Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290178/2/Kei/AK

Linz, 25.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. November 2011, Zl. ForstR96-2-2011-Zm zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als im Hinblick auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses die Geldstrafe jeweils auf 350 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe jeweils auf 25 Stunden herabgesetzt wird.

         Statt "§174 Abs.1 letzter Satz" wird gesetzt "§174 Abs.1 letzter Satz Forstgesetz 1975".

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind 70 Euro (= 35 Euro + 35 Euro), zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet :

"I. Sie haben es als Grundeigentümer zu verantworten, dass im Zeitraum der ersten Februarhälfte 2011, auf der Waldparzelle Nr.X, X, ein Großkahlhieb im Hochwald (Breite über 50m, Ausmaß von 2ha überschritten) entgegen das Verbot durchgeführt wurde.

Dies stellt eine Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit.a Ziff.29 in Verbindung mit § 82 Abs. 1 lit.b Forstgesetz 1975 dar.

 

II. Ebenso haben Sie zu verantworten, dass der oben angeführte Kahlhieb in hiebsunreifen Hochwaldbeständen durchgeführt wurde.

Dies stellt eine Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs.1 lit.a Ziff.28 in Verbindung mit § 80 Abs.1 Forstgesetz 1975 dar.

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt;

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,         Gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz

Zu l. Euro 500,00           Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden

Zu II. Euro 500,00                  Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: 100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (d.s. 10% der Strafe). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100,00 Euro"

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 12. Dezember 2011, Zl. ForstR96-2-2011, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 80 Abs.1 Forstgesetz 1975 lautet:

In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs.2) verboten.

§ 82 Abs.1 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):

Verboten sind

.....

b) Großkahlhiebe im Hochwald.

§ 174 Abs.1 Forstgesetz 1975 lautet (auszugsweise):

Wer

a)

.....

28. dem gemäß § 80 Abs.1 vorgesehenen Fällungsverbot zuwiderhandelt;

29. Kahlhiebe entgegen dem Verbot des § 82 Abs.1 durchführt;

.....

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit.a mit einer Geldstrafe bis zu 7270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

.....

zu ahnden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf folgende im gegenständlichen Akt sich befindenden Unterlagen: die Niederschrift vom 14. März 2011, den Aktenvermerk vom 1. März 2011, den Grundbuchauszug vom 24. Februar 2011, die Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis vom 1. März 2011 und vom 17. Februar 2011, die Auszüge aus dem DORIS und die im Akt sich befindenden Fotos.

 

Die objektiven Tatbestände der dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd werden auch das Geständnis der Bw und die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Es wird  davon ausgegangen, dass der Bw eine Pension in der Höhe von 950 Euro pro Monat erhält, dass er kein Vermögen hat und dass er Schulden in der Höhe von 300 000 Euro hat.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Strafen wurden herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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