Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310504/7/Kü/TO/Ba

Linz, 05.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn P G, W, A vom 21. Juni 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 13. Juni 2012, GZ: UR96-59-2011, wegen Übertretung des  Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Ver­waltungs­strafverfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen  vom  13. Juni 2012, GZ: UR96-59-2012, wurde über  den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach  § 79 Abs. 2 Z 6 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 AWG 2002 in Verbindung mit dem Bescheid des Landes­haupt­mannes von Oberösterreich vom 9. Juni 2010, UR-2010-18446/20-We, eine Geldstrafe von 1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrens­kostenbeitrag in der Höhe von 180 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben an Ihrem Unternehmenssitz in W, P, zwischen 04.05.2010 und 31.12.2010 Abfälle

-         der Schlüsselnummer 57129 (sonstige ausgehärtete Kunststoffabfälle, Videokassetten, Magnetbänder, Tonbänder, Farbbänder, Tonercartridges ohne gefährliche Inhaltsstoffe) in einer Menge von 271.570 kg übernommen bzw. übergeben und

-         der Schlüsselnummer 57507 (Gummigranulat) in einer Menge von 319.910 kg übernommen bzw. übergeben

und dadurch die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, obwohl Ihre Anzeigen vom 5. Mai 2010 bzw. 2. Juni 2010 für die Sammlung von Abfällen der Schlüsselnummern 57129 und 57507 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juni 2010, UR-2010-18466/20-We, nicht zur Kenntnis genommen wurden und haben daher die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichen Abfällen ausgeübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erforderlichen Erlaubnis zu sein."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird.

 

Begründend wird festgehalten, dass aus Sicht des Bw eine allfällige Strafbarkeit bereits verjährt sei, da der Bw am 01.03.2011 die Jahresmeldung für 2010 gemeldet hätte. Auf diese Meldung und deren Inhalt würde die belangte Behörde zurückgreifen. Per 01.03.2012 wäre somit die Strafbarkeitsverjährung abgelaufen und der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 13.06.2012 wäre ersatzlos aufzuheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  Grieskirchen  hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 25. Juni 2012          vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2012, an welcher der Bw und eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen teilgenommen haben.

 

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Bw von der Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 um nähere Auskünfte hinsichtlich der Übernahme von Abfällen der Schlüsselnummern 57129, 57507 und 58107 ersucht worden ist. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. März 2012 wurde sodann dem Bw zur Last gelegt, im Berichtszeitraum 2010 Abfälle der genannten Schlüsselnummern übernommen und übergeben zu haben und dadurch die Tätigkeit eines Sammlers ausgeübt zu haben, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs.1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Die Aufforderung zur Recht­fertigung wurde dem Bw am 9.3.2012 zugestellt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungs­handlung (§32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 81 Abs.1 AWG 2002 beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.1 VStG ein Jahr.

 

Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dergleichen), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat (§ 32 Abs.2 VStG).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Verfolgungshandlung entnommen werden können, wegen welcher Tat sich die Verfolgung der Behörde gegen die beschuldigte Person richtet. Im gegenständ­lichen Fall kann das von der Behörde an den Bw gerichtete Auskunftsersuchen vom 24. Oktober 2011, welches zwar im Gegenstand den Verdacht der Über­tretung des AWG 2002 nennt, nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der Judikatur angesehen werden, zumal in diesem Schreiben jegliche Tatbeschrei­bung fehlt. Erst in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. März 2012 wird dem Bw die Ausübung der Tätigkeit des Sammlers nicht gefährlicher Abfälle ohne die erforderliche Erlaubnis angelastet. Als Tatzeitraum wird in diesem Schreiben der Berichtszeitraum 2010 genannt. Aus den genannten Daten ist ersichtlich, dass den Bw somit nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist die Tat unter Anführung aller Tatbestandselemente vorgeworfen worden ist.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass gegenständlich Verfolgungs­verjährung im Sinne des § 31 Abs.1 VStG eingetreten ist, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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