Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750075/2/BP/WU

Linz, 05.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. X, StA der Ukraine, vertreten durch Rechtsanwältin X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Jänner 2013, GZ.: Sich96-219-2012, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

            I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

        II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 100 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64ff. VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
28. Jänner 2013, GZ.: Sich96-219-2012, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 120 Abs. 1a FPG, BGBl. 100/2005 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

Sie halten sich als Fremder vom 29.06.2012 bis zumindest 28.01.2013 an der Adresse X, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen Sie seit 29.06.2012 eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom 28.06.2012, ZI: D3 402.116-1/2008/1OE, besteht.

 

Im angeführten Tatzeitraum waren Sie weder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch auf Grund asylrechtlicher Bestimmungen, zwischenstaatlicher Vereinbarung, bundesgesetzlicher Vorschriften oder Verordnung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Des weiteren waren Sie auch nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, einer Entsendebewilligung, einer EU-Entsendebestätigung, einer Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG oder einer Anzeigebestätigung nach § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten. Sie hatten kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz.

 

Tatort: Marktgemeinde X

Tatzeit: 29.06.2012 bis 28.01.2013

 

In der Begründung führt die belangte Behörde ua. aus, dass der Bw am 27. Dezember 2007 illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe. Die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 28. Juni 2012 sei mit 29. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof sei mit Beschluss vom 26. September 2012 abgelehnt worden.

 

Am 25. Oktober 2012 habe der Bw einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" gem. § 41a Abs. 9 NAG gestellt. Diese Antragstellung verschaffe ihm jedoch kein Bleiberecht.

 

Im Bescheid des Asylgerichtshofes vom 28. Juni 2012 sei dem Bw eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise nachweislich zugestellt worden. Dieser Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen.

 

Als Tatsache gelte, dass der Bw sich vom 29. Juni 2012 bis zumindest 28. Jänner 2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Mit Schreiben vom 9. November 2012 sei dem Bw die Möglichkeit gegeben worden, sich zu rechtfertigen. Eine Stellungnahme seinerseits sei mit Telefax am 27. November 2012 eingelangt.

 

Als Beweis im gegenständlichen Verfahren gelte die Asylwerberinformationsdatei des BMI, EDV Zahl 07 12.115.

 

Es bestehe für die Behörde kein Zweifel, dass sich der Bw vom 29. Juni 2012 bis zumindest 28. Jänner 2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufgehalten habe. Es sei unbestritten, dass er nicht im Besitz einer Berechtigung iSd. § 31 FPG gewesen sei. Der illegale Aufenthalt stelle eine Verwaltungsübertretung iSd. § 120 Abs. 1a iVm. § 31 Abs. 1 FPG dar, für die er sich zu verantworten habe. Aufgrund der Aktenlage gehe die Behörde davon aus, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen habe. Begründet werde dies auch durch den Umstand, dass er seit seiner illegalen Einreise am 27. Dezember 2007 von seinem unsicheren Aufenthalt in Österreich wisse.

 

Mit der Antragstellung auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus habe der Bw einen Schritt setzen wollen, um seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Dieser Antragstellung verschaffe ihm jedoch kein Bleiberecht.

 

Bei der Strafbemessung sei mildernd zu werten gewesen, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorlägen, erschwerende Umstände seien nicht vorgelegen.

Die Angaben des Bw zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten in der Stellungnahme vom 27. November 2012, seien nicht geeignet gewesen, eine außerordentliche Milderung der Strafe auszusprechen. Die Strafhöhe von 500 Euro stelle die Mindeststrafe nach dem FPG 2005 dar. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bilde einen gleichwertigen Ersatz und genüge nach Ansicht der Behörde – im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – den Bw von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende vom Bw durch seine rechtsfreundliche Vertreterin rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12. Februar 2013.

 

Vorerst stellt der Bw den Antrag, die Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Begründend führt der Bw wie folgt aus:

Wir erheben unser gesamtes bisheriges Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Berufungsschriftsatzes und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine in­haltlich anderslautende Entscheidung ergehen müssen.

Die Erstinstanz Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wirft uns vor, dass wir uns als Fremde vom 29.6.2012 bis zumindest 28.1.2013 an der Adresse X nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, da gegen uns eine seit 29.6.2012 durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung des Asylgerichts­hofes bestehen würde.

 

Im angeführten Tatzeitraum wären wir weder aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder sonst eines Aufenthaltstitels zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewe­sen. Aus diesem Grund hätten wir die Rechtsvorschrift des § 120 Abs. 1a in Verbin­dung mit § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz verletzt und wird eine Geldstrafe von je­weils € 500,00 gegen die Beschwerdeführer, welche ein Ehepaar mit einem gemein­samen Kind, nämlich dem minderjährigen X, geb. X, sind. Sohin wird über die gesamte Familie eine Geldstrafe von € 1.000,00 verhängt. Die Beru­fungswerber berufen sich darauf, dass die Anträge auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus bei der Bezirkshauptmannschaft Wels Land nach wie vor offen sind und die Berufungswerber insbesondere alle möglichen Schritte in unmittelbarer zeitlicher Abfolge getätigt haben, um ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Entgegen der erstinstanzlichen Behörde wird daher die rechtliche Auffassung vertreten, dass den Berufungswerbern der objektiv unwidersprochene illegale Aufenthalt in subjekti­ver Hinsicht nicht vorzuwerfen ist, da alle nötigen weiteren Verfahrensschritte unver­züglich gesetzt wurden und die eingebrachten Anträge nach wie vor offen sind. Dar­an mag auch nichts ändern, dass die bloße Antragstellung nach dem Niederlas­sungsgesetz kein Aufenthaltsrecht schafft.

 

Bei den Berufungswerbern handelt es sich um eine junge Familie, welche zur Gänze selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommt. Zur Beurteilung der subjektiven Tatseite, ist es insbesondere nicht ausreichend, wenn sich die Erstinstanz darauf beruft, dass nach dem Niederlassungsgesetz die bloße Antragstellung kein Bleiberecht verschaf­fen würde, da dies noch nichts über die subjektive Komponente aussagt.

 

Herr X ist als selbstständiger Transportunternehmer für die X tätig und bestreitet er so für sich und seine Familie nach wie vor den Lebensunterhalt. Sohn X ist am X geboren und besucht derzeit die Vorschule in X.

 

Die junge Familie wartet zurecht die Entscheidung des Ausgangs über das Niederlassungsbewilligungsverfahren hier in Österreich ab und ist die Erteilung aufgrund der familiären Verhältnisse des Einkommens aufgrund der selbstständigen Tätigkeit des Aufenthaltes von 5 Vi Jahren in Österreich, der sehr guten Deutschkenntnisse und der Unbescholtenheit durchaus realistisch. Familie X ist definitiv nicht in der Lage eine Geldstrafe von € 1.000,00 zu bezahlen, da dies mehr als ein Mo­natseinkommen umfassen würde. Es wird daher höflich ersucht, das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen, allenfalls mit einer Abmahnung vorzugehen.

 

Weiteres Vorbringen behalten wir uns ausdrücklich vor.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da im Verfahren der entscheidungswesentliche Sachverhalt – auch vom Bw nicht in Frage gestellt - feststand, im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und auch kein diesbezüglicher Parteienantrag – insbesondere vom rechtsfreundlich vertretenen Bw – gestellt wurde, konnte auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im   Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die     durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung          bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur          Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für       Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten    Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet   keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen         zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländer­beschäfti­gungs-        gesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsende­be-­       willi­gung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3     Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit       einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet im vorgeworfenen Tatzeitraum von 29. Juni 2012 (rechtskräftig negativer Abschluss des Asylverfahrens) bis
28. Jänner 2013 ohne gültigen Aufenthaltstitel bzw. sonstigen Rechtstitel – somit illegal im Bundesgebiet erfolgte. Es liegt unbestrittener Maßen keine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG vor.

 

Auch der Umstand, dass der Bw am 25. Oktober 2012 eine "Rot-Weiss-Rot-Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG beantragte, verhindert nicht das Vorliegen der objektiven Tatseite, was im Übrigen auch vom Bw selbst nicht behauptet wird. Allerdings sieht der Bw darin einen Schuldausschließungsgrund, worauf im Folgenden einzugehen sein wird.

 

3.3.1. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

3.3.2. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

3.3.3. Der Bw wendet nun ein, dass ihm das objektiv strafbare Verhalten nicht subjektiv vorgeworfen werden könne, zumal er aufgrund der Antragstellung gemäß § 41a Abs. 9 NAG und der damit verbundenen Notwendigkeit seiner Präsenz im Bundesgebiet während dieses Verfahrens nicht habe den illegalen Aufenthalt beenden können ohne seine Rechtsposition im NAG-Verfahren aufzugeben, weshalb er nicht schuldhaft gehandelt habe.

 

Zunächst ist wiederum festzustellen, dass das Asylverfahren des Bw am 29. Juni 2012 nach Prüfung durch den Asylgerichtshof, der die Fluchtgründe materiell erörterte, rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, woraus für ihn eine Ausreiseverpflichtung entstand, worauf er auch im Bescheid des AGH explizit hingewiesen wurde. Des darauf folgenden illegalen Aufenthalts musste sich der Bw also klar bewusst sein. Wie sich aus der Aktenlage ergibt, erfolgte die Einbringung des Antrags auf eine "Rot-Weiss-Rot-Karte Plus" erst am 25. Oktober 2012.

 

Das Asylgerichtshoferkenntnis - über vier Monate hinweg ignorierend - , das ja die Ausreiseverpflichtung explizit anführte, verharrte der Bw somit im Bundesgebiet und hat alleine dadurch schon fahrlässig gehandelt, zumal eine mit der Rechts- und Werteordnung vertraute Person hier schon ohne weiteres die tatsächliche rechtliche Lage erfasst und sich dementsprechend verhalten haben würde. Hier kann weder ein Notstand noch ein sonstiger Entschuldigungsgrund erkannt werden. Zu diesem Zeitpunkt wäre auch die Integration des minderjährigen Sohnes nicht in dem jetzigen Maß vorhanden gewesen, sondern eine Rückkehr – gemäß dem AGH-Erkenntnis – für ihn einfacher gewesen.

 

Auch, wenn grundsätzlich anerkannt wird, dass ein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, der ja im Inland eingebracht und abgewartet werden muss, zur Entschuldigung in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1a FPG releviert werden kann, ist festzuhalten, dass im konkreten Einzelfall zwischen der negativen Asylentscheidung und der Antragsstellung immerhin knapp 4 Monate liegen. Dies überspannt den Bogen, um als Schuldausschließungsgrund anerkannt zu werden, da – nach ständiger Rechtsprechung des UVS des Landes Oberösterreich – hier ein enger zeitlicher Konnex von wenigen Wochen zwischen dem Bekanntwerden des unrechtmäßigen Aufenthalts und der Antragsstellung betreffend einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gegeben sein müsste. Der Bw hat offenbar lediglich darauf vertraut nicht abgeschoben werden zu können, ohne die rechtlichen Gegebenheiten anzuerkennen.

 

In diesem Verhalten kann aber weder ein Notstand noch ein ausreichender Schuldausschließungsgrund festgestellt werden.

 

3.3.4. Der belangten Behörde folgend ist somit vom Vorliegen auch der subjektiven Tatseite in Form fahrlässigen Verhaltens auszugehen.

 

Auch die weiteren Hinweise des Bw, die sich im Grunde gegen die Außerlandesbringung richten, können an den oa. Feststellungen nichts ändern.

3.4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§ 40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen.

 

3.4.2. Hinsichtlich der Strafhöhe ist anzumerken, dass die belangte Behörde ohnehin lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängte, was nach den Umständen des Falles auch nicht zu beanstanden war. Die Verhängung einer höheren Geldstrafe wäre nicht angezeigt gewesen, auch, wenn sich der inkriminierte Tatzeitraum über ein halbes Jahr erstreckt. In diesem Sinn wurden ebenfalls die prekären Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw bereits berücksichtigt. Eine Bedachtnahme darauf, dass auch die Gattin des Bw mit der gleichen Strafe bedroht ist, konnte in der Strafbemessung nicht erfolgen.   

 

3.4.3. Betreffend die außerordentliche Strafmilderung ist festzuhalten, dass, auch wenn man die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis des Bw als Milderungsgründe anerkennt, diese jedenfalls nicht zu einem klaren Überwiegen führen können, da der von der Strafnorm angesprochene Unrechtsgehalt des Handelns keinesfalls erheblich gemildert wird, indem man den illegalen Aufenthalt aufrecht erhaltend nach Alternativen einer dauerhaften Verbleibemöglichkeit beschreitet.  

 

3.4.4. Von unbedeutenden Folgen der Tat zu sprechen wäre nicht nachvollziehbar, da der Bw die Bedeutung und den Schutzzweck fremdenpolizeilicher Normen zu missverstehen scheint, zumal es sich bei Folgen einer Tat nicht nur um materielle, sondern vielfach auch um immaterielle handelt, denen keinesfalls eine untergeordnete Rolle zugemessen werden kann. Der Stellenwert der Einhaltung fremdenpolizeilicher Normen ist nicht nur gesetzlich, gesellschaftlich und höchstgerichtlich abgesichert, sondern sollte auch dem Bw verstärkt zugänglich werden. Von einem geringfügigen Verschulden kann also ebenfalls nicht ausgegangen werden.

 

3.4.5. Mangels bedeutendem Überwiegen der Milderungsgründe, mangels geringem Verschulden, aber auch mangels unbedeutender Folgen der Tat kam somit eine Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG nicht in Betracht.

 

3.5. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung

als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

 

 

4. Gemäß § 64ff. VStG war dem Bw zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem UVS des Landes Oö. in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe – somit 100 Euro) aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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