Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101446/2/Weg/La

Linz, 14.03.1994

VwSen-101446/2/Weg/La Linz, am 14. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A vom 22. Juli 1993 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juli 1993, VerkR-96/1973-1993-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 VStG; § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Einspruch des A vom 1. Juni 1993 gegen die Strafverfügung vom 15. April 1993, VerkR-96/1973/1993, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Wie dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen ist, wurde die in Rede stehende Strafverfügung am 7. Mai 1993 hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

Die Hinterlegung eines eigenhändig zu übernehmenden Schriftstückes hat gemäß § 17 Abs.3 des Zustellgesetzes zur Folge, daß die Strafverfügung mit 7. Mai 1993 als wirksam zugestellt gilt. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG normierte zweiwöchige Einspruchsfrist endete somit am 21. Mai 1993.

Der Einspruch vom 1. Juni 1993 - laut Poststempel am 3. Juni 1993 zur Post gegeben - ist somit verspätet.

3. Der Berufungswerber wendet dagegen ein, daß er damals sehr viel zu tun gehabt habe und aus diesem Grund die Strafverfügung längere Zeit unbearbeitet auf seinem Schreibtisch liegen blieb. Im übrigen habe sich sein Einspruch nicht gegen das Delikt selbst sondern nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet. Er ersucht um eine Senkung des Strafausmaßes, obwohl er zu spät Einspruch erhoben hatte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Den Ausführungen in der Berufung ist zu entnehmen, die Strafhöhe herabzusetzen, obwohl der Einspruch verspätet war.

Somit wird eine Verlängerung der Einspruchsfrist begehrt.

Diesem Begehren steht § 33 Abs.4 AVG entgegen, wonach durch Gesetz (in diesem Fall § 49 Abs.1 VStG) festgesetzte Fristen nicht geändert werden können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Nachdem in keinem Gesetz anderes bestimmt ist, ist es der Behörde - und somit auch dem unabhängigen Verwaltungssenat - verwehrt, diese Frist zu verlängern und somit den Einspruch anzuerkennen. Eine gegenteilige Entscheidung würde einen Amtsmißbrauch darstellen.

Aus diesen Gründen konnte dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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