Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560212/2/BMa/MG/Th

Linz, 19.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung vom 18.09.2012 der Frau X gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07.09.2012, Zl. 301-12-2/1ASJF, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07.09.2012, Zl. 301-12-2/1ASJF, wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG idgF iVm § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz 2011 (Oö. BMSG)

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07.09.2012, Zl. 301-12-2/1ASJF, wurde dem Antrag der Berufungswerberin vom 29.08.2012 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 31 Oö. BMSG iVm §§ 4 ff. Oö. BMSG und § 17 Oö. BMSG keine Folge gegeben. Als Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Berufungswerberin sich in einem laufenden Arbeitsverhältnis befinde. Sie erhalte im Krankenstand Krankengeld, bei Arbeitslosigkeit habe sie Anspruch auf Leistung vom AMS. Aufgrund des Eigeneinkommens sei ihr Lebensbedarf gedeckt. Sie verfüge über eine Niederlassungsbewilligung, die jährlich neu überprüft werde und somit befristet sei. Nachdem aufgrund des befristeten Aufenthalts gem. § 4 Oö. BMSG die Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gegeben sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen dargelegt, dass ein Fall besonderer Härte vorliege. Die Berufungswerberin lebe nach dem Tod ihres Gatten 2003 alleine, habe im August 2012 lediglich € 324,-- verdient und könne aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Ihr Lebensunterhalt sei mit ihrem Einkommen nicht gedeckt. Ihr Einkommen iHv € 324,-- plus Wohnbeihilfe iHv € 107,-- reiche zur Deckung der Fixkosten Miete (€ 196,--), Strom (€ 23,--) und Heizung (€ 31,--) knapp aus, allerdings habe sie keine Möglichkeiten, ihren sonstigen Lebensbedarf abzudecken. Zudem liege das Einkommen deutlich unter dem festgesetzten Mindeststandard von € 843,--.

Weiters führt die Berufungswerberin aus, dass sie bereits seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhältig sei, seit dem Jahr 2000 durchgehend einen aufrechten Aufenthaltstitel habe und damit gem. § 64 Abs. 2 FPG aufenthaltsverfestigt sei. Sie könne daher auch nicht mangels fehlender Unterhaltstitel ausgewiesen werden. Daher sei ihr gem. § 4 Abs. 1 Z 2 lit e Oö. BMSG eine Zahlung aus der BMS zu gewähren.

Die Berufungswerberin ersucht um Aufhebung des Bescheids vom 18.1.2012 und Gewährung der Mindestsicherung.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Linz als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Eine Äußerung zum Berufungsvorbringen wurde von der belangten Behörde nicht vorgebracht.

 

Gemäß § 49 Abs 1 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsinstanz, die gemäß § 27 Oö. BMSG iVm § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einholung der Details der Niederlassungsbewilligung der Berufungswerberin. Da schon auf Grund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht als erforderlich erachtet wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht anzuberaumen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Die Berufungswerberin, geb. X, kroatische Staatsbürgerin, alleinstehend, wohnhaft in X, X, hat am 29.08.2012 einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG eingebracht. In diesem Antrag gibt die Berufungswerberin ihr Einkommen mit ca. € 510,-- (14x) an. Sie befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und erhält daraus € 324,-- inklusive Sonderzahlungen (lt. Berufungsvorbringen). Sie wohnt in einer 33 großen Mietwohnung, welche monatlich € 200,-- kostet. Dazu bezieht die Berufungswerberin Wohnbeihilfe iHv € 107,--. Sie ist krankenversichert.

 

Die Berufungswerberin verfügt seit dem 23.10.2003 durchgehend über eine (jeweils befristete) Niederlassungsbewilligung in Österreich. Ihre derzeitige ist bis zum 29.06.2013 befristet (Bewilligung vom 29.06.2012, Zl. AEG/27134).  

 

Am 07.09.2012 erging der nunmehr bekämpften Bescheid.

 

4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt  sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der dem Unabhängigen Verwaltungssenat über sein Ersuchen übermittelten Fallübersicht "Fremdengesetz 1997" vom 6. Februar 2013 betreffend die Bw.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BMSG ist für die Erlassung von Bescheiden in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde und in II. Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist.

 

5.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung, die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Zur Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung müssen die persönlichen sowie die sachlichen Voraussetzung gem. §§ 4 ff Oö. BMSG erfüllt sein.

 

5.2.1. Gem. § 4 Abs 1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.

a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b)

Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c)

EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d)

Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e)

Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

 

sind.

 

5.2.2. Dem vorliegenden Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde offensichtlich im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG von einem Wohnsitz in Oberösterreich ausgeht.

 

5.2.3. Unbestritten steht darüber hinaus fest, dass die Berufungswerberin weder österreichische Staatsbürgerin oder deren Familienangehörige, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte, EU/EWR-Bürgerin, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige noch eine Person mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" oder eine Person mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d Oö. BMSG ist. Kroatien tritt erst Mitte 2013 der Europäischen Union bei; somit ist auch § 4 Abs. 1 lit. c Oö. BMSG derzeit nicht einschlägig.

 

5.2.4. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid darüber hinaus auch die Subsumierung der Berufungswerberin unter lit. e des § 4 Abs. 1 Z 2 leg.cit. mit der Begründung verneint, dass ihr Aufenthalt lediglich befristet sei, somit kein (sonstiges) dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland bestehe.

 

Der Auffangtatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. e Oö. BMSG erfasst den parlamentarischen Materialien zufolge Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland. Dieser § 55 idF des Zeitraumes der Gesetzeswerdung des Oö. BMSG 2011 (der entsprechende Ausschussbericht ist datiert mit 30. Juni 2011) entspricht dem nunmehrigen § 64 FPG und bezieht sich jeweils auf Fremde bzw. nunmehr Drittstaatsangehörige, die auf Grund eines Aufenthaltstitels über einen bestimmten Zeitraum, zumindest jedoch 5 Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, wobei wie bei lit. c vor einer Leistung zu prüfen ist, ob ein Bezug bedarfsorientierter Mindestsicherung fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich zöge (AB 434/2011 BlgLT 27. GP 34).

 

§ 64 FPG, BGBl I Nr. 100/2005, auf welchen sich die Berufungswerberin ausdrücklich beruft, lautet wie folgt:

 

"Aufenthaltsverfestigung

§ 64. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Ausweisung gemäß § 62 und ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 nicht erlassen werden, wenn

1.

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2.

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(2) Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen mangels eigener Mittel zu ihrem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nicht ausgewiesen (§ 62) werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(3) Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen (§ 62) werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. § 73 StGB gilt.

(4) Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger” verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 4 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem inländischen Gericht

1.

wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2.

wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

rechtskräftig verurteilt worden ist. § 73 StGB gilt."

 

5.2.5. Somit ist als Vorfrage im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob eine Aufenthaltsverfestigung der Berufungswerberin nach den Bestimmungen des § 64 FPG vorliegt. § 64 FPG begründet das Institut der "stufenweisen Aufenthaltsverfestigung" (Feik, Fremdenrecht, in: Bachmann et al. [Hrsg], Besonderes Verwaltungsrecht [2010] 97 [122]).

 

Die Voraussetzungen des Abs. 1 leg.cit. sind jedenfalls nicht erfüllt.

Weder ist die Berufungswerberin von klein auf im Inland aufgewachsen (§ 64 Abs. 1 Z 2 FPG), noch sind die kumulativen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG erfüllt, insbesondere ist der Lebensunterhalt der Berufungswerberin nicht hinreichend gesichert. (Nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG iVm § 10 Abs. 5 StbG gilt der Lebensunterhalt dann als hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen.)

 

Die Berufungswerberin behauptet das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 2 FPG. Für die Berufungswerberin gilt aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich jedoch bereits Abs. 3 leg.cit, wonach eine Ausweisung nur mehr dann erfolgen darf, wenn die Person von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und kumulativ ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Wie sich bereits aus dem Akt der erstinstanzlichen Behörde ergibt (Aktenvermerk, Elektronische Klientenverwaltung, Seite 5), scheinen die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 64 Abs. 3 FPG nicht vorzuliegen, weshalb die Berufungswerberin als aufenthaltsverfestigt gilt.

 

5.2.6. Bei aufenthaltsverfestigten Personen ist weiters zu prüfen, ob sie durch die Zuerkennung der Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden (§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. e Oö. BMSG).

Zur Beurteilung dieser Frage ist auf § 11 Abs. 2 NAG zu verweisen, demgemäß Aufenthaltstitel einem Fremden iS einer gebundenen Entscheidung nur erteilt werden dürfen, wenn folgende kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

1.     Der Aufenthalt des Fremden widerstreitet nicht öffentlichen Interessen;

2.     der Fremde weist einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nach, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.     der Fremde verfügt über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und diese Versicherung ist in Österreich auch leistungspflichtig;

4.     der Aufenthalt des Fremden könnte zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen;

5.     durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels werden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt, und

6.     der Fremde hat im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt.

 

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.

 

Die Bewilligung des Antrags auf bedarfsorientierte Mindestsicherung würde jedenfalls zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Gemäß § 43 Oö. BMSG sind Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung das Land sowie die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (regionale Träger); diese Träger sind gemäß § 45 Oö. BMSG auch zur Kostentragung verpflichtet.

 

Somit muss abschließend festgestellt werden, dass die kumulativen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. e Oö. BMSG nicht erfüllt sind. Eine Zuerkennung von Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung würde zu einer Abweisung des Verlängerungsantrags gemäß § 24 NAG führen, da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 24 Abs. 3 NAG nicht länger vorliegen würden.

 

Die Berufungswerberin erfüllt daher nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Oö. BMSG.

 

5.3. Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. BMSG kann Mindestsicherung im Einzelfall – abweichend von Abs. 1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Im Fall des § 4 Abs. 2 Oö. BMSG erfolgt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Daraus folgt, dass diesbezüglich kein Rechtsanspruch – und damit keine rechtliche Durchsetzbarkeit für die hilfebedürftige Person – gegeben ist (AB 434/2011 BlgLT 27. GP 34). Ferner kommt in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung das AVG nicht zur Anwendung (Art II Abs 1 EGVG; vgl. VwGH 22.04.1999, 99/06/0024; 24.10.2006, 2006/06/0060). Daraus ergibt sich, dass derartige Leistungen auch nicht im Wege der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat durchsetzbar sind.

 

Derartige Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts sind im Wege der erstinstanzlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

VwSen-560212/2/BMa/MG vom 19. Februar 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

Oö. BMSG §4 Abs2

 

Im Fall des §4 Abs2 Oö. BMSG erfolgt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Daraus folgt, dass diesbezüglich kein Rechtsanspruch – und damit keine rechtliche Durchsetzbarkeit für die hilfebedürftige Person – gegeben ist (AB 434/2011 BlgLT 27. GP 34). Ferner kommt in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung das AVG nicht zur Anwendung (Art II Abs 1 EGVG; vgl. VwGH 22.04.1999, 99/06/0024; 24.10.2006, 2006/06/0060). Daraus ergibt sich, dass derartige Leistungen auch nicht im Wege der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat durchsetzbar sind.

 

 

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