Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240934/2/Gf/Rt

Linz, 11.03.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4. Februar 2013, Zl. SanRB96-48-2012, wegen mehrerer Übertretungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sowie wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4. Februar 2013, Zl. SanRB96-48-2012, wurden über den Beschwerdeführer vier Geld­strafen in einer Höhe von jeweils 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 6 Stunden) sowie vier Geldstrafen in einer Höhe von jeweils 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 3 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: insgesamt 36 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 396 Euro) verhängt, weil er am 26. Juli 2012 an eine in M situierte GmbH&CoKG mit zur Irreführung geeigneten sowie mit krankheitsbezogenen und der VO (EG) 1924/2006, der Nährwertkennzeichnungsverordnung und der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nicht entsprechenden Angaben versehenen sowie mit einer zu klein gedruckten Nennfüllmenge gekennzeichneten Blütenhonig geliefert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2012 (im Folgenden: LMSVG); des § 5 Abs. 3 LMSVG; des § 4 Abs. 1 LMSVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und dem Anhang zur Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: VO 1924/2006); des § 4 Abs. 1 LMSVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 sowie i.V.m. § 5 Abs. 4 der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 896/1995 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 186/2009 (im Folgenden: NWKV); des § 6 Abs. 1 LMSVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 3 sowie i.V.m. § 4 Abs. 1 Z. 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 165/2008 (im Folgenden: LMKV); und des § 63 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 28/2012 (im Folgenden: MEG), i.V.m. § 11 Abs. 1 Z. 1 der Fertigpackungsverordnung, BGBl.Nr. 867/1993 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 115/2009 (im Folgenden: FPV), begangen, weshalb er nach § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG, § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG, § 90 Abs. 3 Z. 3 LMSVG und nach § 63 Abs. 1 MEG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten auf Grund eines entsprechenden Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als erwiesen anzusehen und vom Rechtsmittelwerber während des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens auch nicht in Abrede gestellt worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro; kein Vermögen; keine Sorgepflichten). 

1.2. Gegen dieses ihm am 7. Februar 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Februar 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin wird lediglich vorgebracht, dass "Einspruch erhoben" und "das Beweismittel nachgereicht" wird.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Zl. SanRB96-48-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

3.1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber spruchmäßig angelastet, die beanstandete Ware einerseits an eine GmbH&CoKG "geliefert" zu haben sowie, dass diese dort "im Verkaufsraum bereit gehalten" wurde und "sich daher im Verkehr" befand.

 

Damit ergibt sich objektiv besehen insofern ein Widerspruch, als dem Beschwerdeführer als Hersteller des Lebensmittels nur ein Inverkehrbringen durch Lieferung angelastet werden kann; ein Inverkehrbringen durch Bereithalten wäre hingegen vom Außenvertretungsbefugten der GmbH&CoKG zu verantworten. Dafür, ob bzw. dass der Rechtsmittelwerber die Lieferung an dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Tag vorgenommen hat, lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt allerdings kein Hinweis entnehmen.

 

3.2. Wegen der insoweit i.S.d. § 44a VStG mangelhaften Spruchkonkretisierung war daher der gegenständlichen Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

3.3. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen mit Blick auf die derzeit noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen; ob bzw. in welchem Umfang das Verfahren fortzuführen ist, hat die belangte Behörde vielmehr aus eigenem zu entscheiden.

 

Für den Fall der Weiterführung des Verfahrens sei jedoch insbesondere darauf hingewiesen, dass § 22 Abs. 1 VStG zwar grundsätzlich eine kumulative Bestrafung ermöglicht. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn und soweit bezüglich einzelner Deliktstatbestandsmerkmale keine echte, sondern bloß eine scheinbare Idealkonkurrenz – also eine sog. "Gesetzeskonkurrenz" –, und zwar entweder in Form der "Derogation infolge Spezialität" oder in Form von Konsumtion vorliegt. In solchen Fällen würde sich nämlich eine kumulative Bestrafung schon auf Grund des Normtextes des § 22 Abs. 1 VStG selbst, insbesondere aber auch vor dem Hintergrund der Garantie des Art. 4 des 7.ZPMRK und der dazu ergangenen, mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. insbesondere EGMR vom 10. Februar 2009, 14939/03 [Fall Zolotukhin]) als rechtswidrig erweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt gemäß § 66 Abs. 1 auch die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

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