Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167667/2/Br/Ai

Linz, 12.03.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier, über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt RAe Dr. X, Dr. X, Mag. X, Mag. X, Mag. X, alle  X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 14. Februar 2013, Zl. VerkR96-3095-2012, zu Recht erkannt:

 

 

 

 

 

I.   Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§  66  Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991, BGBl.Nr.  51,  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.  110/2011  - AVG  iVm  § 24, § 45 Abs.1 Z1, §  51  Abs.3 Z1  und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz   1991,   BGBl.   Nr.   52,  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 - VStG.

 

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§  66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit  dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe von 220 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 102 Stunden verhängt, wobei wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben wurde:

Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrs-unfall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde ein Leitpflock.

Tatort: Gemeinde X, Landesstraße Freiland, B X bei km 108,810.

Tatzeit: 13.07.2012, 02:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 31 Abs.1 StVO

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, VW 1J, blau.“

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führt begründend inhaltlich folgendes aus:

Zum Sachverhalt:

Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion X, GZ: A1/4874/01/2012 vom 16.07.2012, wurde Ihnen die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom 04.12.2012 durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt in der hierfür erforderlichen Form angelastet.

 

Mit Email vom 11.12.2012 erheben Sie, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei X X X, Einspruch gegen die erhaltene Strafverfügung und ersuchen um Aktenübersendung.

 

Mit Email vom 18.12.2012 übermittelt die Behörde an Ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Aktenkopie und ersucht um Stellungnahme. Weiters werden Sie aufgefordert, der Behörde zur Strafbemessung Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Andernfalls geht die Behörde davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.800,- Euro beziehen, dass keine Sorgepflichten bestehen und Sie kein für das gegenständliche Verfahren relevantes Vermögen besitzen.

 

Mit Fax vom 29.01.2013 übermitteln Sie Ihre Stellungnahme an die Behörde. Sie führen an, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen haben. Es könne im gegenständlichen Fall nicht von einem unnötigen Aufschub der Verständigung die Rede sein. Es sei davon auszugehen, dass Sie am Morgen des 13.07.2012 die nächste Polizeidienststelle verständigt hätten. Die Bestimmung des § 99 Abs.2 lit. e StVO würde es nicht erfordern, dass sofort der Polizeinotruf gewählt werden müsse. Es reiche Ihrer Ansicht nach eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ohne nötigen Aufschub. Diesen Anruf bei der nächsten Polizeidienststelle beabsichtigten Sie ohnehin am nächsten Tag durchzuführen. Dazu hatten Sie jedoch keine Möglichkeit mehr, da Sie bereits eine halbe Stunde nach dem Vorfall von der Polizei kontaktiert wurden. Sie führen weiters an, dass Sie in der Nacht nicht die Polizeiinspektion X anrufen hätten können, da Ihnen die Nummer nicht bekannt war. Somit wäre es Ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall ausreichend gewesen, die Polizei erst am nächsten Morgen zu verständigen. Ein Ersatz des Leitpflockes hätte ohnehin nicht mehr zur Nachtzeit durchgeführt werden können. Weiters führen Sie an, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.300,- Euro beziehen und dass keine Sorgepflichten bestehen. Sie beantragen weiters, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

Sie haben am 13.07.2012 um 02.00 Uhr den PKW X in der Gemeinde X, B X bei km 108,810 gelenkt und haben dabei Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und haben dies nicht ohne unnötigen Aufschub an die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt.

Als Beweismittel gelten:

Ø       Anzeige der Polizeiinspektion X, GZ: A1/4874/01/2012 vom 16.07.2012, samt Verkehrsunfall Bericht

Ø       Ihr Einspruch vom 11.12.2012

Ø       Ihre Stellungnahme vom 29.01.2013

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrs­leiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeile, Randsteine, radableitende Randbegrenzung, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, -Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlungsmaterial), nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Nach § 99 Abs.2 lit. e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe . von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert, oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Es steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben. Zumal dies von Ihnen auch nicht widersprochen wurde. Sie führen lediglich aus, dass es Ihrer Meinung nach ausreichend sei, die nächste Polizeidienststelle erst am nächsten Morgen zu verständigen. Dies widerspricht jedoch der gegenständlichen Strafnorm, wonach der Straßenerhalter oder die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen ist. Auch Ihre Ausführung, Sie hätten die Nummer der Polizeidienststelle nicht gewusst, kann von der Behörde nicht als Einstellungsgrund gewertet werden. Es ist unter der Nummer 133 rund um die Uhr jemand erreichbar und wird man unverzüglich an die zuständige Dienststelle weiterverbunden bzw. wird diese gegebenenfalls verständigt.

Sie haben somit nach Ansicht der Behörde die im Spruch genannte Verwaltungsübertretung zu verantworten und ist die objektive Tatseite somit als erwiesen anzusehen.

 

Allgemein:

Was das Verschulden betrifft, genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschuldigten kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung somit zumindest fahrlässig begangen, da Sie die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und dadurch verkannt haben, dass Sie einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichten.

……“

 

 

1.1. Damit übersieht die Behörde erster Instanz jedoch, dass die als möglich anzunehmen gewesene verspätete Erfüllung der Meldepflicht für sich noch nicht strafbar ist. Ganz abgesehen davon, dass hier aus der Betrachtung des bürgerlichen Rechtsverständnisses, was nicht zuletzt durch die Fachauskunft des ÖAMTC verstärkt worden zu sein scheint, mit der Meldepflicht auch noch in den Morgenstunden wo üblicher Weise auch wieder die Polizeiinspektionen in den Normaldienst übergehen, in diesem Fall keine wie immer gearteten Nachteile öffentlicher Interessen zu erwarten waren.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

In der außen näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 14.02.2013, zugestellt am 18.02.2013 in offener Frist, die nachstehende 
 
Berufung:
 
Das angefochtene Erkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach als unrichtig bekämpft. 
 

Es wird mir vorgeworfen, dass ich am 13.07.2012, 02:00 Uhr Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt hätte und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe meiner Identität verständigt hätte. Ein Leitpflock sei beschädigt worden. Im gegenständlichen Fall kann aber von einem unnötigen Aufschub nicht die Rede sein. Auszugehen ist davon, dass ich ohnehin am Morgen des 13.07.2012 die nächste Polizeidienststelle verständigt hätte. Die Bestimmung des § 99 Abs.2 lit. e StVO fordert nicht, dass sofort der Polizeinotruf gewählt werden müsse. Es reicht die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub. Diesen Anruf bei der nächsten Polizeidienststelle beabsichtigte ich ohnehin am Morgen durchzuführen. Ich hatte freilich dazu keine Gelegenheit mehr, da ich schon eine halbe Stunde nach dem Vorfall von der Polizei kontaktiert wurde und auch meine Angaben zu Protokoll gegeben habe. In der Nacht hätte ich die Polizeiinspektion X nicht anrufen können, da mir auch deren Nummer nicht bekannt gewesen ist. Somit ist es im gegenständlichen Fall völlig ausreichend gewesen, dass ich nicht schon in der Nacht die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, sondern dies für den nächsten Morgen geplant hatte. Ein Ersatz des Leitpflockes hätte ohnehin nicht mehr zur Nachtzeit durchgeführt werden können.

 

Beweis: meine ergänzende Vernehmung;

 

Die Erstbehörde verlangt von mir offenbar, dass ich auf jeden Fall ein Mobiltelefon bei mir auch zur Nachtzeit mitführen müsse und im Falle einer Beschädigung eines Leitpflockes sofort den Polizeinotruf hätte wählen müssen. Die Straßenverkehrsordnung fordert aber nicht den Anruf bei der Notrufnummer, sondern fordert die Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle (§ 99 Abs.2 lit. e. StVO in der Fassung gültig bis 31.08.2012), alternativ kann nach dieser Bestimmung auch der Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers verständigt werden. Somit kommt aber dazu, dass für mich alternativ die Möglichkeit bestanden hat, die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Den Straßenerhalter freilich hätte ich zur Nachtzeit ohnehin nicht erreichen können. Die Nummer der nächsten Polizeidienststelle war mir nicht bekannt. Freilich hätte ich diese ohnehin ohne unnötigen Aufschub am Morgen verständigen können. Zu all dem kommt, dass ich ohnehin überhaupt keine Gelegenheit gehabt habe, den Straßenerhalter oder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, da ohnehin die Polizei sofort eingeschritten ist und eine halbe Stunde nach dem Vorfall schon Kontakt mit dem Beschuldigten aufgenommen hat. Im Zuge dieser Kontaktaufnahme hat der Beschuldigte ohnehin die Polizei wahrheitsgemäß über den Vorfall der Beschädigung eines Leitpflockes informiert, sodass in Wahrheit auch deswegen keine Verwaltungsübertretung vorliegt, weil es ohnehin innerhalb einer halben Stunde nach dem Vorfall zu einem Kontakt des Beschuldigten mit der Polizei gekommen ist, im Zuge dessen die Polizeiinspektion X vom Beschuldigten auch über die Beschädigung des Leitpflockes informiert und verständigt worden ist. Somit ist im Ergebnis objektiv der Tatbestand, der dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, gar nicht erfüllt, da die Verständigung der Polizei innerhalb einer halben Stunde nach der Beschädigung des Leitpflockes durch tatsächliche Kontaktaufnahme der Polizei mit dem Beschuldigten jedenfalls als rechtzeitige Verständigung ohne unnötigen Aufschub angesehen werden muss. Somit würde sich aber in Wahrheit nur die Frage stellen, ob auch der Versuch des mir vorgeworfenen Deliktes strafbar ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der bloße Versuch einer verspäteten Verständigung im Verwaltungsstrafgesetz nicht ausdrücklich für strafbar erklärt worden ist. Gemäß § 8 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausführung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt. Da es ohnehin innerhalb einer halben Stunde faktisch zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle gekommen ist stellt sich daher nicht die Frage nach der Vollendung des Delikts, sondern nur die Frage nach dem Versuch. Man könnte mir höchstens den Versuch einer verspäteten Verständigung anlasten. Auch deswegen ist das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen.

 

Schließlich hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt auch die falsche Strafnorm im Spruch des Straferkenntnisses angeführt. Tatsächlich habe ich nämlich nicht § 31 Abs.1 StVO verletzt, sondern den § 99 Abs.2 lit. e. StVO. § 99 Abs.2 lit. e. StVO ist im gegenständlichen Fall nicht nur die Strafnorm, sondern auch die verletzte Rechtsvorschrift. Insofern hat die Erstbehörde den Spruch ihres Bescheides falsch gefasst. § 31 Abs.1 StVO selbst  ist nämlich für sich gesehen nicht strafbar. Der strafbare Tatbestand wird vielmehr im § 99 Abs.2 lit. e. StVO selbst festgelegt. Den § 31 Abs.1 StVO habe ich nicht verletzt, da ja keine vorsätzliche Beschädigung eines Leitpflockes erfolgt ist.

 

Zu unterbleiben hat eine Verurteilung insbesondere auch deswegen, weil ja der § 99 Abs.2 lit. e. StVO offen lässt, auch den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Es wäre mir daher auch möglich gewesen, den Straßenerhalter am Morgen des 13.07.2012 zu verständigen. Die Strafbarkeit hätte erst eintreten können, wenn ich auch am Morgen des 13.07.2012 keinerlei Verständigung vorgenommen hätte.

 

Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2  für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1980, Slg. 10077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Dabei ist es Sache der Behörde, die für die Strafzumessung maßgebenden Erwägungen darzustellen, um so dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit zur Überprüfung zu eröffnen, ob vom Ermessen gesetzesgemäß Gebrauch gemacht worden ist.
 
Die Erstbehörde hat in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen nicht insoweit aufgezeigt, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich gewesen wäre. Es liegt daher eine Ermessensüberschreitung vor.
 
Es sind einem Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs.2 VStG nahe kommende Umstände hervorgekommen.
 
Es lagen Umstände vor, die einem Verbotsirrtum (schuldausschließenden Rechtsirrtum) nahe kommen (Ein solcher kann ja nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist).
 
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen.
 
Außerordentliche Strafmilderung:
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Es kommt dabei nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhalts an (VwGH vom 27. Februar 1992, Zl 92/02/0095). Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt somit u.a. voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern – dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen.
Dass diese Voraussetzung zutrifft oder nicht zutrifft, hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides in nachvollziehbarer (nachprüfbarer) Weise aufzuzeigen. Dazu ist es erforderlich, die zum Tragen kommenden Milderungs- und Erschwerungsgründe einander gegenüber zu stellen und deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes zu bewerten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16. Oktober 2001, Zl. 99/09/0058, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, zweite Auflage 2000, Seite 381 f, wiedergegebene höchstgerichtliche Judikatur). Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht keine (zumindest keine hinreichend überprüfbare) Begründung im angefochtenen Bescheid aufgezeigt hat, ist dieser mit einer  Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.
 
Es werden daher gestellt nachstehende 
Anträge:
 
Es wolle der Berufung stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben werden. 
In eventu wolle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erledigung und Entscheidung an die Unterinstanz zurückverwiesen werden.
In eventu wolle die verhängte Strafe angemessen herabgesetzt werden.
Jedenfalls aber möge gemäß § 51e Abs.2 VStG eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.
 

X“

 

2.1. Mit dem Hinweis auf die kurze Frist bis zum Eintreffen der Polizei ist der Berufungswerber bereits im Recht!

 

 

3.  Die  Behörde erster Instanz hat den Akt zur  Berufungsentscheidung vorgelegt;  somit  ist die Zuständigkeit  des  unabhängigen Verwaltungssenates  gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe  verhängt  worden  ist,  durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung  einer öffentlichen  mündlichen Verhandlung konnte hier unterblieben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt.

Daraus geht unstrittig der Sachverhalt hervor, sodass es keiner weiteren Erhebungen für die rechtliche Beurteilung dieses Vorfalles bedarf.

 

 

 

5. Sachverhalt.

Wie aus der Unfallmeldung der Polizeiinspektion X vom 16.7.2012, GZ: C2/4873/2012-LD hervorgeht, kam der Berufungswerber mit seinem Pkw am 13.7.2012 um ca. 02:00 Uhr auf der B X in Fahrtrichtung X, beim Ausweichmanöver vor einem plötzlich auftauchenden Reh von der Fahrbahn ab. Dabei wurde ein Leitpflock zerstört und offenbar auch sein Fahrzeug fahruntauglich.

Bereits um 02:25 Uhr wurde der Schaden an der Verkehrsleiteinrichtung von der zufällig vorbeifahrenden Sektorstreife durch den Meldungsleger festgestellt. Das Fahrzeug blieb offenbar an der Unfallstelle, von wo aus der Berufungswerber den ÖAMTC wegen der Abschleppung verständigte. Bereits um 02:30 Uhr wurde der Berufungswerber vom Meldungsleger an seinem Wohnort angetroffen. Dabei schilderte er den Vorfall und wies auf die Mitteilung des ÖAMTC hin, wonach er in den Morgenstunden die Unfallmeldung zu erstatten hätte.

Das vor diesem Hintergrund überhaupt eine Anzeige iSd § 4 Abs.5 StVO gelegt wurde ist angesichts der den Beamten bereits eine halbe Stunde nach dem Vorfall geschilderten Faktenlage nicht wirklich nachvollziehbar. Offenbar war der Berufungswerber auch nicht durch Alkohol beeinträchtigt.

 

 

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß   § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur  Regelung und  Sicherung  des Verkehrs unbefugt  anbringt,  entfernt, verdeckt  oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert  oder solche   Einrichtungen   beschädigt,   es   sei   denn,  die Beschädigung  ist  bei einem Verkehrsunfall entstanden  und die  nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter  ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der  Identität  des  Schädigers ohne  unnötigen  Aufschub verständigt  worden! 

Die Bekanntgabe der  Identität  dient u.a.  der  Regelung des Schadenersatzes. Die Bestimmung des  § 99 Abs.2  lit.e  ist  in  Verbindung   mit     § 31  Abs.1  StVO 1960 anzuwenden.

Ein vom Berufungswerber beschädigter oder zerstörter  "Leitpflock" ist wohl im  Sinne  der  zuletzt genannten  Bestimmung  als  eine  "Verkehrsleiteinrichtung" anzusehen  (VwGH  28.9.1988,   Zl.   88/02/0133).     

Er verstieß doch keinesfalls gegen die sogenannte Meldepflicht, wenn die Polizei im Ergebnis durch Zufall von diesem Unfall Kenntnis erlangte und bereits eine halbe Stunde später mit dem Ereignis, den im übrigen nicht einer Alkoholisierung  verdächtigen Berufungswerber konfrontierte. Innerhalb der Zeitdauer von einer halben Stunde ist jedenfalls insbesondere zur Nachtzeit der Meldepflichtige noch innerhalb des rechtsrelevanten Begriffes "unnötiger Aufschub" für eine entsprechende Meldung gelegen. Dies ist auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen.

 

 

5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 99/02/0373 ausgesprochen, dass es im Gegensatz zu § 4 Abs.5 StVO (Verständigungspflicht nach Verkehrsunfällen) - wie sich auch aus den Materialien zu dieser Gesetzesstelle ergebe - nicht erforderlich sei, dass nur der Beschädiger selbst oder sein Bote, die Verständigung der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stellen vornehmen könne. Vielmehr stehe aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung im Vordergrund, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne Initiative des Beschädigers erfolgen können (vgl. VwGH 11.8.2005, 2005/02/0057, sowie VwGH 27.4.2000, 99/02/0373).

Da zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei beim Berufungswerber das Unfallgeschehen maximal eine halbe Stunde zurücklag kann bei sachlicher und logischer Betrachtung in der bis dahin noch nicht erfolgten Meldung noch keine dieser Bestimmung entgegen wirkende Schutzzielverletzung gesehen werden.

Der beschädigte Leitpflock wäre wohl weder zur Nachtzeit ausgetauscht worden noch ist in dessen Fehlen wohl kaum eine nachteilige Auswirkung für andere Verkehrsteilnehmer zu befürchten gewesen.

Die Frage, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben worden sei, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 StVO bestehe darin, eine zumindest vorläufige Bereinigung von Unfällen, die nur Sachschaden zur Folge haben - möglichst ohne Behinderung des Verkehrs und Inanspruchnahme von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unnötigen Zeitverlust -, zu ermöglichen, dem am Unfall Beteiligten also die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufschub und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Bei einer verstrichenen Zeitspanne von 15 Minuten hegte etwa der Verwaltungsgerichtshof bereits erhebliche Zweifel ob da noch von einem tatbestandsmäßigen Fehlverhalten gesprochen werden könne (VwSlg 13277 A/1990).

Das diese Sichtweise in der Nachtzeit durchaus noch großzügiger gesehen werden muss lässt sich nur unschwer nachvollziehen.

 

 

5.2.1. Das dies hier allenfalls bis in die Morgenstunden unterblieben wäre ändert auch nichts an der rechtlichen Einschätzung des Zeitfensters von bloß einer halben Stunde. Wenn – so wie hier – die Polizei, durch welchen Umstand auch immer, vom Unfallgeschehen Kenntnis erlangte, geht daher der zur Last gelegte Vorwurf,  „die Polizei oder den Straßenerhalter nicht fristgerecht verständigt zu haben“ ins Leere. 

Bei der Beurteilung des Tatbestandselementes "ohne unnötigen Aufschub" kommt es auch nicht so sehr die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraumes an, sondern vielmehr auf die Frage, wie diese Zeit genützt wurde (VwGH 24.2.1993, 92/02/0292).

Demnach macht es wohl einen Unterschied, ob etwa ein zweiter Fahrzeuglenker am Unfall beteiligt war, oder ob es sich – so wie hier – bloß um einen beschädigten Leitpflock handelt.

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist ferner auch keiner exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, dass gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde (VwGH 14.2.1985, 85/02/0120 mit Hinweis auf VwGH 26.6.1974, 1925/73).

Der Gesetzgeber hat bei der hinsichtlich des Zeitfensters wohl streng auszulegenden Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO den Beteiligten aber insofern einen Spielraum eingeräumt, als die Meldung des Unfalls in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann, welcher wiederum im Einzelfall zu beurteilen ist, wobei die Tageszeit nicht unbeachtlich sein kann (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/03/0358).

Dabei ist das gesetzliche Ziel die Möglichkeit der unumwundenen Schadensregulierungsmöglichkeit des Unfallgegners (VwGH 8.4.1981, 1273/80).

 

 

 

5.2.2. Wenn daher die Polizei in diesem Fall bereits binnen 30 Minuten den Unfall entdeckte und den Berufungswerber damit konfrontierte, kann dies nicht dazu führen, dass ihm dadurch das durch Judikatur eröffnete an sich schon enge Zeitfenster, nochmals verkürzt werden sollte und er sich bereits strafbar machte nicht schon bis dahin die Polizei verständigt zu haben. Wenn er letztlich aus durchaus achtenswerten Gründen ein Reh schonte, dafür aber sein Fahrzeug und einen Leitpflock beschädigte, lässt weder eine am Ziel und Zweck der Norm orientierte verfassungskonforme Auslegung noch das Gebot einer sparsamen Verwaltungsführung eine die Strafbarkeit begründende Auslegung zu. Dem Gesetzgeber wird wohl kaum zuzusinnen sein, im Falle der bloßen Beschädigung eines Leitpflocks zur Nachtzeit den Polizeinotruf strapazieren um damit gleichsam zur Unzeit eine Amtshandlung in Gang setzten zu müssen. Nicht zuletzt kann hier dem Berufungswerber auch nicht das Motiv einer im Falle eines Unfalls zu dieser nächtlichen Stunde gleichsam immer im Raum stehenden Alkoholisierungsverdachtes eines Unfalllenkers  unterstellt werden und zuletzt durfte er auch auf den Rat des ÖAMTC vertrauen, wonach er auch in den Morgenstunden die Meldung machen könne.

Mit der  hier ausgesprochen  Bestrafung wurde die Rechtslage zum Nachteil des Berufungswerbers verkannt. 

Der Strafbescheid war demnach zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren war ohne weitere Beweisaufnahmen nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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