Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167663/3/Br/Ai

Linz, 11.03.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, geb. X, X, X (Ukraine), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 28.01.2013, Zl. VerkR96-31548-2012, zu Recht:

 

           

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4  iVm § 10 u. § 13 Abs.3  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 110/2011 – AVG und § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid vom 28.1.2013, der Berufungswerberin an deren Wohnadresse am 7.2.2013 zugestellt, wurde deren Einspruch mangels behobenen Formgebrechens der fehlenden Vollmacht bzw. der persönlichen Unterfertigung des Rechtsmittels, als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf deren nicht befolgte Aufforderung im Sinne des Schreibens vom 26.9.2012.

 

 

1.1.  Dagegen wird mit Schreiben der Firma X vom 15.2.2013 ein angeblicher Fahrzeuglenker namhaft gemacht. Dieses Schreiben ist mit der Unterschriftsparaphe „X“ versehen, wobei die Eingabe vom 18.9.2012, neben der offenbar identen Namensparaphe, auch der Name „X“ in Druckschrift beigefügt ist.

Mit diesem Schreiben wird jedoch nicht auf den Inhalt der Zurückweisung eingegangen.    

 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage hervorgeht, konnte in Verbindung mit dem gewährten Parteiengehör eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG).

 

 

3. Sachverhalt:

Wie die Behörde erster Instanz zutreffend feststellte, liegt keine Vollmacht des Berufungswerbers für den Einschreiter und Verfasser des vorläufig als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8.8.2012 gewerteten Schreibens vor. Die fehlende Vollmacht  und die Aufforderung diese nachzureichen oder den Einspruch selbst zu unterfertigen, wurde der Berufungswerberin im Rahmen eines sogenannten Verbesserungsauftrages vom 26.9.2012 unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG zur Kenntnis gebracht.

Dieser Aufforderung wurde letztlich nicht nachgenommen, sodass der angefochtene Bescheid erlassen wurde.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurde mit dem Verfasser der jeweiligen Eingaben Rücksprache gehalten. Dieser gab an, dass man seinerzeit auf den Namen der X Fahrzeuge angemeldet habe. Eine Vollmacht für dieses Verwaltungsstrafverfahren liege von der Genannten jedoch nicht und demnach auch nicht für dieses Verfahren vor (Aktenvermerk Subzahl 2).

 

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß Abs.2 dieses Paragraphen richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs.3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Weder dieser Aufforderung zur Behebung des Mangels der fehlenden Vollmacht ist der Berufungswerber nachgekommen, noch besteht eine Vollmacht  für die gegenständliche, die Eingabe betreffend die Zurückweisung eine Vollmacht. Daher gilt es festzustellen, dass einerseits die Zurückweisung des offenbar vorläufig als Einspruch gewerteten Schreibens vom 18.9.2012 zu Recht erfolgte und andererseits  das dagegen eingebrachte und ebenfalls die inhaltliche Mindestanforderung an ein Rechtsmittel nicht erfüllende Eingabe dieses Verfahrens, zurückzuweisen gewesen ist (vgl. VwGH 29.8.1995, 95/05/0115).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

                        

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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