck durchgeführten Erhebung auf der Baustelle in X, X, gegenüber der "X", festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmer X, geb. X, X, geb. X und X, mit dem Verlegen der Dachelemente (ca. 2,5 m mal 5 bis 10 m) mittels Einsatz eines Autokranes beschäftigt waren, wobei sich die Arbeitnehmer dabei auf dem bereits verlegten Dachkonstruktionsabschnitt befanden und die Befestigungsarbeiten im Bereich der Absturzkante ausführten. Die Absturzhöhe betrug ca. 6 m und die Arbeitnehmer waren weder angeseilt, noch waren andere geeignete Absturzsicherungen vorhanden, obwohl bei Absturzgefahr (mehr als 2 m Absturzhöhe) Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen sind, in Ausnahmefällen die Arbeitnehmer jedenfalls entsprechend sicher angeseilt sein müssen."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde. Dazu wurde vorgebracht, dass keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen vorliegen und der Berufungswerber sorgepflichtig für ein Kind ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Aufgrund des Umstandes, dass die Erstinstanz irrtümlicherweise von einer einschlägigen rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafe ausgegangen ist und diese als erschwerend angerechnet hat sowie der nunmehr evidenten Sorgepflicht des Berufungswerbers für ein Kind, war die spruchgemäße Strafreduktion vorzunehmen. Auch der Vertreter des Arbeitsinspektorates hatte dagegen keine Einwände.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringes Verschulden sowie unbedeutende Folgen der Tat bzw. Überwiegen der Milderungs­gründe) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die nunmehrigen Verfahrenskosten ergeben sich aus den in den Rechts­grund­lagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum