Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523388/3/MZ/JO

Linz, 19.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung der X, geboren am X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 14. Jänner 2013, GZ: FE-1332/2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B, Lenkverbot und die Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchpunkt 2 wie folgt zu lauten hat:

 

"2. entzieht eine allfällig bestehende Lenkberechtigung für die Klasse AM wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 10 Monaten gerechnet ab 28.10.2012."

 

Die übrigen Anordnungen bleiben aufrecht.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1 Z 1, 7 Abs 3 Z 1, 7 Abs 4, 24 Abs 1 und 3, 26 Abs 2 Z 1, 30 Abs 2 und 41a Abs 7 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat in Bestätigung seines vorangegangenen Mandatsbescheides vom 5. November 2012, GZ: FE-1332/2012, mit Bescheid vom 14. Jänner 2013, GZ: FE-1332/2012, der Berufungswerberin (in Folge: Bw) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 29. Juni 2012 unter der Zahl 12352784 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab 28. Oktober 2012, entzogen. Darüber hinaus wurde im selben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen untersagt und das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Bw wurde des Weiteren verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker zu unterziehen, vor Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung führt die belangte Behörde die §§ 7, 24, 25, 26, 29, 30 und 32 FSG an.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21. Jänner 2013, richtet sich die rechtzeitig durch die rechtsfreundliche Vertretung der Bw – mit Telefax vom 4. Februar 2013 – eingebrachte Berufung, mit welcher der gesamte Bescheid angefochten wird.

 

Verkürzt wird durch die Bw begründend ausgeführt, dass die Differenz der beiden mit dem Alkomaten erzielten Messergebnisse von 0,07 mg/l in Folge deren außergewöhnlichen Höhe eine Fehlerhaftigkeit entsprechend der Bedienungsanleitung begründe. Zu verweisen sei darauf, dass insb die Umgebungstemperatur, die Temperatur der ausgeatmeten Luft sowie auch die Luftfeuchtigkeit selbst das Messergebnis beeinflussen. So liege eine korrekte Messung nur dann vor, wenn die ausgeatmete Luft eine Temperatur von 34° Celsius aufweise. Bei einer Steigung der Temperatur steige in weiterer Folge auch das Ergebnis und führe zu einem unrichtigen Messwert. Ungeachtet des Umstandes, dass im ggst Fall das Gerät selbst die Messung als tauglich erachtet habe, liege aufgrund der Messdifferenz eine Aktenwidrigkeit der Entscheidung vor.

 

Diese sei auch darin begründet, als die Bw infolge der gesamten Messdauer von elf Minuten und der damit für sie verbundenen körperlichen Anstrengung jedenfalls von einem entsprechenden Temperaturanstieg nicht nur der Körperwärme, sondern auch der ausgeatmeten Luft bzw zu einer Konzentration der Luftfeuchtigkeit auch durch die ausgeatmete Luft im Mundstück bzw dem anschließenden Schlauch auszugehen sei.

 

All diese Umstände könnten nicht nur durch die zeugenschaftliche Befragung des einschreitenden Beamten GI X entkräftet werden, zumal die Atemalkoholuntersuchung von RI X vorgenommen worden sei.

 

Hinsichtlich der Entzugsdauer von zehn Monaten führt die Bw aus, diese entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da keinerlei Umstände vorliegen würden, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entzugsdauer rechtfertigen würden und die belangte Behörde in keinster Weise eine Prognose bezüglich ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit getroffen habe. Dies, weil die belangte Behörde keinerlei konkrete Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des von der Bw verursachten Unfalles mit Sachschaden getroffen habe und weil alleine ein Verkehrsunfall mit Sachschaden die og Voraussetzung nicht erfülle. Es fehlten auch jegliche Feststellungen betreffend ein allfälliges Verschulden der Bw an einem Unfall. Es wird weiters darauf verwiesen, dass lediglich ein geringer Schaden entstanden und die Bw in dieser Hinsicht völlig unbescholten sei.

 

Abschließend beantragt die Bw daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu nach Durchführung des Beweisverfahrens das Verfahren einzustellen, in eventu nach Aufhebung des bekämpften Bescheides die Entzugsdauer angemessen, jedenfalls aber maximal auf die Dauer von vier Monaten bei gänzlichem Entfall der begleitenden Maßnahme zu reduzieren, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Aufnahme der Beweise und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen sowie der Bw die Lenkerberechtigung wieder auszufolgen.

 

3. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus § 35 Abs 1 FSG. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat deshalb die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 7. Februar 2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Gemäß § 67a Abs 1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass im Zuge eines mit der rechtsfreundlichen Vertretung der Bw am 15. Februar 2013 geführten Telefonates der Rechtsfreund auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet und das Vorliegen des Verschuldens der Bw am das Verfahren auslösenden Unfall zugebilligt hat (siehe Aktenvermerk vom 15. Februar 2013, VwSen-523388/2/MZ).

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Die Bw lenkte von ihrem Freund im X, kommend am 28. Oktober 2012 gegen 01.00 Uhr den – auf sie zugelassenen – Pkw, Opel Astra, grau, mit dem nationalen Kennzeichen X, auf der X in X stadtauswärts auf Höhe X.

 

Am angeführten Ort verursachte die Bw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem sie mit dem Pkw von der Fahrbahn abkam und gegen eine Brücke sowie eine Straßenlaterne stieß. Am Brückengeländer und der Straßenlaterne entstand dadurch Sachschaden. Der Pkw wurde im vorderen Bereich stark deformiert, beide Frontairbags wurden ausgelöst und das KFZ war in Folge nicht mehr fahrbereit.

 

Im Zuge der nachfolgenden Unfallaufnahme gab die Bw zum Unfallhergang an, doch nur nach Hause fahren haben zu wollen, höchstens 20 bis 30 km/h gefahren und plötzlich gegen die Brücke gestoßen zu sein. Zur genauen Fahrtroute – die Fahrtstrecke beträgt laut Routenplaner etwa 2,5 km – konnte die Bw keine Angaben machen. Auf Grund des Vorliegens deutlicher Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch aus dem Mund, veränderte Sprache, gerötete Bindehäute) wurde die Bw um 01:22 Uhr von den einschreitenden Exekutivorgangen der Polizeiinspektion X-Y zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomat aufgefordert. Die nachfolgend um 01:44 Uhr auf der PI V mittels geeichtem und überprüftem Alkomat der Marke Dräger Alcomat 7110 MKIII A, Gerätenummer ARLL-0053, vorgenommene Untersuchung ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt ergab bei der Bw letztlich eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 1,26 mg/l. Zuvor wurden von der Bw sechs vergebliche Versuche, den Alkomaten zu beatmen, vorgenommen.

 

Es handelt sich um das erste Alkoholdelikt der Bw im Straßenverkehr bzw die erstmalige Entziehung ihrer Lenkberechtigung.

 

4.2. Insoweit die Bw die Korrektheit der Alkomatmessung anzweifelt, wird festgehalten: Das zur Atemalkoholmessung verwendete Messgerät der Firma Dräger mit der Bezeichnung "Alcotest 7110 MKIII A" wurde durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Eichung zugelassen (siehe Verlautbarung im Amtsblatt für das Eichwesen Nr 6/1996). Es handelt sich dabei um ein kompaktes Analysegerät zur Bestimmung des Gehaltes von Äthylalkohol und besteht aus der Analyseeinheit, der Auswerteelektronik mit Mikroprozessor und einer Ausgabeeinheit. Gemäß Punkt 4.3. des Amtsblatts für das Eichwesen Nr 6/1996 werden die Bedienungshinweise, Programmabläufe, Fehlermeldungen und die aufbereiteten Messdaten auf der Anzeigeeinrichtung angezeigt. Der Messbereich des Geräts beträgt 0 bis 3 mg/l, der Temperaturbereich -10° bis
34° C. Gemäß Punkt 6.4. des Amtsblatts für das Eichwesen Nr 6/1996 ist das Messgerät laut den in der Gebrauchsanweisung festgelegten Bestimmungen zu bedienen. Punkt 6.5. legt fest, dass eine Bestimmung der Atemalkoholkonzentration nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt ist, dass die Testperson in einer Zeitspanne von mindestens 15 Minuten keine Flüssigkeiten, Nahrungsmittel oder Genussmittel, Medikamente oder dgl zu sich genommen hat.

 

Das konkret verwendete Messgerät mit der Seriennummer ARLL-0053 wurde am 26. Jänner 2012 geeicht und am 17. September 2012 überprüft (Überprüfungsbericht im Akt). Dass der Alkotest von RI X durchgeführt wurde und der Meldungsleger diesem lediglich beiwohnte, vermag am ordnungsgemäßen Umgang mit dem Gerät keine Bedenken zu erwecken. Diesbezüglich wird auch auf das Vorbringen des Meldungslegers in der zeugenschaftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 8. Jänner 2013 verwiesen, wonach der Alkotest "von mir und meiner Kollegin […] durchgeführt [wurde]. Dazu gebe ich an, dass wir beide im Umgang mit diesem Gerät ausreichend geschult sind und der Alkotest entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde." Mangels gegenteiliger Hinweise wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich – im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes – von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen.

 

Wenn die Bw nun geltend macht, das Gerät gelange lediglich bei einer Ausatemtemperatur von 34° C zu einem korrekten Messergebnis, vermag dieses Vorbringen vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht nachvollzogen zu werden. Wie im vorigen Absatz dargelegt kommt es zwar auf die Umgebungstemperatur an, die sich im Bereich von -10 bis 34° C befinden muss. Dass bei dem in der PI V durchgeführten Alkotest Temperaturen außerhalb dieses Bereiches geherrscht hätten, wurde von der Bw hingegen nicht vorgebracht (und widerspräche zudem der allgemeinen Lebenserfahrung). Dass darüber hinaus die Temperatur der Atemluft eine bestimmte Größe aufweisen muss, ist weder dem Amtsblatt für das Eichwesen Nr 6/1996 noch der Betriebsanleitung des Alkomaten zu entnehmen. Die diesbezügliche Argumentation der Bw geht daher ins Leere.

 

Ebenso kann die Bw mit dem Vorbringen, die Differenz von 0,07 mg/l bei den beiden verwertbaren Messergebnissen sei zu hoch, keine Zweifel an der Korrektheit der Messergebnisse begründen. Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, beurteilt der geeichte und zur Verwendung zugelassene Alkomat selbst, ob eine Messung zu einem verwertbaren Ergebnis führt. Dies ist nicht der Fall, wenn die beiden unterschiedlichen Messsysteme (Infrarot- bzw elektrochemisches Messsystem) stark unterschiedliche Werte bei der Atemprobe ermitteln. In concreto hat die – in der Praxis eher hohe – Differenz zwischen den beiden erzielten Messergebnissen (1,26 mg/l und 1,33 mg/l) nicht zu einem unverwertbaren Messergebnis geführt. Dies lässt sich jedoch durchaus anhand der Eichfehlergrenzen erklären: Laut dem Amtsblatt für das Eichwesen Nr 6/1996 liegt die Eichfehlergrenze für den Messbereich 0 bis 2 mg/l bei plus/minus 5 % vom Messwert. Die konkret erzielten Messergebnisse liegen demnach im Schwankungsbereich und es besteht eine gemeinsame Schnittmenge, weshalb die Ergebnisse auch zu verwerten sind. Vorgeworfen wird dem Probanden bzw der Probandin in Folge zudem ohnehin das niedrigere Messergebnis.

 

Dass die Bw das Gerät schon einige Male beatmet hatte, ohne ein verwertbares Ergebnis zu erreichen, und dies einem letztlich verwertbaren Messergebnis entgegensteht, lässt sich aus der Gebrauchsanweisung des Alkomaten ebenfalls nicht ableiten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass beim Zulassungsverfahren mehrere Fehlversuche mitbedacht wurden und eine Zulassung durch das Eichamt nicht bzw nicht in der Form erfolgt wäre, würde eine Fehlbeatmung ein anschließend vom Gerät als verwertbares Messergebnis erkanntes Resultat verfälschen.

 

Schließlich konnte vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auch kein von der Bw nicht vorgebrachter Mangel bei der Durchführung der Messung bzw bei dieser selbst erkannt werden. Insbesondere wurde die 15-minütige Wartezeit (Aufforderung zum Alkotest: 01:22 Uhr; erstes verwertbares Ergebnis: 01:44 Uhr) eingehalten.

 

Es steht daher für die erkennende Behörde fest, dass die gemessene Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 1,26 mg/l keinerlei Bedenken begegnet und diese dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

  1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder
  2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs Z 7 besitzt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl 1991/566, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung "wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt."

 

Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.

 

Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Nach § 41a Abs 7 FSG gilt ein Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, das mit 19. Jänner 2013 aufrecht ist, bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung.

 

5.2. Die Bw lenkte am 28. Oktober 2012 gegen 01:00 Uhr in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wobei der Alkoholgehalt ihrer Atemluft im Lenkzeitpunkt 1,26 mg/l betrug. Sie hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.

 

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO mindestens sechs Monate.

 

Der Aktenlage folgend hat die Bw aktuell erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen. Die Alkoholisierung der Bw trat jedoch nicht im Rahmen einer "bloßen" Verkehrskontrolle zutage, sondern hatte sie durch den verursachten Verkehrsunfall eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG ist daher zu berücksichtigen, dass die Bw bei der gegenständlichen Fahrt alkoholbedingt einen Fahrfehler beging und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete, indem sie von der Fahrbahn abkam und gegen eine Brücke sowie gegen eine Straßenlaterne stieß, wodurch letztlich Fremdschaden an dem Brückengeländer und dem Laternenpfahl sowie Sachschaden am gelenkten Pkw entstand. Die Bw war zu diesem Zeitpunkt derart stark beeinträchtigt, dass sie – ihrer eigenen Aussage zufolge – trotz einer Fahrgeschwindigkeit von lediglich 20 bis 30 km/h nicht in der Lage war, das von ihr gesteuerte KFZ auf der Straße zu halten. Auch konnte sie sich an die überaus kurze Fahrtstrecke nicht erinnern. All dies zeigt deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des von der Bw verwirklichten Alkoholdelikts im Straßenverkehr.

 

Auch wenn seit dem Vorfall schon einige Zeit vergangen ist und sich die Bw mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch wohl verhalten haben dürfte, kann ihr dieser Umstand auf Grund des – zumindest – in diesem Zeitraum anhängigen Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht wesentlich angerechnet werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann in einer solchen Zeit von Betroffenen nur erwartet werden, dass sie nicht neuerlich negativ in Erscheinung treten.

 

In Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes und des daraus abzuleitenden hohen Grades an Verwerflichkeit des von der Bw an den Tag gelegten Verhaltens erweist sich die erstinstanzliche Annahme eines Mangels an Verkehrszuverlässigkeit in der Dauer von zehn Monaten als unbedenklich und kommt eine Herabsetzung der Entziehungsdauer nicht in Betracht. Die festgesetzte Entzugsdauer erscheint notwendig, dass die Bw ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen der Bw am Besitz der Lenkberechtigung – die im Übrigen nicht geltend gemacht wurden – haben bei der Entziehung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Betreffend das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nach § 24 Abs 1 FSG, Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen nach § 32 Abs 1 Z 1 FSG sowie die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen nach § 30 Abs 1 FSG ist festzustellen, dass die Anordnung dieser Maßnahmen im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu Recht erfolgt ist.

 

Nach der letzten FSG-Novelle (14. Novelle zum FSG, BGBl I 2011/61) gilt aber nunmehr – seit 19. Jänner 2013 – gemäß § 41a Abs 6 FSG ein Mopedausweis als Führerschein/Lenkberechtigung für die Klasse AM und nach § 41a Abs 7 FSG ein – auch mit 19. Jänner 2013 aufrechtes – Verbot zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen als Entziehung der Lenkberechtigung. Hinsichtlich des Gebrauchs ausländischer Lenkberechtigungen in Österreich ist nunmehr nach § 30 Abs 2 FSG einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung mit Wohnsitz in Österreich die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Aus den dargelegten Gründen war daher der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu modifizieren.

 

Die übrigen im Bescheid verfügten Maßnahmen (Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) sind bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingende Folgen, sodass sie nicht zur behördlichen Disposition stehen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs 2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 26 Abs.2, Z1 FSG; Alkofahrt; Unfall; Alkomat;

 

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