Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167596/2/Sch/AK

Linz, 27.02.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 22. Jänner 2013, Zl. VerkR96-2325-2012, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 und des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 2.) des Straferkenntnisses abgewiesen und dieses in diesem Punkt bestätigt bestätigt.

         Hinsichtlich Faktum 1.) wird die Geldstrafe auf 1200 Euro      (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) und hinsichtlich Faktum 3.) auf 200      Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) herabgesetzt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 16 Euro (20% der zu Faktum 2.) verhängten Geldstrafe) zu leisten.

         Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz bezüglich Fakten 1.) und          3.) ermäßigt sich auf insgesamt 140 Euro. Diesbezüglich entfällt ein     Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

          

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 22. Jänner 2013, VerkR96-2325-2012, über Herrn X wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

1.1. Der Berufungswerber habe am 10. Jänner 2012 um 04.02 Uhr in X, vor dem Haus X, sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er vorangegangen den PKW der Marke Golf mit dem Kennzeichen X in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt habe.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 zweiter Satz Z1 StVO 1960 begangen.

1.2. Habe er am Vorfallstag um 03.52 Uhr in der Gemeinde X, nächst X, dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht der Taschenlampe deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei. Somit habe er eine Übertretung des § 97 Abs.5 StVO 1960 begangen.

1.3. Schließlich habe er an der unter Punkt 1.2. erwähnten Örtlichkeit und zu dem angeführten Zeitpunkt das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

Hier habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG begangen.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden folgende Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Zu 1.1. 1800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden),

Strafbestimmung: § 99 Abs.1 StVO 1960

Zu 1.2. 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden),

Strafbestimmung: § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960

Zu 1.3. 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden),

Strafbestimmung: § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG

 

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 224,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber ersucht um Berücksichtigung von strafmildernden Gründen, da er zum Tatzeitpunkt aufgrund von Alkoholkonsum und einem unmittelbar vorangegangenen heftigen familiären Streit nicht zurechnungsfähig gewesen sei.

Diese Vorbringen findet allerdings in dem von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt nicht die geringste Deckung. Abgesehen davon, dass es etwas befremdend anmutet, wenn man übermäßigen Alkoholkonsum und einen Streit für sich als Milderungsgrund reklamiert, ist in der zugrunde liegenden Polizeianzeige und in den mit den einschreitenden Beamten errichteten Zeugenniederschriften detailliert die Amtshandlung mit dem Berufungswerber geschildert. Demnach war ein erfolgloser Anhalteversuch durch die Polizeibeamten unternommen worden, hienach war dem Berufungswerber nachgefahren worden. In der Folge ließ dieser sein Fahrzeug stehen und flüchtete zum Objekt X in X. Der Berufungswerber konnte dann doch von den Beamten befragt werden, hier bestritt er die Lenkeigenschaft und verweigerte den Alkotest.

Solche zielorientierten Handlungen stehen einer allenfalls eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit entgegen. Der Berufungswerber wusste demnach sowohl bei der vorangegangenen Fahrt als auch bei der Amtshandlung mit den Beamten, worum es ging. Der Amtshandlung wollte er sich durch Flucht entziehen. Die auf der Hand liegende Lenkereigenschaft bestritt er einfach. Wo hier ein Milderungsgrund zu erblicken wäre, bleibt der Berufungsbehörde jedenfalls verschlossen.

 

4. Wenn der Berufungswerber die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG anspricht, so kommt ihm dieses als Jugendlichem zu. Der Strafrahmen hat daher seinen Untergrenze gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 bei 800 Euro und gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG bei 182,50 Euro. Von hier aus hat demnach die Strafbemessung gemäß § 19 Abs.1 und Abs.2 VStG zu erfolgen. Die Erstbehörde hat die Bestimmung des § 20 VStG demgegenüber nicht angewendet, sodass sie zu nicht angemessenen Strafbeträgen gelangt ist. Eine Strafreduktion war daher geboten. Allerdings scheint der Berufungswerber bereits jeweils einmal wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes vorgemerkt auf. Im Hinblick auf das gegenständliche Alkoholdelikt liegt sogar eine einschlägige Vormerkung vor, nämlich ein Verstoß gegen § 5 Abs.1 StVO 1960. Diese Tatsache stellt im Zusammenhang mit dem neuerlichen Alkoholdelikt jedenfalls einen Erschwerungsgrund dar.

Auch wenn der Berufungswerber derzeit laut eigenen Angaben monatlich bloß etwa 550 Euro verdient, so ist dieser Umstand alleine kein Grund, eine weitergehende Strafreduzierung durchzuführen. Der Berufungswerber ist neuerlich wegen eines Alkoholdeliktes in Erscheinung getreten, die seinerzeit verhängte Geldstrafe konnte ihn offenkundig nicht davon abhalten, wiederum ein solches gravierendes Delikt zu begehen.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung gehört zudem zu den schwersten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Auch das Nichtbeachten eines Anhaltezeichens eines Organes der Straßenaufsicht ist kein Kavaliersdelikt. Im Interesse der Verkehrssicherheit sind solche Anordnungen jedenfalls zu befolgen. Es kann nicht sein, dass Verkehrsteilnehmer ein derartiges Zeichen einfach ignorieren und dann vor der vorgesehenen Anhaltung flüchten. Die hier verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro ist somit durchaus angemessen.

 

Im Hinblick auf das im Berufungsschriftsatz enthaltene Ansuchen auf Gewährung der Bezahlung der Verwaltungsstrafen im Ratenweg ist die Zuständigkeit der Erstbehörde gegeben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

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