Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750052/4/SR/WU

Linz, 05.03.2013

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geb. X, StA der Türkei, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. August 2012, GZ.: Sich96-241-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 100,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG iVm.

         § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. August 2012, GZ.: Sich96-241-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt und ihm folgender Tatvorwurf gemacht:

Sie haben es zu verantworten, dass Sie sich seit Abschluss Ihres Asylverfahrens (Zahl: 11 05.908), somit seit 24.05.2012, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten, da sich Fremde gemäß § 31 Abs. 1 FPG 2005 idgF nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,

   wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z. 1).

   oder wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z. 2).

   oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z. 3),

   oder solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt (Z. 4),

   oder wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu : sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben (Z. 6)

   oder soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z. 7).

 

In Ihrem Fall war keine Fallvariante zutreffend.

 

Begründend führt die belangte Behörde zum Sachverhalt ua. aus:

 

Der Bw sei Staatsangehöriger der Türkei und gemäß seinen eigenen Angaben im Zuge des Asylverfahrens im September 2010 illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle mit einem LKW über unbekannt in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Der am 16. Juni 2011 eingebrachte Asylantrag beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, sei am 19. März 2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgelehnt und eine Ausweisung gegen den Bw erlassen worden. Der dagegen eingebrachten Beschwerde sei vom Asylgerichtshof keine Folge gegeben und der Asylantrag somit am 23. Mai 2012 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Die Ausweisung sei ebenfalls am 23. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Bw sei gemäß dem Asylgesetz am 23. Mai 2012 widerrufen worden. Seit 24. Mai 2012 könne kein rechtmäßiger Aufenthalt mehr festgestellt werden.

 

Der Bw sei der Ausreiseverpflichtung trotz Aufforderung der belangten Behörde vom 26. Juni 2012 bis jetzt nicht nachgekommen. Der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet erstrecke sich bisher über einen Zeitraum von fast drei Monaten.

 

Am 9. August 2012 habe der Bw über seine bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertretung folgende Rechtfertigung bei der belangten Behörde eingebracht:

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurde mir zu Händen meiner Rechtsvertretung am 8. August 2012 eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Es wird mir vorgeworfen, dass ich seit Abschluss des Asylverfahrens, somit seit 24.05.2012 mich nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten dürfte, da ich seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthalts- oder Einreisetitels wäre. Eine Verwaltungsübertretung ist mir nicht vorwerfbar:

Der Bescheid des Asylgerichtshofes wurde meinem Rechtsvertreter am 22.05.2012 zugestellt. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylgerichtshofes steht eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen, wobei die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung erhoben werden muss.

Gegen den Bescheid wurde unverzüglich Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und wurde ein Antrag gemäß § 85 Abs. 2 VfGG auf aufschiebende Wirkung gestellt Die Behörde wurde ebenfalls unverzüglich in Kenntnis gesetzt

 

Richtig ist zwar, dass das Urteil des Asylgerichtshofes in Rechtskraft erwächst, jedoch würde der Vollzug des Urteiles, bevor der Verfassungsgerichtshof über den Antrag der Gewährung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung getroffen hat den Zweck des Rechtsmittels der Verfassungsgerichtshofbeschwerde unterlaufen, zumal das Asylrecht den Schutz des Asylwerbers vor Repressalien im Heimatland gewährleisten soll. Im Asylverfahren würde die Ausweisung des Asylwerbers vor Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes einen nicht wiederbringlichen Nachteil des Asylwerbers bedeuten und würde der Zweck des Asylrechts nicht angemessen berücksichtigt Die Ausreise aus Österreich würde dazu führen, dass gerade dadurch der Schutz der Republik Österreich nicht mehr gegeben ist und der Asylwerber den behaupteten schweren Repressalien im Heimatland ausgesetzt wäre. Falls die aufschiebende Wirkung dann tatsächlich erteilt würde, wäre der Aufenthalt in Ostedeich wieder rechtmäßig. Der Asylwerber handelt daher in einer Notsituation im Sinne des § 6 VStG. Die unmittelbar drohende Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Asylwerbers besteht Es ist jedenfalls die Verletzung des Fremdenpolizeigesetzes weit geringer als die eigene körperliche Unversehrtheit zu werten. Es ist daher die Handlung durch Notstand entschuldigt Es wird gestellt der

Antrag

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Sollte die aufschiebende Wirkung vom Verfassungsgerichtshof nicht erteilt werden, wird der Asylwerber unverzüglich das Bundesgebiet der Republik Österreich verfassen.

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 31 Abs. 1 FPG 2005 und 120 Abs. 1a FPG 2005 weiter aus, dass sie die Begehung der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretungen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes als erwiesen ansehe. Der Bw erfülle seit 24. Mai 2012 nicht die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, da auf ihn keine der in § 31 Abs. 1 FPG idgF genannten Fallvarianten zutreffe.

 

Das Einbringen einer höchstgerichtlichen Beschwerde beim VfGH habe gemäß    § 85 Abs. 1 VfGG keine aufschiebende Wirkung, wenn ihr diese nicht gemäß Abs. 2 zuerkannt werde. Somit verschaffe diese Beschwerde dem Bw in Ermangelung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Das Vorbringen, wonach der rechtswidrige Aufenthalt durch eine Notstandssituation iSd. § 6 VStG entschuldigt sei, sei bereits im Asylverfahren geprüft worden. Eine entsprechende Gefahr für die körperliche Unversehrtheit habe nicht festgestellt werden können. Diese bloße Behauptung vermöge das subjektive Tatbestandselement nicht als nicht erfüllt anzusehen.

 

Der Bw habe den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß      § 120 Abs. 1a FPG 2005 idgF erfüllt, da er sich trotz rechtskräftig negativer Entscheidung des Asylverfahrens über einen Zeitraum von zumindest ca. 3 Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte. Da keine Schuldausschließungs-gründe geltend gemacht bzw. festgestellt worden seien, sei auch das subjektive Tatbestandselement erfüllt. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung im hohen Maße.

 

Erschwerende oder mildernde Gründe seien nicht festgestellt worden.

2. Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis richtet sich das vorliegende rechtzeitige Rechtsmittel vom 21. August 2012.

Darin wird ua. angeführt, dass der Bw bei seinem Bruder in X wohne und auch einer geregelten Arbeit nachgehe. Er müsse sich jeden Tag zwischen 8.00 und 10.00 Uhr bei der PI Vorchdorf melden, was er selbstverständlich einhalte. Dadurch habe die Schubhaft vermieden werden können.

Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Antrag auf aufschiebende Wirkung sei ihm noch nicht zugestellt worden. Es sei richtig, dass aufgrund des Urteiles des Asylgerichtshofes eine rechtskräftige Ausweisung vorliege. Es lägen jedoch andere bundesgesetzliche Vorschriften vor, die den vorläufig weiteren Aufenthalt des Bw rechtmäßig erscheinen ließen.

Der sofortige Vollzug des Urteiles vor Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes würde den Zweck des Rechtsmittels vereiteln. Das Asylrecht solle den Schutz des Asylwerbers vor Repressalien im Heimatland gewährleisten. Die sofortige Ausweisung würde einen nicht wiederbringlichen Nachteil bedeuten und den Zweck des Asylrechtes unterlaufen. Eine spätere positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes würde die Situation ergeben, dass der Aufenthalt des Bw in Österreich wieder rechtmäßig sein würde.

Er befände sich in einer Notstandssituation iSd. § 6 VStG, da ihm im Falle der Abschiebung die Gefahr für die körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Es müsse auch beachtet werden, dass der Bw einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe und bei seinem Bruder einen ordentlichen Aufenthaltsort habe. Er habe sich nie straffällig gemacht. Es bestünden daher keinerlei Bedenken in fremdenpolizeilicher Hinsicht.

Abschließend wird der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.

3. Mit Schreiben vom 22. August 2012 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat.

Mit E-Mail vom 5. September 2012 reichte die belangte Behörde den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2012, Zl. U 1135/12-6, wonach der Beschwerde des Bw die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nach.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, die Berufungsschrift, das EKIS und das ZMR.

Ergänzend zu den unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Straferkenntnis steht nach Einsichtnahme in das EKIS (AI, FI) und der Meldeüberprüfung vom 18. Februar 2013 fest:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. Jänner 2013 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

 

In der Folge hat der Bw am 21. Jänner 2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 6. Februar 2013, Zl. E3 426.045-2/2013-3E, wurde dieser Antrag als verspätet zurückgewiesen.

 

Die Meldeüberprüfung am 18. Februar 2013 hat ergeben, dass der Bw nach wie vor in Österreich aufrecht gemeldet ist.

 

In der Stellungnahme vom 9. August 2012 führte der Bw aus, dass er unverzüglich das Bundesgebiet verlassen werde, sollte ihm die aufschiebenden Wirkung vom Verfassungsgerichtshof nicht erteilt werden.

 

Bedingt durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof war das Verwaltungsstrafverfahren bis zu seiner Entscheidung ex lege unterbrochen (§ 120 Abs. 7 FPG).

 

3.2. Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt – auch vom Bw nicht ansatzweise Weise in Frage gestellt - feststand, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – unwidersprochen gebliebenen -  unter den Punkten 1. und 3.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 VStG zuständig, über Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 51c VStG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im      Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die         durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung      bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation      des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur    Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für      Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3.  wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten      Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4.  solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen             zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6.  wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-  gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebe-­  willigung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3      Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit    einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

Gemäß § 120 Abs. 7 liegt eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.

 

4.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass das Asylverfahren des Bw mit Wirkung 23. Mai 2012 (u. a. Erlassung der Ausweisungsentscheidung) rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und ihm jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für den Beurteilungszeitraum keinerlei Aufenthaltsrecht mehr zukam.

 

Der Bw hat das Vorliegen der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung auch nicht bestritten. Er hat sogar in Aussicht gestellt, dass er im Falle der Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof unverzüglich das Bundesgebiet verlassen werde. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich der Bw selbst noch nach Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof im Bundesgebiet aufhält.

 

Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Der Bw hat zwar in der Berufung angedeutet, dass " andere bundesgesetzliche Vorschriften den weiteren Aufenthalt rechtmäßig erscheinen lassen" würden, jedoch nicht vorgebracht, um welche es sich dabei handelt. Im Verfahren ist kein Anhaltspunkt und keine "Vorschrift" hervorgekommen, auf die der Aufenthalt des Bw gestützt werden könnte.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die objektive Tatseite im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben ist.

 

4.3.1. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

4.3.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw macht ausschließlich geltend, dass der "sofortige Vollzug des Urteils vor Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes" den Zweck des Rechtsmittels vereiteln würde. Im Falle der Abschiebung drohe die Gefahr für die körperliche Unversehrtheit, daher befinde er sich in einer Notstandssituation.

 

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kommt einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nur dann eine aufschiebende Wirkung zu, wenn diese von ihm erteilt wird. Abgesehen von diesem Ausnahmefall ist das Erkenntnis des Asylgerichtshofes durchsetzbar, entfaltet Rechtswirkungen und der Bw hat der der Ausweisungsentscheidung immanenten Ausreiseverpflichtung innerhalb der vorgesehenen Fristen Folge zu leisten. Entgegen den Ausführungen des Bw hat der Asylgerichtshof eine umfassende Prüfung vorgenommen (Art. 2, 3 und 8 EMRK – siehe Seiten 22 f des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21. Mai 2012). Diese wurde, wie der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Jänner 2013 zeigt, nicht als rechtswidrig erachtet. Der Verfassungsgerichtshof hat damit dem Beschwerdevorbringen eine klare Absage erteilt.

 

Unter diesen Umständen kann nicht von mangelndem Verschulden gesprochen werden. Der Bw tolerierte im vollen Bewusstsein seines unrechtmäßigen Aufenthalts den illegalen Status.

 

4.3.3. Der belangten Behörde folgend ist somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

4.4.1. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass diese ohnehin mit der gesetzlichen Mindeststrafe am untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt wurde. Es ergeben sich keine Umstände von dieser Strafhöhe abzugehen.

 

4.4.2. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe, mangels geringem Verschulden, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat kam eine Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG nicht in Betracht.

 

4.5. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung als unbegründet abzuweisen, das Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden war. 

 

5. Gemäß § 64 VStG war dem Bw zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe somit von 100,00 Euro aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

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