Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750082/2/BP/WU

Linz, 06.03.2013

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, per Adresse X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juni 2012, GZ.: Sich96-711-2011, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz, beschlossen:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm.

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juni 2012, GZ.: Sich96-711-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

Anlässlich einer Kontrolle durch Beamte des Finanzamt Linz wurde am 18.10.2011 um ca. 11.15 Uhr auf der Baustelle "X" in X, festgestellt, dass Sie eine bewilligungspflichtige; Erwerbstätigkeit, als Arbeiter zumindest von 15.09.2011 bis 18.10.2011 bei der X. ausführten, ohne in Besitz einer ''dafür  notwendigen Beschäftigungsbewilligung gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG zu sein. Sie hielten sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Abs. 1 Z. 3, § 120 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F.

 

1.2. Gegen dieses – an die Firma des Bw am 19. Juni 2012 zugestellte - Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch eine Vertreterin der Firma des Bw per E-Mail am 2. August 2012 übermittelte Berufung vom 10. Juli 2012.

 

Darin wird ua. der Umstand der illegalen Beschäftigung des Bw bestritten.

 

 

2.1. Erst mit Schreiben vom 25. Februar 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Berufung als verspätet zurückzuweisen ist, entfiel gemäß § 51e Abs. 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingelangte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

3.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der angefochtene Bescheid mit Wirkung 19. Juni 2012 an die Adresse der Firma, bei der der Bw beschäftigt war, zugestellt und von deren Seite auch die Sendung übernommen wurde. Der Bw verfasste seine Berufung offensichtlich am 10. Juli 2012, hat die Sendung also auch tatsächlich materiell spätestens kurz vor diesem Zeitpunkt erhalten.

 

Tatsächlich wurde die Berufung erst mit E-Mail vom 2. August 2012 über eine E-Mail-Adresse der in Rede stehenden Firma an die belangte Behörde übermittelt.

 

Es ist sohin unbestritten, dass die in § 63 Abs. 5 VStG iVm. § 32 Abs. 2 normierte Frist für die Einbringung der Berufung zumindest um mehr als eine Woche überschritten wurde.

 

3.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung – ohne auf die darin enthaltenen Vorbringen eingehen zu können - als verspätet zurückzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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