Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167053/7/Sch/AK

Linz, 27.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. X, geb. X, X, X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck  vom 6. Juni 2012, Zl. VerkR96-24541-2011-Kub, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:

                   "...und haben Sie es als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher            Geschäftsführer, unterlassen...".

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 22 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 6. Juni 2012, VerkR96-24541-2011-Kub, über Herrn Ing. X, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs.3 StVO 1960 in Verbindung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Vöcklabruck vom 30. September 2010, GZ: 510-10-Wei, sowie § 9 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) unter Anwendung der Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 verhängt, weil ihm folgendes zur Last gelegt wird:

Die Firma X GmbH in X, X, habe am 19. September 2011 um 15.25 Uhr in X, Ortsgebiet, Zentrumsparkplatz, Baustellenbereich Raiffeisenbank gegenüber X, Bauarbeiten auf und neben der Straße durchgeführt und habe es der Berufungswerber als Verantwortlicher unterlassen, dafür zu sorgen, dass Auflagen des Bewilligungsbescheides eingehalten würden, nämlich des Bescheides vom 30. September 2010, GZ: 510-10-Wei, und zwar wie folgt:

Offene Gruben, Schächte etc. seien nicht so abgesichert gewesen, dass ein irrtümliches Betreten oder Befahren vermieden werde.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung, zu der weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstbehörde erschienen sind, wurde mit dem geladenen Zeugen GI X, Polizeibeamter bei der Stadtgemeinde Vöcklabruck, der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Dabei kam zur Sprache, dass trotz entsprechender Bescheidauflage in der "§90 – StVO – Bewilligung", die der X GmbH für Arbeiten auf und neben der Straße erteilt worden war, ein Kanalschacht offen verblieben war, der mit einer Eisenplatte abzusichern gewesen wäre. Es kam dadurch zu einem Verkehrsunfall, indem eine Fahrzeuglenkerin mit einem Rad ihres Fahrzeuges in diesen Schacht geriet und an ihrem Fahrzeug entsprechender Sachschaden entstand. Deshalb wurde vom Zeugen Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde wegen Zuwiderhandlung gegen die erwähnte Bescheidauflage erstattet.

 

Der Berufungswerber hat sich im Detail nicht in die Angelegenheit eingelassen, in der Berufungsschrift – ebenso wie schon im eingebrachten Einspruch gegen die ursprüngliche erlassene Strafverfügung – wird bloß vorgebracht, dass "die uns zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in dieser Form von uns nicht begangen" worden sei.

Das von der Berufungsbehörde abgeführte Beweisverfahren, insbesondere in Form der erwähnten Zeugenbefragung, hat allerdings klar ergeben, dass weder ein Zaun noch eine Abdeckung des Kanalschachtes gegeben gewesen waren, sodass eine Fahrzeuglenkerin in den Baustellenbereich gelangen konnte. Damit war ganz offenkundig die erwähnte Bescheidauflage keinesfalls erfüllt gewesen. Abgesehen davon wäre eine Zuwiderhandlung auch dann vorgelegen, wenn es zu keinem Verkehrsunfall gekommen wäre. Letzterer dokumentiert aber überdeutlich, wie notwendig offenkundig eine ordnungsgemäße Absicherung der Baustelle im Sinne des Bewilligungsbescheides gewesen wäre.

 

4. Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 StVO 1960, der bis zu 726 Euro reicht. Im Interesse der Verkehrssicherheit, wie auch der gegenständliche Vorfall beweist, ist es unabdingbar, dass entsprechende behördliche Bescheidauflagen im Zusammenhang mit Arbeiten auf oder neben der Straße einzuhalten sind. Daher ist es notwendig, im Falle von Zuwiderhandlungen eine entsprechende Verwaltungsstrafe zu verhängen, die nicht bloß "Bagatellcharakter" aufweist.

Beim Berufungswerber war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hinreichend berücksichtigt worden, Erschwerungsgründe lagen nicht vor, allerdings darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass es eben zu einem konkreten Verkehrsunfall gekommen ist, der bei Einhaltung der Bescheidauflagen mit größter Wahrscheinlichkeit zu verhindern gewesen wäre.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers war nicht weiter einzugehen, zumal erwartet werden kann, dass er als Geschäftsführer einer Bauunternehmung über ein solches Einkommen verfügt, dass ihn in die Lage versetzt, entsprechende Verwaltungsstrafen ohne weiteres zu begleichen.

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet (siehe etwa VwGH 25.2.1993, 92/18/0440).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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